IT-Dienstleistungen für die Weiterentwicklung und den Erprobungsbetrieb von Schul-Cloud-Angeboten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30173
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mk.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
IT-Dienstleistungen für die Weiterentwicklung und den Erprobungsbetrieb von Schul-Cloud-Angeboten
IT-Dienstleistungen für den Erprobungsbetrieb (d.h. IT-Service und IT-Support) sowie die IT-Weiterentwicklung von Schul-Cloud-Angeboten.
IT-Dienstleistungen für den Erprobungsbetrieb (d.h. IT-Service und IT-Support) sowie die IT-Weiterentwicklung von Schul-Cloud-Angeboten für das Land Niedersachsen, das die IT-Leistungen im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB mit dem Bundesland Brandenburg und dem Freistaat Thüringen in die Kooperation einbringt.
Der Auftraggeber weist hiermit ausdrücklich auf folgendes hin: Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB. Unter der Ziff. V.2.1) der Bekanntmachung wurde – entgegen den Angaben in der Bekanntmachung – nicht das Datum des Vertragsschlusses, sondern das Datum der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss des Vertrags angegeben. Die Ursache dafür liegt darin, dass die technischen Vorgaben der Formularplattform (TED eNotices) keine Eintragung von Daten, die in der Zukunft liegen, zulässt. Da eine Angabe aber zwingend erfolgen muss, wurde dieses Datum ausgewählt. Der Vertrag mit dem Auftragnehmer wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.
Der Gesamtwert des Auftrags überschreitet voraussichtlich den einschlägigen EU-Schwellenwert i. H. v. [Betrag gelöscht] EUR. Eine genaue Angabe ist im Rahmen der hier erfolgenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB nicht erforderlich. Aus diesem Grund wurde unter Ziff. II.1.7) und Ziff. V.2.4) der Wert auf „1“ gesetzt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die geplante Beauftragung der Dataport durch Niedersachsen ist vergaberechtsfrei zulässig, da in diesem Verhältnis die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe bei gemeinsamer Kontrolle gem. § 108 Abs. 4 und Abs. 5 GWB vorliegen. Niedersachsen ist ausweislich des Dataport-Staatsvertrages einer der Anstaltsträger und kontrolliert die Dataport satzungsgemäß über seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern. Damit wird gemeinschaftlich eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle im Sinne des § 108 Abs. 4 Nr. 1 GWB ausgeübt (sog. gemeinsames Kontrollkriterium). Ferner wird Dataport als IT-Dienstleister ihrer Trägerländer im Wesentlichen für diese tätig und erbringt keine Inhouse-schädlichen Drittumsätze im Sinne des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB (sog. Tätigkeits-/Wesentlichkeitskriterium). Zudem besteht an der Dataport keine private Kapitalbeteiligung im Sinne des § 108 Abs. 4 Nr. 3 GWB. Unschädlich ist, dass die Dienstleistungen, die Dataport im Rahmen des beabsichtigten Inhouse-Auftrags für Niedersachsen erbringen wird, auch den Kooperationspartnern Niedersachsens zugutekommen werden. Im Verhältnis der Kooperationspartner untereinander liegen insoweit die Voraussetzungen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB vor. Niedersachsen ist nicht verpflichtet, die IT-Leistungen, die es in diese Kooperation einbringt, selbst zu erbringen. Es darf vielmehr Dataport im Wege der zulässigen Inhouse-Vergabe damit beauftragen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.dataport.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Vertragsschluss wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mw.niedersachsen.de
Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem hiermit angekündigten, beabsichtigten Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit ist die vergaberechtliche Überprüfung des angekündigten Vertragsschlusses bei der zuständigen Vergabekammer im Wege eines Nachprüfungsverfahrens möglich, soweit dieses zulässig ist.
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Dieser Antrag ist grundsätzlich unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mw.niedersachsen.de