Absicht zum Vertragsschluss über Hilfsmitteln der Einkanal-Peronaeusstimulatoren (09.37.04.0) sowie mehrkanaliger, sensorgesteuerter Stimulationsgeräte (09.37.04.1) nach § 127 Abs. 1 SGB V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Absicht zum Vertragsschluss über Hilfsmitteln der Einkanal-Peronaeusstimulatoren (09.37.04.0) sowie mehrkanaliger, sensorgesteuerter Stimulationsgeräte (09.37.04.1) nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die KKH Kaufmännische Krankenkasse beabsichtigt den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Einkanal-Peronaeusstimulatoren (Produktart 09.37.04.0) sowie der mehrkanaligen, sensorgesteuerten Stimulationsgeräten (Produktart 09.37.04.1) inklusive der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nach § 127 Abs. 1 SGB V. Die Verträge umfassen die Versorgung mit Einkanal-Peronaeusstimulatoren und mehrkanaligen, sensorgesteuerten Stimulationsgeräten sowie die dazugehörigen Leistungen, wie beschrieben unter II.2.4.
Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird sich am Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V orientiert. Vertragsabschlüsse begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert.
Die KKH ist eine der größten bundesweiten tätigen gesetzlichen Krankenkassen und betreut 1,7 Mio. Versicherte. Damit zählt die KKH zu den leistungsstarken Trägerinnen der gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. In der KKH sind 4 000 Mitarbeiter an unterschiedlichen Standorten deutschlandweit beschäftigt. Die Hauptverwaltung ist in Hannover.
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Dazu zählt auch der Anspruch auf Einkanal-Peronaeusstimulatoren sowie auf mehrkanalige, sensorgesteuerte Stimulationsgeräte bei medizinischer Notwendigkeit.
Die KKH Kaufmännische Krankenkasse beabsichtigt den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Einkanal-Peronaeusstimulatoren (Produktart 09.37.04.0) sowie der mehrkanaligen, sensorgesteuerten Stimulationsgeräten (Produktart 09.37.04.1) inkl. der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nach § 127 Abs. 1 SGB V.
Die Verträge umfassen die Versorgung mit Einkanal-Peronaeusstimulatoren und / oder mit mehrkanaligen, sensorgesteuerten Stimulationsgeräten zur Krankenbehandlung (auf Basis von Vergütungspauschalen) und / oder zum Behinderungsausgleich (auf Basis eines Kauf- / Wiedereinsatz-Verfahrens).
Versorgungsleistungen:
— Gewährleistung der ausreichenden, zweckmäßigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung,
— Beratung des Versicherten,
— Bedarfsfeststellung,
— Erprobung,
— Einweisung des Versicherten und/oder Betreuungsperson,
— Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung des Hilfsmittels,
— Sach- und fachgerechte Durchführung notwendiger technischer Kontrollen, Wartungen gemäß MPG / MPBetreibV / MDR und Reparaturen einschließlich Dokumentation,
— Interimsversorgung bei Reparatur, Wartung, Lieferverzögerung,
— Dokumentation der erbrachten Leistungsbestandteile,
— Gewährleistung einer telefonischen Erreichbarkeit zu den üblichen Geschäftszeiten,
— Vorhalten eines Beschwerdemanagements,
Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird sich am Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V bzw. der einschlägigen Rechtsprechung orientiert.
Vertragsschlüsse begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert.
Nach einem Vertragsschluss werden die Vertragsunterlagen zum Beitritt auf der Website der KKH Kaufmännische Krankenkasse (www.kkh.de) zur Verfügung gestellt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Leistungsanbieter müssen die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Weiterhin ist eine Präqualifizierung für den Versorgungsbereich für welchen Hilfsmittel abgegeben werden sollen zwingend. Diese umfasst die Präqualifizierung für den Versorgungsbereich „09 A“ und den Vertriebsweg „Versorgung im allgemeinen Lebensbereich / der häuslichen Umgebung des Versicherten“.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 SGB V nur durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) gemäß § 126 Absatz 1a und Absatz 2 SGB V nachgewiesen werden kann. Eine Aufnahme zu Vertragsverhandlungen oder Beitritt zu einem abgeschlossenen Vertrag ist nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Verträgen nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschlüssen jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt.
Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Ort: entfällt
Land: Deutschland