Lieferung einer dig. Drucker-, Fax- und Kopierlösung auf Mietbasis mit eff. Seitenabrechnung Referenznummer der Bekanntmachung: ITKVGV1-21-01-Wsch
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung einer dig. Drucker-, Fax- und Kopierlösung auf Mietbasis mit eff. Seitenabrechnung
Lieferung einer digitalen Drucker-, Fax- und Kopierlösung auf Mietbasis mit effektiver Seitenabrechnung, an 10 Standorten: BGE Zentrale Peine, BGE Liegenschaft Peine Cellerstrasse, ERA Morsleben, Bergwerk Gorleben, Verbindungsbüro Berlin, BGE Liegenschaft Salzgitter, Schachtanlage ASSE II Remlingen, Standort Wolfenbüttel, Schachtanlage Konrad 1+2.
BGE Zentrale Peine BGE Liegenschaft Peine Cellerstrasse ERA Morsleben Bergwerk Gorleben Verbindungsbüro Berlin BGE Liegenschaft Salzgitter Schachtanlage ASSE II Remlingen Standort Wolfenbüttel Schachtanlage Konrad 1+2
Lieferung einer digitalen Drucker-, Fax- und Kopierlösung auf Mietbasis mit effektiver Seitenabrechnung für die BGE Zentrale Peine, BGE Liegenschaft Peine Cellerstrasse, ERA Morsleben, Bergwerk Gorleben, Verbindungsbüro Berlin, BGE Liegenschaft Salzgitter, Schachtanlage ASSE II Remlingen, Standort Wolfenbüttel, Schachtanlage Konrad 1+2 mit einer festen Laufzeit von 48 Monaten (ab 1.1.2022 bis 31.12.2025), Geräteanzahlgesamt: 167 (Leistungsklasse A: Digitales 5-Farbfarbproduktionssystem, Leistungsklasse B: Produktions-Multifunktionssystem s/w/Farbe, Leitungsklasse 1: A3 Multifunktionssystem s/w/Farbe inkl. FAX und WLAN, Leistungsklasse 2: A3 Muiltifunktionssystem s/w/Farbe inkl. FAX und WLAN, Leistungsklasse 3: Multifunktionssystem s/w/Farbe inkl. FAX und WLAN. Aufstellungstermin: 51 KW 2021.
Wichtig: Für die Bewertung der Farbqualität ist ein Referenzmuster per Email unter [gelöscht] anzufordern. Der Versand erfolgt nur per Post, da es nicht digital zur Verfügung gestellt werden kann.
Einmalige Verlängerung um 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate),
— Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt sowie der Sozialversicherung,
— Bescheinigung der Berufsgenossenschaft,
— Betriebshaftpflichtversicherung,
— Umsatz des Bieters der letzten 3 Jahre,
— Referenzen für vergleichbare Projekte.
Qualitätssicherung ISO 9001
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.