IT-Dienstleistungen für die Weiterentwicklung und den Erprobungsbetrieb von Schul-Cloud-Angeboten

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30173
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mk.niedersachsen.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Bildung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

IT-Dienstleistungen für die Weiterentwicklung und den Erprobungsbetrieb von Schul-Cloud-Angeboten

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

IT-Dienstleistungen für den Erprobungsbetrieb (d.h. IT-Service und IT-Support) sowie die IT-Weiterentwicklung von Schul-Cloud-Angeboten.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
80000000 Allgemeine und berufliche Bildung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

IT-Dienstleistungen für den Erprobungsbetrieb (d.h. IT-Service und IT-Support) sowie die IT-Weiterentwicklung von Schul-Cloud-Angeboten für das Land Niedersachsen, das die IT-Leistungen im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB mit dem Bundesland Brandenburg und dem Freistaat Thüringen in die Kooperation einbringt.

Der Auftraggeber weist hiermit ausdrücklich auf folgendes hin: Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB. Unter der Ziff. V.2.1) der Bekanntmachung wurde – entgegen den Angaben in der Bekanntmachung – nicht das Datum des Vertragsschlusses, sondern das Datum der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss des Vertrags angegeben. Die Ursache dafür liegt darin, dass die technischen Vorgaben der Formularplattform (TED eNotices) keine Eintragung von Daten, die in der Zukunft liegen, zulässt. Da eine Angabe aber zwingend erfolgen muss, wurde dieses Datum ausgewählt. Der Vertrag mit dem Auftragnehmer wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Gesamtwert des Auftrags überschreitet voraussichtlich den einschlägigen EU-Schwellenwert i. H. v. [Betrag gelöscht] EUR. Eine genaue Angabe ist im Rahmen der hier erfolgenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB nicht erforderlich. Aus diesem Grund wurde unter Ziff. II.1.7) und Ziff. V.2.4) der Wert auf „1“ gesetzt.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die geplante Beauftragung der Dataport durch Niedersachsen ist vergaberechtsfrei zulässig, da in diesem Verhältnis die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe bei gemeinsamer Kontrolle gem. § 108 Abs. 4 und Abs. 5 GWB vorliegen. Niedersachsen ist ausweislich des Dataport-Staatsvertrages einer der Anstaltsträger und kontrolliert die Dataport satzungsgemäß über seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern. Damit wird gemeinschaftlich eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle im Sinne des § 108 Abs. 4 Nr. 1 GWB ausgeübt (sog. gemeinsames Kontrollkriterium). Ferner wird Dataport als IT-Dienstleister ihrer Trägerländer im Wesentlichen für diese tätig und erbringt keine Inhouse-schädlichen Drittumsätze im Sinne des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB (sog. Tätigkeits-/Wesentlichkeitskriterium). Zudem besteht an der Dataport keine private Kapitalbeteiligung im Sinne des § 108 Abs. 4 Nr. 3 GWB. Unschädlich ist, dass die Dienstleistungen, die Dataport im Rahmen des beabsichtigten Inhouse-Auftrags für Niedersachsen erbringen wird, auch den Kooperationspartnern Niedersachsens zugutekommen werden. Im Verhältnis der Kooperationspartner untereinander liegen insoweit die Voraussetzungen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB vor. Niedersachsen ist nicht verpflichtet, die IT-Leistungen, die es in diese Kooperation einbringt, selbst zu erbringen. Es darf vielmehr Dataport im Wege der zulässigen Inhouse-Vergabe damit beauftragen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/06/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.dataport.de
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Der Vertragsschluss wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mw.niedersachsen.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem hiermit angekündigten, beabsichtigten Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit ist die vergaberechtliche Überprüfung des angekündigten Vertragsschlusses bei der zuständigen Vergabekammer im Wege eines Nachprüfungsverfahrens möglich, soweit dieses zulässig ist.

Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.

Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet.

Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Dieser Antrag ist grundsätzlich unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mw.niedersachsen.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/06/2021

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