Generalplanung für die Inwertsetzung der Dömitzer Eisenbahnbrücke Referenznummer der Bekanntmachung: 85-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dannenberg (Elbe)
NUTS-Code: DE934 Lüchow-Dannenberg
Postleitzahl: 29451
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-dagefoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanung für die Inwertsetzung der Dömitzer Eisenbahnbrücke
Die Samtgemeinde Elbtalaue möchte einen Generalplaner mit der Erbringung von Planungsleistungen für die Inwertsetzung der Dömitzer Eisenbahnbrücke beauftragen.
29484 Langendorf (Elbe)
Die Dömitzer Eisenbahnbrücke ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung und steht im C-Gebiet des Biosphärenreservates Niedersächsische Elbtalaue. Es ist ein touristisches Highlight, welches aber noch nicht inwertgesetzt werden konnte. Ziel ist es, dass Denkmal langfristig zu erhalten und nachhaltig inwertzusetzen im Sinne von
- Ökologischer Nachhaltigkeit - Besucherlenkung und Naturerleben im Biosphärenreservat
- Ökonomischer Nachhaltigkeit - Nutzung des touristischen Potenzials am Elberadweg
- Sozialer Nachhaltigkeit - Entwicklung von Maßnahmen für alle Alters- und Zielgruppen sowie barrierearme Zugangsmöglichkeiten
- Kultureller Nachhaltigkeit - Sicherstellung eines Kulturdenkmals von nationaler Bedeutung und der Erinnerungskultur der deutsch-deutschen Teilung.
Die Eisenbahnbrücke wurde 1873 als Verbindung der Strecke zwischen Berlin und der Nordsee fertigstellt. Da die Elbe und ihr Überflutungsbereich hier ca. 1.000 Meter breit sind, war die Dömitzer Eisenbahnbrücke mit 1.050 m Länge und 24 Brückenbögen auf 25 Pfeilern die zweitlängste Eisenbahn-Strombrücke in Deutschland - zur damaligen Zeit eine Innovation. Im April 1945 wurde sie Opfer eines Bombenangriffs und teilweise zerstört. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten wurden die Brückenbögen und -pfeiler in der Elbe demontiert, das Brückenhaus auf Dömitzer Seite geschliffen und die Rückwertige Eisenbahnanbindung auf Dannenberger Seite abgebaut.
Heute stehen auf niedersächsischer Seite weithin erkennbar 16 Bogensegmente sowie 16 Stützpfeiler der historischen Stein- und Stahlkonstruktion im Elbvorland. Ebenfalls erhalten ist das westliche Brückenhaus mit Kasematten.
Die Dömitzer Eisenbahnbrücke seht unter Denkmalschutz. Sie wird als Einzelbaudenkmal gem. § 3 Absatz 2 NDSchG im Denkmalverzeichnis geführt. Sie ist aber auch eine der wenigen verbliebenen großen Ruinen des zweiten Weltkriegs und ein Symbol der deutschen Teilung.
In einer vorgeschalteten Machbarkeitsstudie (Anlage B02) zu dem Projekt wurde festgestellt, dass die Brücke von der Bausubstanz her geeignet ist, sie als Skywalk herzurichten, und somit eine Inwertsetzung der Brücke als Natur- & Kulturerlebnis möglich und sinnvoll ist.
Aufgrund der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie ist nun in einem 1. Bauabschnitt vorgesehen, die Brücke soweit baulich Instand zu setzen auch unter naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorgaben, dass eine Begehbarkeit der Brücke möglich ist. Dazu sind zunächst bauliche Maßnahmen an der Brücke erforderlich. Zum einen ist eine Instandsetzung der 16 Brückenpfeiler einschließlich des Natursteinmauerwerks notwendig. Aber auch im Bereich der Stahlkonstruktion sind die Wiederherstellung der Lager und Maßnahmen an Nieten und Profilen durchzuführen. Zusätzlich zu den baulichen Maßnahmen ist noch eine Tragwerksplanung zu erstellen. Ferner ist vor der Umsetzung eine stein- und metallrestauratorische Begutachtung und während der Umsetzung eine Baubegleitung durch Restauratoren vorgesehen.
Aufgrund besonderer naturschutzrechtlicher Vorgaben sind zudem ökologische Baubegleitungen für die Bereiche Brut- und Gastvögel, Mauerfarne und Fledermäuse eingeplant.
Die Beauftragung mit den zu vergebenden Planungsleistungen erfolgt stufenweise:
Der Auftraggeber beauftragt mit Zuschlag zunächst nur die bis zum Abschluss der Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6 nach HOAI) erforderlichen Planungsleistungen (Grundbeauftragung). Über die Weiterbeauftragung mit den Planungsleistungen der Leistungsphasen 7 ff. nach HOAI (Folgebeauftragungen) wird der Auftraggeber je nach Planungsergebnis und unter Berücksichtigung der dann zur Verfügung stehenden Finanzmittel entscheiden. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Übertragung weiterer Leistungsstufen über die Grundbeauftragung hinaus besteht nicht. Der Auftragnehmer ist im Falle der Optionsausübung verpflichtet, die vom Auftraggeber abgerufenen Leistungen, ggf. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Details zum beabsichtigten Zuschnitt der stufenweisen Beauftragung sind dem Generalplanervertrag (Teil C) zu entnehmen.
Förderung aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Aufwertung des niedersächsischen Natur- und Kulturerbes sowie für die Sicherung der biologischen Vielfalt (Richtlinie "Landschaftswerte") unter Einsatz von EFRE-Mitteln.
Die Angabe zur Laufzeit des Vertrags in Ziffer II.2.7) ist als Schätzung zu verstehen. Die angegebene Laufzeit basiert auf der aktuellen Planung des Auftraggebers bzgl. des Verlaufs des Vergabeverfahrens, der vorgesehenen Bauzeit der Gesamtmaßnahme und den Vorgaben des Zuwendungsgebers. Der Vertrag beginnt grundsätzlich mit Zuschlag und endet mit vollständiger Erbringung der letzten dem Auftragnehmer übertragenen Leistung. Insoweit kann sich im konkreten Fall sowohl eine kürzere, als auch eine längere Laufzeit ergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBLR4U4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.