Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Teilnetzen 90, 91, 92, 93 und 94.

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S 200-486538)

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zvsn.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Teilnetzen 90, 91, 92, 93 und 94.

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der ZVSN beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) über öffentliche Kraftfahrzeugen in den Teilnetzen 90, 91, 92, 93 und 94 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Von der beabsichtigten Vergabe sind voraussichtlich die folgenden Linien erfasst:

TN 90 (ca. 80 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

501 (Holzminden Nordring)

502 (Holzminden Südring)

509 (Stadtverkehr Holzminden Ring I und Ring II)

TN 91 (ca. 1 350 000 Fplkm/Jahr):

Linien

520 (Holzminden-Polle-Bodenwerder-Hameln)

521 (Holzminden-Polle-Bad Pyrmont)

523 (Stadtoldendorf-Eschershausen-Bodenwerder)

524 (Bodenwerder-Ottenstein-Lichtenhagen)

525 (Bodenwerder-Halle-Heyen)

526 (Bürgerbus Bodenwerder)

528 (Holzminden-Rühle-Bodenwerder)

TN 92 (ca. 870 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

530 (Holzminden-Bevern-/Stadtoldendorf-Eschershausen-Holzen)

531 (Holzminden-Golmbach-Stadtoldendorf)

540 (Holzminden-Stadtoldendorf/Eschershausen-Einbeck)

542 (Stadtoldendorf-Wangelnstedt-Denkiehausen)

543 (Stadtoldendorf-Dassel)

TN 93 (ca. 220 000 Fplkm/Jahr):

Landesbedeutsame Buslinie 500 (Landesbus Holzminden-Stadtoldendorf-Kreiensen)

TN 94 (ca. 190 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

554 (Holzminden-Fürstenberg-Beverungen)

556 (Fürstenberg-Boffzen-Höxter)

Abweichend von Ziffer II.2.7) endet die Laufzeit für die Teilnetze 93 und 94 bereits nach 24 Monaten.

Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet.

Der ZVSN kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17/06/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 200-486538

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.4)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung:
Anstatt:

Der ZVSN beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) über öffentliche Kraftfahrzeugen in den Teilnetzen 90, 91, 92, 93 und 94 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Von der beabsichtigten Vergabe sind voraussichtlich die folgenden Linien erfasst:

TN 90 (ca. 80 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

— 501 (Holzminden Nordring),

— 502 (Holzminden Südring),

— 509 (Stadtverkehr Holzminden Ring I und Ring II).

TN 91 (ca. 1 350 000 Fplkm/Jahr):

Linien

— 520 (Holzminden-Polle-Bodenwerder-Hameln),

— 521 (Holzminden-Polle-Bad Pyrmont),

— 523 (Stadtoldendorf-Eschershausen-Bodenwerder),

— 524 (Bodenwerder-Ottenstein-Lichtenhagen),

— 525 (Bodenwerder-Halle-Heyen),

— 526 (Bürgerbus Bodenwerder),

— 528 (Holzminden-Rühle-Bodenwerder).

TN 92 (ca. 870 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

— 530 (Holzminden-Bevern-/Stadtoldendorf-Eschershausen-Holzen),

— 531 (Holzminden-Golmbach-Stadtoldendorf),

— 540 (Holzminden-Stadtoldendorf/Eschershausen-Einbeck),

— 542 (Stadtoldendorf-Wangelnstedt-Denkiehausen),

— 543 (Stadtoldendorf-Dassel).

TN 93 (ca. 220 000 Fplkm/Jahr):

Landesbedeutsame Buslinie 500 (Landesbus Holzminden-Stadtoldendorf-Kreiensen)

TN 94 (ca. 190 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

— 554 (Holzminden-Fürstenberg-Beverungen),

— 556 (Fürstenberg-Boffzen-Höxter).

Abweichend von Ziffer II.2.7) endet die Laufzeit für die Teilnetze 93 und 94 bereits nach 24 Monaten.

Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet.

Der ZVSN kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.

muss es heißen:

Der ZVSN beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Teilnetzen 90, 91, 92, 93 und 94 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Von der beabsichtigten Vergabe sind die folgenden Linien erfasst:

TN 90 (ca. 103 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

— 501 (Stadtverkehr Holzminden, Nordring),

— 502 (Stadtverkehr Holzminden, Südring),

— 509 (Stadtverkehr Holzminden, schulbezogene Fahrten).

