Erstangebote: Planung eines teilplanfreien Knotenpunktes B 72 / 210 — K 115 & 113 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-02-LA/Verbindliche Angebote
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Südbrookmerland
NUTS-Code: DE947 Aurich
Postleitzahl: 26624
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-aurich.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstangebote: Planung eines teilplanfreien Knotenpunktes B 72 / 210 — K 115 & 113
Die Erschließung der Entwicklungsflächen nördlich der Bahnstrecke Aurich — Abelitz wird von der B 210 aus derzeit mit einem signalgeregelten Knoten mit der Kreisstraße K 115 (Uthwerdumer Straße) gesichert. Dieser Knotenpunkt soll hinsichtlich des Baus eines neuen Zentralklinikums Georgsheil (ZKG) und eines zentralen Omnisbusbahnhofs (ZOB) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der B 210 und eines leistungsgerechten Anbindungspunktes an das geplante Klinikum umstrukturiert werden. Im Zuge dieser Umstrukturierung werden folgende Leistungen notwendig: Objektplanung VA, IB, TP mit BOL / BÜ für Neubau von Kreisstraße mit Brückenbauwerk, Grabendurchlass und Aufweitung Bundesstraße, Planung Neubau von Brückenbauwerk, Objekt- und Tragwerksplanung.
Der Auftrag umfasst folgende Dienstleistungen:
— Objektplanung Ingenieurbauwerke nach HOAI 2013, § 43 HOAI Leistungsphasen 1 bis 4,
— Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke nach HOAI 2013, § 51 HOAI Leistungsphasen 1 bis 4,
— Objektplanung für Verkehrsanlagen nach HOAI 2013, § 47 HOAI Leistungsphasen 1 bis 4.
Die Bestandsvermessung ist im Vorfeld bereits erfolgt und wird zur Zeit aufbereitet.
Zum Baugrund erfolgt bereits eine Vorerkundung im Bereich der geplanten Straße und Brücke.
Das Sicherheitsaudit wird parallel separat vergeben.
Bei dem nachfolgend beschriebenen Straßenkonzept handelt es sich um die Vorzugslösung im Ergebnis einer verkehrlichen Vorstudie zur Standortbewertung eines Zentralklinikums in Georgsheil (ZKG) im Zuge einer Konzeptausarbeitung.
Die Vorzugsvariante führt zu einer optimalen Erreichung der Ziele.
Die Planungsmaßnahme beinhaltet im Wesentlichen:
Für den KfZ-Verkehr wird insbesondere angestrebt, eine möglichst störungsfreie und bahnkreuzfreie Erschließung von ZKG und ZOB herzustellen (Neubau einer Planstraße für eine planfreie Querung der Bahn mit Rückführung auf die K 115 in der alten Lage).
Zudem ist die (gesicherte) Freigabe der Querung des Bahnübergangs für Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten.
Für Fuß- und Radverkehr wird es weiterhin eine ebenerdige Querung über die Bahn (K 115 alt) sowie eine parallel zur neuen Planstraße (K 115 neu) verlaufende, kreuzungsfrei geführte Kombilösung von Geh- und Radweg geben.
Dies bedeutet das Geh- und Radwege in erforderlicher Breite hergestellt werden müssen, sodass ein Begegnungsverkehr problemlos möglich ist (dies inkludiert Rollstuhlfahrer oder andere die Mobilität unterstützende Verkehrsmittel).
Des weiteren sind für den kreuzungsfreien Weg (Brücke) maximale Steigungen und Gefälle von 3 % erlaubt oder aber eine Lösung mit Rampen und Podesten zu entwickeln, sodass eine barrierefreie Nutzung gewährleistet ist.
Hinweise zum Ausbau:
Die Anbindung des ZOBs und des Klinikums an die B 210 für den Normalverkehr erfolgt über eine lichtsignalgeregelte Kreuzung an der B 210 mit dem südlich liegenden Ast der K 115 / 113, der bevorrechtigt in ein Brückenbauwerk zur Querung von B 210 und der Bahnstrecke geführt wird.
Rettungsfahrzeuge können auch die Bahntraße direkt nach Norden zur K 115 alt kreuzen.
Nach dem Brückenbauwerk folgt ein kleiner Kreisverkehrsplatz (außerorts 35 m Durchmesser), der die Hauptanbindung zum ZOB und dem weiteren Klinikgelände (mit Parkplatz) darstellt. Alle Arme des Kreisverkehrsplatzes erhalten Querungsinseln.
2 der 4 Arme führen auf das Klinikgelände, 1-mal zum vorgelagerten Parkplatz und einmal zum ZOB und ZKG selbst.
Parallel zu der neuen Planstraße soll ein Rad- und Gehweg richtungsgetrennt bzw. als kombinierter Geh- und Radweg im Zweirichtungsverkehr laufen.
