Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn zu Grundschulen und Schulkindergärten im Landkreis Gifhorn
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gifhorn
NUTS-Code: DE914 Gifhorn
Postleitzahl: 38518
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gifhorn.de/start
Abschnitt II: Gegenstand
Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn zu Grundschulen und Schulkindergärten im Landkreis Gifhorn
Gegenstand der Leistungen ist die Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis Gifhorn, die nicht den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen können. Die Beförderung erfolgt im freigestellten Schülerverkehr zu Schulen und Schulkindergärten im Landkreis Gifhorn.
Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn zu Grundschulen und Schulkindergärten im Landkreis Gifhorn im freigestellten Schülerverkehr; Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die den ÖPNV nicht nutzen können; Die Beförderung erfolgt in Pkw und Kraftomnibussen mit bis zu 17 Sitzplätzen; Beginn der Beförderungsleistung: 2.9.2021; Ende der Beförderungsleistung: 23.6.2024, mit der Option der Verlängerung um jeweils ein Schuljahr.
Mit der Option der Verlängerung um jeweils ein Schuljahr.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Bei dem Vorgang handelt es sich um ein sogenanntes Inhouse-Geschäft, das gemäß § 108 GWB von den vergaberechtlichen Vorgaben, wie sie sich in Teil 4 des GWB finden, freigestellt ist und somit kein förmliches, wettbewerbsoffenes Vergabeverfahrens erfordert.
Gemäß § 108 Absatz 1 GWB finden die bezeichneten Vorgaben keine Anwendung auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des privaten Rechts vergeben werden, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
3. an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.
Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt. Bei dem Landkreis Gifhorn handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 GWB. Die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH ist eine 100 %-Tochter des Landkreises Gifhorn. Der Landkreis Gifhorn übt über die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen aus. Dies stellt der Gesellschaftsvertrag sicher, der dem Landkreis Gifhorn einen umfassenden und ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und alle wesentlichen Entscheidungen der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH vermittelt. Der Landkreis Gifhorn übt diese Kontrolle auch tatsächlich aus.
Zudem dienen deutlich mehr als 80 % der Tätigkeiten der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH der Ausführung von Aufgaben, mit denen der Landkreis Gifhorn die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH betraut hat. Im Einklang mit § 108 Absatz 7 Satz 1 GWB hat der Landkreis insoweit den durchschnittlichen Gesamtumsatz der letzten 3 Jahre herangezogen.
Schließlich ist an der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH kein privates Kapital beteiligt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gifhorn
NUTS-Code: DE914 Gifhorn
Postleitzahl: 38518
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Vertrag ist bislang noch nicht geschlossen worden. Das unter V.2.1) genannte Datum bezeichnet den Tag, an dem sich der öffentliche Auftraggeber endgültig dazu entschlossen hat, den Vertrag im Wege eines Inhouse-Geschäfts mit dem Auftragnehmer (V.2.3)) zu schließen. Im Einklang mit § 135 Absatz 3 Nummer 3 GWB wird der öffentliche Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (V.2.3)) nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen. Während dieses Zeitraums können andere Marktteilnehmer gegen den beabsichtigten Vertragsschluss im Wege des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens durch Stellung eines Nachprüfungsantrags bei der unter VI.4.1) genannten Stelle vorgehen. Ergänzend wird auf die Erläuterungen unter VI.4.3) verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
In Ergänzung der bevorstehenden Erläuterungen unter VI.3) wird auf Folgendes verwiesen:
Gemäß § 134 Absatz 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Gemäß § 134 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 134 Absatz 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 134 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.