TN 91 (ca. 1 470 000 Fplkm/Jahr):

Linien

— 520 (Holzminden-Polle-Bodenwerder),

— 521 (Holzminden-Polle-Vahlbruch-Ottenstein-Bodenwerder),

— 522 (Bodenwerder-Kirchohsen-Hameln),

— 523 (Bodenwerder-Kirchbrak-Eschershausen-Stadtoldendorf),

— 524 (Bodenwerder-Ottenstein-Bad Pyrmont),

— 525 (Bodenwerder-Halle-Heyen),

— 526 (Bürgerbus Bodenwerder),

— 528 (Holzminden-Bevern-Rühle-Bodenwerder),

— AST-HOL 44-2

TN 92 (ca. 1 011 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

— 530 (Holzminden-Eschershausen-Holzen),

— 531 (Holzminden-Golmbach-Stadtoldendorf),

— 533 (Eimen-Eschershausen-Capellenhagen/Halle),

— 540 (Holzminden-Stadtoldendorf-Einbeck),

— 542 (Stadtoldendorf-Denkiehausen-Dassel),

— 543 (Stadtoldendorf-Braak-Heinade-Dassel),

— AST-HOL 44-3.

TN 93 (ca. 217 000 Fplkm/Jahr):

Landesbedeutsame Buslinie 500 (Landesbus Holzminden-Stadtoldendorf-Kreiensen)

TN 94 (ca. 256 000 Fplkm/Jahr):

Linien:

— 515 (Beverungen-Lauenförde-Fürstenberg-Boffzen-Höxter-Holzminden,

— AST-HOL 44-1.

Abweichend von Ziffer II.2.7) endet die Laufzeit für die Teilnetze 93 und 94 bereits nach 24 Monaten.

Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet.

Der ZVSN kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben
Anstatt:

Bei der vorliegenden Vorinformation handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007. Diese Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monats-Frist des § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit einer weiteren, zeitnah erfolgenden Amtsblattbekanntmachung in Gang gesetzt. Mit der vorgenannten weiteren Amtsblattbekanntmachung werden dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden.

muss es heißen:

A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser weiteren Bekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden weiteren Bekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist in den Teilnetzen 90, 91, 92, 93 und 94 zum 1.8.2022 aufzunehmen. Für die unter II.1.3) genannten Linien sind ab dem 1.8.2022 jeweils (in den Teilnetzen 90, 91 und 92 und 94 gebündelte) Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum 31.7.2032 (TN 93 und 94: bis zum 31.7.2024) zu beantragen.

B. Notwendigkeit der eigenwirtschaftlichen Dauerhaftigkeit eigenwirtschaftlicher Verkehre:

Eigenwirtschaftlich sind die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG gedeckt wird. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2013 (3 C 26.12) zählt die eigenwirtschaftliche Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der eigenwirtschaftlichen Kostendeckung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. den Gerichten auszuräumen.

C. Vergabe als Gesamtleistung:

Die Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.1.3 soll durch den ZVSN für die im jeweiligen Teilnetz zusammengefassten Verkehrsleistungen jeweils als Gesamtleistung für zehn Jahre (Teilnetze 90, 91 und 92) bzw. 2 Jahre (Teilnetze 93 und 94) erfolgen (vgl. § 8a Abs.2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen der Teilnetze beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.

D. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung:

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden die unter F. genannten Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt.

Die Anforderungen für Standards (Qualitäten) sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können. Der ZVSN will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.

Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans. Der Entwurf des Nahverkehrsplans 2021 ist abrufbar unter:

https://zvsn.de/infothek/nahverkehrsplan

Die vorstehenden Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den die für den ÖPNV zuständige Behörde (ZVSN) über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung (nebst den in Bezug genommenen Dokumenten) definierten Anforderungen erfüllt oder sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Bei fehlender Gleichwertigkeit des beantragten eigenwirtschaftlichen Verkehrs mit den Anforderungen der Vorabbekanntmachung des ZVSN für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.

[wird nachfolgend fortgesetzt]

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:

...

muss es heißen:

[Fortsetzung des Voranstehenden]

Der ZVSN erachtet einen gemäß den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot, das er über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser Vorabbekanntmachung (nebst ergänzenden Dokumenten und Anlagen) definierten Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die nachfolgenden Anforderungen für Standards (Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zusichert. Auch die Einhaltung der in der Vorabbekanntmachung enthaltenen Standards ist hierbei für den ZVSN wesentlich zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.

E. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre:

Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZVSN als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Die Voraussetzungen einer Notmaßnahme gemäß § 21 Abs. 4 Satz 5 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 werden aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel von Seiten des ZVSN als nicht gegeben angesehen, weil der Genehmigungsinhaber für die wirtschaftliche Dauerhaftigkeit seines eigenwirtschaftlichen Verkehrs einstehen muss. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

F. Anforderungen

Verkehrlicher Leistungsumfang

Die unter https://zvsn.de/infothek/veroeffentlichungen abrufbaren Fahrpläne (Stand 05 / 2021) sind vollumfänglich einzuhalten einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig vorzuhalten sind. Bei Änderungen von Schülerströmen, Schließung oder Verlegung von Schulstandorten oder bei rückläufigem Fahrgastaufkommen ist - nach vorheriger Abstimmung mit dem ZVSN und dem Landkreis Holzminden - eine Anpassung des Fahrplanangebots bis hin zur Aufgabe nicht mehr erforderliche Linien(abschnitte) zulässig.

Die Reihenfolge der Bedienung der Haltestellen richtet sich nach dem vorgegebenen Fahrplan. Während der Genehmigungslaufzeit können nach verkehrsbehördlicher Anordnung Haltestellen entfallen, zusätzlich aufgenommen oder verlegt werden; der Unternehmer hat dies umzusetzen. Der Unternehmer wirkt bei der Anordnung neuer Haltestellen und dem Wegfall oder der Verlegung bisheriger Haltestellen im Rahmen des verkehrsbehördlichen Verfahrens mit.

[wird nachfolgend fortgesetzt]

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:

...

muss es heißen:

[Fortsetzung des Voranstehenden]

Die Haltestellenanlagen befinden sich im Eigentum der Gemeinden bzw. des Landkreises Holzminden oder des ZVSN und werden dem Unternehmer während der Genehmigungslaufzeit unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Für die Wartung der Haltestellenmasten, Haltestellenschilder und Fahrplankästen bzw. Vitrinen (Gewährleistung der Lesbarkeit, Aktualisierung und Austausch) und die ggf. vereinzelt notwendig werdende Instandsetzung von Haltestelleneinrichtungen (z. B. umgefahrener Haltestellenmast) ist während der Genehmigungslaufzeit der Unternehmer zuständig. Die Einrichtung von Ersatzhaltestellen im Falle von Umleitungen und/oder Baumaßnahmen obliegt dem Unternehmer. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Unternehmer.

Zusätzlich wird auf folgendes hingewiesen:

Der Schülerverkehr stellt auf den meisten Linien den größten Teil des Fahrgastaufkommens dar. In den kommenden Jahren können insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung Leistungsänderungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind; dies kann auch zusätzliche Fahrten bzw. Verstärkerfahrten beinhalten.

Die Fahrpläne des SPNV sind zu beachten und die bestehenden Anschlüsse an den jeweiligen Bahnhöfen und Haltepunkten sind einzuhalten; etwaige Änderungen im SPNV sind bei der Fahrplanerstellung durch den Unternehmer rechtzeitig umzusetzen.

Die bisherige Vernetzung der Angebote einschließlich der Durchbindungen und der Anschlüsse innerhalb der zur Vergabe anstehenden Teilnetze sowie der Anschlüsse mit angrenzenden Linien muss mindestens in der bisherigen Qualität erhalten bleiben.

Fahrzeugstandards und Fahrzeugausrüstung

Der Fahrzeugeinsatz muss gemäß der regelmäßigen Verkehrsnachfrage erfolgen. Durch Vorhalten einer ausreichenden Anzahl von Reservefahrzeugen ist durch den Unternehmer sicherzustellen, dass im Falle eines Fahrzeugausfalls bzw. bei erhöhter Verkehrsnachfrage unverzüglich ein Ersatz- bzw. Verstärkerfahrzeug zur Verfügung steht. In den Verkehrsspitzen ist auf nachfragestarken Kursen aus Kapazitätsgründen der Einsatz von 18m-Bussen erforderlich. Die Fahrzeuge haben folgende Mindestkapazität aufzuweisen:

