Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW) Referenznummer der Bekanntmachung: 049-RV-KFZ/2020-03.331
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW)
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für alle Polizeidienststellen des Landes Niedersachsen inklusive der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Großraumfunk-streifenwagen (GFUSTW) in verschiedenen Ausführungen aus. Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) der Lose 1 - 5 sowie den Leistungsbeschreibungen IuK „Motorola“ und „Sepura“ zu entnehmen.
Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW) silber/blau
Niedersachsen
Es handelt sich um Fahrzeuge der Klasse M1 (gem. der Rili 2007/46/EG) aus dem Segment der Utilities (gem. Definition Kraftfahrtbundesamt), zur polizeilichen Sondernutzung auch auf unbefestigten Straßen, unter Berücksichtigung von mindestens sieben Sitzplätzen und ausreichender Zuladung (ZGG <3 500 kg). Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung — Technischer Teil (Teil B) zu Los 1 sowie den Leistungsbeschreibungen IuK „Motorola“ und „Sepura“ zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Neutrale Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW-N)
Niedersachsen
Es handelt sich um Fahrzeuge der Klasse M1 (gem. der Rili 2007/46/EG) aus dem Segment der Utilities (gem. Definition Kraftfahrtbundesamt), zur polizeilichen Sondernutzung auch auf unbefestigten Straßen, unter Berücksichtigung von mindestens sieben Sitzplätzen und ausreichender Zuladung (ZGG <3 500 kg). Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung — Technischer Teil (Teil B) zu Los 2 sowie den Leistungsbeschreibungen IuK „Motorola“ und „Sepura“ zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Geschützten Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW_geschützt)
Niedersachsen
Es handelt sich um Fahrzeuge der Klasse M1 (gem. der Rili 2007/46/EG) aus dem Segment der Utilities (gem. Definition Kraftfahrtbundesamt), zur polizeilichen Sondernutzung auch auf unbefestigten Straßen, unter Berücksichtigung von mindestens sieben Sitzplätzen und ausreichender Zuladung (ZGG <3 500 kg). Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung — Technischer Teil (Teil B) zu Los 3 sowie den Leistungsbeschreibungen IuK „Motorola“ und „Sepura“ zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Neutrale, geschützte Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW-N_geschützt)
Niedersachsen
Es handelt sich um Fahrzeuge der Klasse M1 (gem. der Rili 2007/46/EG) aus dem Segment der Utilities (gem. Definition Kraftfahrtbundesamt), zur polizeilichen Sondernutzung auch auf unbefestigten Straßen, unter Berücksichtigung von mindestens sieben Sitzplätzen und ausreichender Zuladung (ZGG <3 500 kg). Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung — Technischer Teil (Teil B) zu Los 4 sowie den Leistungsbeschreibungen IuK „Motorola“ und „Sepura“ zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Bundesautobahn-Großraumfunkstreifenwagen (BABGFUSTW)
Niedersachsen
Es handelt sich um Fahrzeuge der Klasse M1 (gem. der Rili 2007/46/EG) aus dem Segment der Utilities (gem. Definition Kraftfahrtbundesamt), zur polizeilichen Sondernutzung auch auf unbefestigten Straßen, unter Berücksichtigung von mindestens sieben Sitzplätzen und ausreichender Zuladung (ZGG <3 500 kg). Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung — Technischer Teil (Teil B) zu Los 5 sowie den Leistungsbeschreibungen IuK „Motorola“ und „Sepura“ zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW) silber/blau
Ort: Elze
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neutrale Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW-N)
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Geschützten Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW_geschützt)
Ort: Elze
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neutrale, geschützte Großraumfunkstreifenwagen (GFUSTW-N_geschützt)
Ort: Elze
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesautobahn-Großraumfunkstreifenwagen (BABGFUSTW)
Ort: Elze
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Angabe (1 EUR) zum Gesamtbeschaffungswert und Gesamtwert des Auftrages/Loses handelt es sich um einen symbolischen und nicht um den tatsächlichen Wert.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHD60K
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/