S-Bahn Hannover Probebetrieb
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30169
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]4
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hannover.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Bekanntmachungen-Ausschreibungen/Öffentliche-Ausschreibungen/Öffentliche-Ausschreibungen-der-Region-Hannover
Abschnitt II: Gegenstand
S-Bahn Hannover Probebetrieb
Gegenstand der hiesigen Bekanntmachung ist die beabsichtigte Erteilung eines Auftrags über die Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) als Probebetrieb im Echtbetrieb auf dem Netz der S-Bahn Hannover im Übergangszeitraum im Parallelbetrieb zwischen Dezember 2021 und Betriebsaufnahme durch den bereits im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahren ermittelten Nachfolgebetreibers im Juni 2022. Der Auftrag wird als Notmaßnahme gemäß Art. 5 Abs. 5 der VO (EG) 1370/2007 für die Dauer von 6 Monaten erteilt.
Vgl. Abschnitt II.2.4
Die Verkehrsleistungen umfassen ca. 966 000 Zug/km. Diese bestehen aus folgenden Linien
S 3 Hildesheim Hbf — Sehnde — Lehrte — Hannover Hbf
S 7 Celle — Burgdorf — Lehrte — Hannover Hbf
S 6 Celle — Burgdorf — (Lehrter Kurve) — Hannover Hbf
Gegenwärtig werden die Leistungen durch den Altbetreiber auf der Grundlage eines als Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 vergebenen Auftrages (Übergangsvertrag) erbracht. Der Übergangsvertrag ist für den Zeitraum zwischen Auslaufen des bisherigen Verkehrsvertrages im Dezember 2020
Und Betriebsaufnahme durch den im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ermittelten Nachfolgebetreibers im Juni 2022 geschlossen worden. Der Altbetreiber war nur unter der Bedingung zum Abschluss des Übergangsvertrages bereit, dass er unter bestimmten Bedingungen auftragsgegenständliche Leistungen (teilweise) einstellen darf. Zur Abwendung somit möglicher Verkehrsunterbrechungen wollen die Auftraggeber von der im Übergangsvertrag angelegten Möglichkeit, Teilleistungen durch ein anderes EVU sicherzustellen, wahrnehmen.
Recht zur Bestellung zusätzlicher Kapazitäten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Siehe oben unter Ziffer VI.3) Nr. 2.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30163
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Es handelt sich um eine gemeinsame Auftragsvergabe der zuständigen Aufgabenträger für die SPNV-Leistungen im Netz der S-Bahn Hannover. Neben der unter Ziffer I.1 genannten Region Hannover sind dies die folgenden Aufgabenträger im SPNV: 1) Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH, Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover 2) Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe, Friedrich-Ebert-Straße 19, 59425 Unna.
2) Es handelt sich vorliegend um eine Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die Auftragsvergabe ist als Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 der VO (EG) 1370/2007 beabsichtigt. Die Auftraggeber sind der Ansicht, dass diese Auftragsvergabe ohne die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens zulässig ist, da sich der Übergangsbetreiber im Rahmen der zu seiner Beauftragung durchgeführten Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 ausbedungen hatte, die Verkehrsleistungen einstellen zu dürfen, wenn bestimmte Umstände eintreten. Das Eintreten dieser Umstände ist im Rahmen des von dem Übergangsbetreibers durchgeführten Auslaufbetriebs nicht unwahrscheinlich. Ohne die Ergreifung der hier in Rede stehenden Notmaßnahme bestünde die Gefahr einer Unterbrechung der Verkehrsdienste. Das unter Abschnitt V.2.3 genannte Unternehmen, das auch die wettbewerblich vergebenen Leistungen des gesamten Netzes der S-Bahn Hannover ab Juni 2022 erbringen wird, verfügt als einziges EVU über die nach Art und Zahl für die Leistungserbringung erforderlichen Fahrzeuge und Personale. Im Rahmen ihrer Entscheidung über das zur Beauftragung vorgesehene Unternehmen haben die Auftraggeber das unter Abschnitt V.2.3 genannte Unternehmen unter Ausübung ihres diesbezüglichen Ermessens ausgewählt.
3) Die Eintragungen unter II.1.7) und V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die dortigen Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular dort eine Eintragung verlangt. Die tatsächlichen Werte werden aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht bekannt gegeben.
4) Die Angabe „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“ ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt die Nennung einer Verfahrensart verlangt. Beabsichtigt ist hier jedoch die Auftragsvergabe im Wege einer Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 der VO (EG) 1370/2007.
5) Die Angabe zum Datum der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1) ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt die Benennung verlangt. Die Auftraggeber haben sich entschieden mit dem unter Abschnitt V.2.3) genannten Unternehmen in Verhandlungen einzutreten die zur Vorlage eines Angebotes geführt haben. Die Entscheidung über den Vertragsschluss ist noch vom Ergebnis laufender Prüfungen und der Vorlage bestimmter Nachweise abhängig.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Glaubt sich ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt, so kann es bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Abs. 1 und 2 GWB). Die Vergabekammer kann dann nach § 135 Abs.1 GWB die Unwirksamkeit des Auftrags bzw. der Änderung feststellen. Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]