Standardbus: Fahrgastplätze mind.: 75; Sitzplätze mind.: 36

18m-Bus: Fahrgastplätze mind.: 140; Sitzplätze mind.: 45

Je nach Einsatzzweck und Verkehrsnachfrage sind für Standard- und 18m-Busse folgende Fahrzeugkategorien sowie Ausstattungsmerkmale vorgegeben:

Kategorie A: Angebotsorientierter ÖPNV mit folgenden Kennzeichen: weitgehende Vertaktung, Notwendigkeit von kurzen Fahrgastwechselzeiten sowie Rollstuhl- oder Fahrradbeförderung

Kategorie B: Nachfrageorientierter ÖPNV mit Schwerpunkt der Verkehrsbedienung im Bereich des Schülerverkehrs

Kategorie C: Verstärkung des Grundangebotes in der Verkehrsspitze (Verstärkerwagen)

Die Linien 500, 501, 502, 520, 522, 530 und 540 sind, sofern für einzelne Fahrten nicht anders bestimmt, der Kategorie A zugeordnet, ebenso die überwiegende Anzahl der Taktfahrten der Linien 523, 524, 528, 531, 541 und 543, alle übrigen Fahrten bzw. Linien der Kategorie B sowie rein schulbezogene Fahrten sowie Verstärkerfahrten auf einzelnen Linien der Kategorie C; die Zuordnung der einzelnen Fahrten und Fahrzeugkategorien auf den betroffenen Linien ist in den vorgegebenen Fahrplänen dargestellt. Die Höchstzahl der Fahrzeuge der Kategorien B und C ist in den Teilnetzen 91 auf 4 und 92 auf 5 begrenzt.

[wird nachfolgend fortgesetzt]

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:

...

muss es heißen:

[Fortsetzung des Voranstehenden]

In den Fahrzeugkategorien A und B sind ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme Fahrzeuge einzusetzen, die folgende Merkmale zu erfüllen haben: Euro-V-Norm, Niederflur- bzw. Low Entry-Technik, Möglichkeit zur Rollstuhl-, Kinderwagen- oder Fahrradbeförderung, behindertengerechte Einstiegshilfe, Klimaanlage, Haltewunschtaste, Dynamische Haltestellenanzeige mit Bildschirmen, Rückfahrkamera. Zusätzlich haben die Fahrzeuge der Linie 500 kostenlosen W-LAN-Zugang für alle Fahrgäste, Überlandbestuhlung und die Anzeige von Echtzeitinformationen im Fahrzeug aufzuweisen.

In der Fahrzeugkategorie C sind ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme folgende Anforderungen zu erfüllen: mindestens Euro-V-Norm, Niederflur- bzw. Low Entry-Technik, Haltewunschtaste, Dynamische Haltestellenanzeige, Rückfahrkamera.

Spätestens ab 1.12.2024 sind zusätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen:

Kategorie A: Euro-VI-Norm, kostenloser W-LAN-Zugang für alle Fahrgäste, Kategorie A, B und C: Abbiegeassistent

Höchstalter eines eingesetzten Fahrzeugs:

— zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme: Kategorie A: 10 Jahre,

— spätestens ab 1.12.2024 sind in Kategorie A Neufahrzeuge einzusetzen,

— zu jedem Zeitpunkt der Genehmigungslaufzeit: Kategorie B: 12 Jahre, Kategorie C: 14 Jahre.

Am Einstieg aller Busse ist der Aufkleber „Partner im VSN“ (mit Verbundlogo) in blauer Schrift auf weißem Hintergrund in der Größe 500 x 200 mm anzubringen. An der Heckscheibe ist ein Schriftzug mit der Aufschrift „www.vsninfo.de“ in blauer Schrift auf transparenter Folie in der Größe 1000 mm x 110 mm anzubringen. Ein Muster kann jeweils beim Aufgabenträger eingesehen werden.

Alle Fahrzeuge eines Teilnetzes sind spätestens ab 1.12.2024 in einer einheitlichen Farbgebung zu gestalten.

