Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn zu Grundschulen und Schulkindergärten im Landkreis Gifhorn

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gifhorn
NUTS-Code: DE914 Gifhorn
Postleitzahl: 38518
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gifhorn.de/start
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn zu Grundschulen und Schulkindergärten im Landkreis Gifhorn

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60130000 Personensonderbeförderung (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Gegenstand der Leistungen ist die Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis Gifhorn, die nicht den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen können. Die Beförderung erfolgt im freigestellten Schülerverkehr zu Schulen und Schulkindergärten im Landkreis Gifhorn.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE914 Gifhorn
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn zu Grundschulen und Schulkindergärten im Landkreis Gifhorn im freigestellten Schülerverkehr; Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die den ÖPNV nicht nutzen können; Die Beförderung erfolgt in Pkw und Kraftomnibussen mit bis zu 17 Sitzplätzen; Beginn der Beförderungsleistung: 2.9.2021; Ende der Beförderungsleistung: 23.6.2024, mit der Option der Verlängerung um jeweils ein Schuljahr.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Mit der Option der Verlängerung um jeweils ein Schuljahr.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Bei dem Vorgang handelt es sich um ein sogenanntes Inhouse-Geschäft, das gemäß § 108 GWB von den vergaberechtlichen Vorgaben, wie sie sich in Teil 4 des GWB finden, freigestellt ist und somit kein förmliches, wettbewerbsoffenes Vergabeverfahrens erfordert.

Gemäß § 108 Absatz 1 GWB finden die bezeichneten Vorgaben keine Anwendung auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des privaten Rechts vergeben werden, wenn:

1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,

2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und

3. an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt. Bei dem Landkreis Gifhorn handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 GWB. Die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH ist eine 100 %-Tochter des Landkreises Gifhorn. Der Landkreis Gifhorn übt über die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen aus. Dies stellt der Gesellschaftsvertrag sicher, der dem Landkreis Gifhorn einen umfassenden und ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und alle wesentlichen Entscheidungen der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH vermittelt. Der Landkreis Gifhorn übt diese Kontrolle auch tatsächlich aus.

Zudem dienen deutlich mehr als 80 % der Tätigkeiten der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH der Ausführung von Aufgaben, mit denen der Landkreis Gifhorn die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH betraut hat. Im Einklang mit § 108 Absatz 7 Satz 1 GWB hat der Landkreis insoweit den durchschnittlichen Gesamtumsatz der letzten 3 Jahre herangezogen.

Schließlich ist an der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbH kein privates Kapital beteiligt.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
07/07/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gifhorn
NUTS-Code: DE914 Gifhorn
Postleitzahl: 38518
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Der Vertrag ist bislang noch nicht geschlossen worden. Das unter V.2.1) genannte Datum bezeichnet den Tag, an dem sich der öffentliche Auftraggeber endgültig dazu entschlossen hat, den Vertrag im Wege eines Inhouse-Geschäfts mit dem Auftragnehmer (V.2.3)) zu schließen. Im Einklang mit § 135 Absatz 3 Nummer 3 GWB wird der öffentliche Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (V.2.3)) nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen. Während dieses Zeitraums können andere Marktteilnehmer gegen den beabsichtigten Vertragsschluss im Wege des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens durch Stellung eines Nachprüfungsantrags bei der unter VI.4.1) genannten Stelle vorgehen. Ergänzend wird auf die Erläuterungen unter VI.4.3) verwiesen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

In Ergänzung der bevorstehenden Erläuterungen unter VI.3) wird auf Folgendes verwiesen:

Gemäß § 134 Absatz 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Gemäß § 134 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 134 Absatz 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn:

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach § 134 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/07/2021

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