Betrieb des DVDV-Landesserver Referenznummer der Bekanntmachung: 21/084
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30169
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.it.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb des DVDV-Landesserver
Betrieb und Aufbau des niedersächsischen DVDV-Landesservers und Sicherstellung des Betriebs bei Ausfall.
Betrieb eines Governikus-Servers und des niedersächsischen DVDV-Servers mit der notwendigen Replikation mit dem Bundesmaster-DVDV-Server sowie Hosting von DVDV auf Grundlage des aktuellsten Betriebshandbuchs DVDV-Server. Weiterhin die Sicherstellung eines Ausweichpartners (Betreiber eines anderen DVDV-Landesserverbetreibers) zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit bei Ausfall des DVDV-Landesservers Niedersachsen.
Die Bereitstellung der benötigten Infrastruktur, insbesondere der Hardware, muss eigenverantwortlich auf Grundlage des aktuellsten Betriebshandbuchs DVDV-Server erfolgen und ist im Pauschalfestpreis einkalkuliert.
Die Mindesvertragslaufzeit beträgt 36 Monate. Sofern der Vertrag nicht innerhalb von 6 Monaten zum Ablauf eines jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um 1 weiteres Jahr.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Betreiber eines Landesservers können nur öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung des DVDV-Eigentümers — der IT-PLR, vertreten durch die Expertengruppe DVDV — und nach erfolgter Registrierung durch die Koordinierende Stelle sein. Dies schließt die teilweise oder vollständige Übernahme von Betriebsaufgaben durch Dritte nicht aus, sofern dies gegenüber der Koordinierenden Stelle angezeigt wird.
Einzureichende Unterlagen:
— Eigenerklärung Tariftreue § 4 NTVergG (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen),
— Eigenerklärung zur Eignung (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): Die Eigenerklärung zur Eignung ist von allen Bewerbern bzw. Bietern, Nachunternehmern und Mitglieder einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft auszufüllen.
Der Auftraggeber darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrages im Inland,
— ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11.8.2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und
— ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von den Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) — (AEntG) — , zuletzt geändert durch Artikel 2 Abd. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
EVB-IT Dienstleistungsvertrag:
Mit der Zuschlagserteilung kommt der beiliegende EVB-IT Dienstleistungsvertrag mit dem Bieter zustande (§ 58 Abs. 1 VgV).
Der Vertrag ist nicht vom Bieter auszufüllen, sondern dokumentiert die vertraglichen Regelungen, zu denen im Falle des Zuschlags ein Vertrag zustande kommt.
Bewerberfragen:
Die Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb enthalten alle Informationen, die zur Erstellung eines Teilnahmeantrags erforderlich sind.
Falls sich dennoch aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Teilnnahmeantrags Rückfragen ergeben, deren Klärung aus der Sicht des Bewerbers unverzichtbar erscheinen, sind diese in deutscher Sprache mit dem beigefügten Blanko-Dokument „D2_Formblatt_Bewerberfragen.xlsx“ als Dateianhang über die Kommunikation einzureichen.
Alle fristgerecht eingereichten Bewerberfragen werden in Form eines Fragen- und Antwortkatalogs für alle Bewerber zur Verfügung gestellt.
Die Fragen und deren Beantwortung werden zum Bestandteil der Unterlagen zum Teilnahmewettberb und sind dementsprechend von allen Bewerbern bei der Erstellung des Teilnahmeantrags zu berücksichtigen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y51YYKY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschänkungen — GWB).
Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; die Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder per Fax beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.