Dem Aufgabenträger sind entsprechende Fahrzeugkontrollen (Inaugenscheinnahmen) zu ermöglichen, ebenso sind Fahrzeugdaten einschl. -fotos auf Nachfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Werbemaßnahmen am Fahrzeug (außen) sind nur gestattet für Werbung des Aufgabenträgers. Im Falle der Nutzung der Außenflächen durch den Aufgabenträger hat der Unternehmer das betreffende Fahrzeug für das Anbringen der Beklebung einmal im Jahr kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer ist für die Beschaffung und Wartung der in den Fahrzeugen zu installierenden Fahrscheindrucker als Kombigerät (Bordrechner) für RBL-Betrieb und Fahrscheindruck (inklusive der für einen reibungslosen Betrieb notwendigen Ersatz/Reservedrucker) zuständig. Die Bordrechner müssen über die Schnittstelle VDV 453 (Integrationsschnittstelle Rechnergestützte Betriebsleitsysteme) und VDV 454 (Schnittstelle Fahrplanauskunft) verfügen. Im Einzelnen müssen die Bordrechner:

— das VSN-Fahrscheinsortiment abbilden und verkaufen,

— die Echtzeit-Daten in geeigneter Form für die Datendrehscheibe zur Verfügung stellen,

— die Übermittlung der Einnahmedaten für die VSN GmbH unterstützen.

Im TN 91 muss außerdem das VHP-Fahrscheinsortiment abgebildet und verkauft werden.

Im TN 94 muss außerdem das VPH-Fahrscheinsortiment abgebildet und verkauft werden.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in den Fahrzeugen jederzeit die aktuellen Linienfahrpläne (sog. Linienfaltblatt) der Linie(n), auf der das Fahrzeug aktuell eingesetzt wird, für die Fahrgäste zur kostenlosen Mitnahme zur Verfügung stehen. Hierfür ist in allen Fahrzeugen ein für die Fahrgäste gut erreichbarer Dispenser im DIN Lang-Format anzubringen.

[wird nachfolgend fortgesetzt]

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:

...

muss es heißen:

[Fortsetzung des Voranstehenden]

Anforderungen an das Fahrpersonal

Das Fahrpersonal hat den Vertrieb von Fahrkarten des Bartarifs und der Zeitkarten (ohne Abokarten) sowie die Fahrkartenkontrolle zu übernehmen (Sichtkontrolle aller Fahrgäste beim Ein-stieg). Um dies zu gewährleisten, ist der Einstieg der Fahrgäste nur an der vorderen Tür des Fahrzeuges zuzulassen.

Es wird ausschließlich qualifiziertes und ortskundiges Fahrpersonal eingesetzt. Das Fahrpersonal verfügt über hinreichende Kenntnisse der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen, des Fahrplans und des bestehenden Verkehrsnetzes. Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache mächtig sein, um entsprechende Auskünfte erteilen zu können. Das Fahrpersonal hat farblich einheitliche Kleidung zu tragen. Weiterhin ist eine rücksichtsvolle Fahrweise und gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern ein freundliches und hilfsbereites Auftreten zu gewährleisten; gegenüber hilfebedürftigen Personen ist Einstiegs- und Ausstiegshilfe zu gewährleisten. Das Fahrpersonal ist regelmäßig über das Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen zu schulen. Der Unternehmer veranlasst entsprechende Weiterbildungen seines Personals entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.

Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte

Der Unternehmer wendet die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen des VSN Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen sowie im TN 91 die des VHP und im TN 94 die des VPH an.

Der Unternehmer beteiligt sich am Einnahme-Aufteilungsverfahren im VSN.

Die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des VSN-Tarifs ist durch die Teilnahme am VSN-Arbeitsausschuss möglich. Der Arbeitsausschuss tagt bis zu 4-mal jährlich.

Qualitäts- und Beschwerdemanagement und Berichtswesen

Der Unternehmer ist verpflichtet, einen verantwortlichen Ansprechpartner (Betriebsleiter nach BOKraft oder einen verantwortlichen Ansprechpartner mit vergleichbaren Fach-, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen) zu benennen, der in besonderen Situationen auch kurzfristig und flexibel nach Anforderung durch den Auftraggeber innerhalb von einer Stunde vor Ort zur Verfügung steht. Der reguläre Arbeitsplatz des verantwortlichen Ansprechpartners sowie die Betriebsleitstelle dürfen höchstens in einer Entfernung von rund 30 km bzw. 30 Minuten Fahrzeit mit Pkw vom Leistungsgebiet entfernt sein.

Der Unternehmer sorgt für die Erfassung aller Ausfälle und Störungen in der Schülerbeförderung und meldet diese einschließlich der eingeleiteten Gegenmaßnahmen am gleichen Werktag an den ZVSN und an den Landkreis Holzminden.