Folgende Parameter sind zu beachten:
— Neubau der Kreisstraße gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) und der Entwurfsrichtlinien 2012,
— Die südliche Rampe der Planstraße (K 113), die über das Brückenbauwerk bis hin zum kleinen Kreisverkehr (D = 35 m) führt, ist aufgrund höherem Verkehrsaufkommen der Entwurfsklasse EKL 3 zuzuordnen. Ensprechend dieser Klasse ist für die Straße ein Regelquerschnitt 11 vorgesehen,
— Die nördliche Rampe (K 115 alt), die von Westen kommend an den Kreisverkehr anschließt, muss nach Verkehrsprognose wesentlich geringere Verkehrsmengen abfertigen, weshalb diese der EKL 4 entsprechend im Regelquerschnitt 9 weitergeführt werden kann,
— Es ist davon auszugehen, dass der KVP deutlich über dem Gelände liegen wird (im Konzept 6,50 m). Zu den Parkplätzen des ZKG (auf ca. 0,5 m ü. NHN) wird ein Arm als Rampe ausgeführt werden müssen. Das ZKG mit dem ZOB wird dagegen aus Hochwasserschutzgründen deutlich über dem Gelände (OKFF mind. 1,8 m) liegen,
— Es sind Durchlässe für neue und bestehende Gräben vorzusehen sowie die Verlegung von Gräben im Umfeld zur Aufrechterhaltung der Entwässerung,
— Das Brückenbauwerk muss die Bundesstraße, die bestehende Bahnstrecke sowie ein geplantes Ausweichgleis überspannen,
— Die lichte Höhe der Brücke muss über den Schienen mindestens 6,50 m betragen,
— Es wird auf den engen zeitlichen Rahmen der Bearbeitung hingewiesen.
Es sind optional anzubieten und werden bei der Bewertung der Angebote berücksichtigt:
— Objektplanung Ingeniuerbauwerke nach HOAI 2013, § 43 HOAI alle Leistungsphasen ab LPh 5,
— Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke nach HOAI 2013, § 51 HOAI alle Leistungsphasen ab LPh 5,
— Objektplanung für Verkehrsanlagen nach HOAI 2013, § 47 HOAI alle Leistungsphasen ab LPh 5.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Papenburg & Oldenburg
NUTS-Code: DE949 Emsland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Bietergemeinschaften
(I) Bei Bildung einer Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen abzugeben:
— Benennung der Mitglieder in von allen Bewerber unterzeichneten Erklärung (bereitgestelltes Formular),
— die nach Ziffer III.1.1) b) und c) geforderten Nachweise entweder im Namen der gesamten Bietergemeinschaft oder jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft,
— im Übrigen müssen alle nach Abschnitt III) geforderten Nachweise von der Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden; Ziffer III.1.1) a) ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu beachten.
(II) Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch; dies ist formlos im Teilnahmeantrag zu bestätigen,
(III) Eine besondere Rechtsform der Bietergemeinschaft wird nicht vorgeschrieben,
(IV) Mehrfachbewerbungen (z. B. parallele Bewerbung als Einzelbewerber und gleichzeitig in einer Bietergemeinschaft, Bewerbungen rechtlich unselbständiger Niederlassungen) sind unzulässig.
b) Nachunternehmereinsatz mit Eignungsleihe werden zur Eignungsleihe Nachunternehmer herangezogen, sind von,
(I) dem Bewerber die „Erklärung bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Eignungsleihe)“ (bereitgestelltes Formular) auszufüllen. In diesem Formular sind zur Eignungsleihe folgende Angaben zu machen:
— Name des Nachunternehmens,
— Art und Umfang der vom Nachunternehmer erbrachten Leistungen,
— Benennung der konkret durch Eignungsleihe nachgewiesenen Eignungskriterien i. S. d. Ziffer III.
(II), die zur Eignungsleihe herangezogenen Nachunternehmer haben folgende Erklärungen abzugeben - „Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Eignungsleihe)“ (bereitgestelltes Formular),
— die nach Ziffer III.1.1) a) bis c) geforderten Nachweise,
— die dem Einsatz und der konkreten Eignungsleihe entsprechenden Erklärungen gemäß Abschnitt III).
(III) Wird die Eignungsleihe im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen, so haben die Bewerber bzw. Bietergemeinschaft und das die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit leihende Unternehmen eine Erklärung der gemeinsamen Haftung entsprechend des Umfanges der Eignungsleihe einzureichen.
c) Nachunternehmereinsatz ohne Eignungsleihe ist der Einsatz von Nachunternehmen ohne Eignungsleihe beabsichtigt, haben die Ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesenen und zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Bieter die zum Nachunternehmereinsatz beabsichtigten Leistungsteile sowie, soweit möglich, die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen; der Konzessionsgeber behält sich vor, dies durch vorgegebene Formulare abzufragen. Spätestens vor Zuschlagserteilung haben die Bieter die Nachunternehmer zu benennen und nachzuweisen, dass Ihnen die erforderlichen Mittel dieser Nachunternehmer zur Verfügung stehen.
d) Planervertrag, Auftragsvereinbarung und Referenzliste Qualifikation Personal.
Der Entwurf des Planervertrages als auch der Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung nach DSGVO wird nur den Bewerbern, die ihre Eignung zur Teilnahme nachgewiesen haben, zur Verfügung gestellt. Ebenso wird die Referenzliste zum Wertungskriterium „Qualifikation Personal“ zur Vermeidung von Verwechslungen nur den Bewerbern zur Verfügung gestellt, die die ihre Eignung zur Teilnahme nachgewiesen haben (vgl. Hinweis aus Ziffer III.1.3) a)).
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9CR5QG.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
§ 160 GWB — Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.