Es sind alle Fahrgastbeschwerden und -anregungen zu erfassen sowie zeitnah in das Beschwerdemanagementsystem der VSN GmbH zu übernehmen.

Der Unternehmer berichtet jeweils bis zum 10. eines Monats dem ZVSN vollständig und unter Angaben von Gründen über

— ausgefallene, verfrühte oder mit mehr als 20 Min. Verspätung durchgeführte Fahrten,

— nicht realisierte Anschlüsse,

— Fahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt wurden, deren Ausstattungsmerkmale nicht den Vorgaben entsprechen im jeweiligen Vormonat.

Information und Marketing

Die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne erfolgt i.d.R. jährlich zum Schuljahreswechsel sowie bei entsprechenden Änderungen im SPNV (s.o.).

Der Unternehmer hat Linienfaltblätter mit den jeweils aktuellen Fahrplänen zu erstellen, die in den Bussen und Auskunftsstellen in ausreichender Anzahl auszulegen sind; Belegexemplare sind dem Aufgabenträger kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus erfolgt die Fahrgastinformation im Internet auf www.vsninfo.de, wofür der VSN GmbH alle erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zu übermitteln sind.

[wird nachfolgend fortgesetzt]

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:

...

muss es heißen:

[Fortsetzung des Voranstehenden]

Bei Betriebsaufnahme und bei anstehenden Fahrplanänderungen stellt der Unternehmer dem Aufgabenträger unentgeltlich Fahrplantabellen mit den aktuellen Fahrplanständen als Papierausdruck und zusätzlich elektronisch im „Hafas-Rohdatenformat“ zur Verfügung. Der Unternehmer stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Fahrplandaten sicher.

Der Unternehmer gestattet die kostenfreie Nutzung der Fahrplandaten durch den Aufgabenträger und durch ihn beauftragte Dritte zum Zwecke der Fahrgastinformation und der Verkehrsplanung.

Der Unternehmer hat etwaige Fahrgastzählungen und -befragungen durch den Aufgabenträger zu unterstützen. Insbesondere stellt er Fahrzeugeinsatz- und Umlaufpläne unentgeltlich zur Verfügung und gewährt jederzeit entgeltfreien Zugang zu seinen Fahrzeugen für das Erhebungspersonal. Die dabei erhobenen Daten gelten nicht als Betriebsgeheimnis des Unternehmers, sie können für die ständige Verkehrsplanung des Aufgabenträgers oder zur Vorbereitung zukünftiger Vergabeverfahren verwendet werden. Aufgabenträger und Unternehmer stellen sich gegenseitig die Ergebnisse von Fahrgastzählungen und -befragungen zur Verfügung. Auf Anforderung durch den Aufgabenträger sind anlassbezogene Ein- und Aussteigerzählungen durch das Fahrpersonal des Unternehmers durchzuführen; der Aufgabenträger kündigt dem Unternehmer dies mindestens 2 Wochen vorher an.

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

Wähle einen Ort aus Niedersachsen

Achim
Adendorf
Aerzen
Alfeld (Leine)
Altenmedingen
Amelinghausen
Amt Neuhaus
Ankum
Auetal
Aurich
Bad Bentheim
Bad Bevensen
Bad Eilsen
Bad Essen
Bad Fallingbostel
Bad Gandersheim
Bad Grund (Harz)
Bad Harzburg
Bad Iburg
Bad Lauterberg im Harz
Bad Nenndorf
Bad Pyrmont
Bad Rothenfelde
Bad Sachsa
Bad Salzdetfurth
Bad Zwischenahn
Bakum
Baltrum
Bardowick
Barendorf
Barßel
Barsinghausen
Bassum
Belm
Berne
Bersenbrück
Bevern
Beverstedt
Bienenbüttel
Bispingen
Bissendorf
Bleckede
Bockenem
Bockhorn (Friesland)
Boffzen
Bohmte
Borkum
Bösel
Bothel
Bovenden
Brake
Bramsche
Braunlage
Braunschweig
Bremervörde
Brome
Bruchhausen-Vilsen
Buchholz in der Nordheide
Bückeburg
Bülkau
Burgdorf
Burgwedel
Butjadingen
Buxtehude
Cappeln
Celle
Clausthal-Zellerfeld
Cloppenburg
Coppenbrügge
Cremlingen
Cuxhaven
Dahlenburg
Damme
Dannenberg
Delmenhorst
Diekholzen
Diepholz
Dinklage
Dissen am Teutoburger Wald
Dollern
Dötlingen
Drochtersen
Duderstadt
Echem
Edemissen
Edewecht
Einbeck
Emden
Emlichheim
Emmerthal
Emsbüren
Emstek
Eschede
Essen (Oldenburg)
Esterwegen
Eydelstedt
Faßberg
Fredenbeck
Freiburg
Friedeburg
Friedland
Friesoythe
Ganderkesee
Garbsen
Garrel
Gartow
Geeste
Geestland
Gehrden
Georgsmarienhütte
Giesen
Gifhorn
Glandorf
Gleichen
Goslar
Göttingen
Gronau (Leine)
Großefehn
Großenkneten
Großheide
Grünenplan
Guderhandviertel
Hagenburg
Hahnenklee
Hambühren
Hameln
Hannover
Hannoversch Münden
Hanstedt
Haren
Harpstedt
Harsefeld
Harsum
Hasbergen
Haselünne
Hasselt
Hatten
Helmstedt
Hemmingen
Hemmoor
Hessisch Oldendorf
Hildesheim
Himmelpforten
Hohenhameln
Holdorf
Holzminden
Horneburg
Hoya (Weser)
Hude
Ihlienworth
Ihlow
Ilsede
Isenbüttel
Isernhagen
Jembke
Jemgum
Jerxheim
Jesteburg
Jever
Jork
Juist
Kirchdorf
Königslutter am Elm
Krummhörn
Laatzen
Lachendorf
Langelsheim
Langenhagen
Langeoog
Langwedel (Weser)
Lathen
Lauenbrück
Leer
Lehre
Lehrte
Lemförde
Lengede
Lengerich (Emsland)
Liebenburg
Lindhorst
Lingen
Lingen (Ems)
Lohheide
Lohne (Oldenburg)
Löningen
Loxstedt
Lüchow
Lüneburg
Marienhafe
Meine
Meinersen
Melbeck
Melle
Meppen
Moormerland
Moringen
Neu Wulmstorf
Neuenhaus
Neuenkirchen (Land Hadeln)
Neuharlingersiel
Neustadt am Rübenberge
Niedernwöhren
Nienburg
Norden
Nordenham
Norderney
Nordhorn
Nordstemmen
Nörten-Hardenberg
Northeim
Obernkirchen
Oldenburg
Osnabrück
Osterholz-Scharmbeck
Osterode am Harz
Otterndorf
Ottersberg
Oyten
Papenburg
Pattensen
Peine
Quakenbrück
Radbruch
Rastede
Rehburg-Loccum
Rehden
Remlingen
Reppenstedt
Rethem
Rhauderfehn
Rinteln
Rodenberg
Ronnenberg
Rosengarten
Rotenburg (Wümme)
Salzbergen
Salzgitter
Salzhausen
Salzhemmendorf
Sande
Sarstedt
Saterland
Scheden
Scheeßel
Schellerten
Schiffdorf
Schladen-Werla
Schneverdingen
Schöningen
Schöppenstedt
Schortens
Schüttorf
Schwanewede
Schwarmstedt
Seelze
Seesen
Seevetal
Sehnde
Selsingen
Sittensen
Sögel
Söhlde
Soltau
Sottrum
Spiekeroog
Springe
Stade
Stadland
Stadthagen
Stadtoldendorf
Steinfeld
Stelle
Steyerberg
Stolzenau
Stuhr
Südbrookmerland
Südheide
Sulingen
Süpplingen
Syke
Tarmstedt
Thedinghausen
Twistringen
Uchte
Uelzen
Uetze
Unterlüß
Uslar
Varel
Vechta
Verden
Visbek
Voltlage
Wagenfeld
Walkenried
Wallenhorst
Walsrode
Wangerland
Wardenburg
Wathlingen
Wedemark
Weener
Wendeburg
Wennigsen
Werlte
Wesendorf
Westerstede
Westerstede
Westoverledingen
Weyhausen
Weyhe
Wiefelstede
Wienhausen
Wiesmoor
Wietze
Wildeshausen
Wilhelmshaven
Wingst
Winsen (Aller)
Winsen (Luhe)
Wittingen
Wittmund
Wolfenbüttel
Wolfsburg
Wrestedt
Wunstorf
Wunstorf
Wurster Nordseeküste
Zeven