Umwandlung eines Bestands-Mietvertrages in ein Erbbaurecht
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26122
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nports.de
Abschnitt II: Gegenstand
Umwandlung eines Bestands-Mietvertrages in ein Erbbaurecht
Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (im Folgenden: Niedersachsen Ports) ist die größte Infrastrukturbetreiberin öffentlicher Seehäfen, Inselversorgungshäfen und Regionalhäfen an der deutschen Nordseeküste.
Der Seehafen Cuxhaven liegt an der Mündung der Elbe in die Nordsee, mit kurzer Entfernung zum Nord-Ostsee-Kanal, mit seeseitig kurzen Revierfahrten und direkten Seeschiffs- und Binnenschiffs-, Wasserstraßen-, Straßen- und Bahnanbindungen an den Hafen Hamburg. Cuxhaven ist ein Mehrzweckhafen mit den Schwerpunkten Stückgut-, Pkw- und Offshore-Umschlag.
Niedersachsen Ports beabsichtigt, einen Bestands-Mietvertrag mit der Firma K & S Verwaltungs-GmbH für ein Grundstück mit einer Gesamtgröße von 6 200 m2 im Bereich des Neuen Fischereihafens Cuxhaven für die restliche vertraglich vereinbarte Laufzeit in einen Erbbaurechtsvertrag umzuwandeln.
Niedersachsen Ports beabsichtigt, einen Bestands-Mietvertrag für ein Grundstück mit einer Gesamtgröße von 6 200 m2 im Bereich des Neuen Fischereihafens Cuxhaven mit der Firma K & S Verwaltungs-GmbH für die restliche vertraglich vereinbarte Laufzeit in einen Erbbaurechtsvertrag umzuwandeln. Hintergrund dieser Änderung ist das Begehren des Ansiedlers, auf dem Grundstück Investitionen in Bauwerke und Anlagen vorzunehmen bzw. diese zu errichten. Die Restlaufzeit des Vertrags wird nicht verlängert.
Der Firma wird das Recht eingeräumt, eine Lagerhalle zu errichten und das Grundstück (weiterhin) als Umschlags-, Betriebs- und Lagerfläche zu nutzen. Entsprechend des ursprünglichen Mietvertrages wird der Erbbaurechtsvertrag jedoch keine entsprechende Betriebspflicht enthalten.
Die Umwandlung des Mietvertrages in einen Erbbaurechtsvertrag ist noch nicht erfolgt. Der Erbbaurechtsvertrag soll Ende Juni/Anfang Juli beurkundet werden. Aufgrund der Vorgaben dieses Formulars musste jedoch bei „Datum des Vertragsschlusses“ ein Datum ausgewählt werden, welches zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits in der Vergangenheit liegt. Das dort angegebene Datum ist ausdrücklich nicht zutreffend.
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Beschaffung (vgl. Ziff. IV.1.1). Vor diesem Hintergrund kann auch kein „Wert der Beschaffung“ angegeben werden. Da es sich um ein Pflichtfeld des Formulars handelt, wurde dort als Platzhalter „1“ eingetragen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die hier gegenständliche Umwandlung eines Mietvertrages in einen Erbbaurechtsvertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechtes, da keine Beschaffung vorliegt. Zwar kann – unter bestimmten Voraussetzungen – auch die Überlassung von Grundstücken dem Kartellvergaberecht unterfallen und zwar dann, wenn „im Mantel des Grundstücksgeschäftes“ eine Bau- oder Dienstleistung durch den öffentlichen Auftraggeber beschafft werden soll.
Der EuGH bejaht z. B. eine grundsätzlich vergabepflichtige Baukonzession im Mantel eines Grundstücksgeschäftes, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Erreichung des Schwellenwerts oder Binnenmarktrelevanz,
b) schriftlicher Vertrag,
c) durch den der Auftragnehmer zur Erbringung von Bauleistungen verpflichtet wird,
d) die Leistung bedeutet ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber,
e) der Vertrag wird entgeltlich oder in Form einer Baukonzession geschlossen (Erwirtschaftung von Einnahmen zu Lasten Dritter).
(Urteil vom 25.3.2010, Rs. C-451/08: Helmut Müller/Bundesanstalt für Immobilienaufgaben).
Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse i. S. d. lit. d) ist gem. EuGH (a. a. O.) bei folgenden alternativen Fallgruppen zu bejahen:
— der öffentliche Auftraggeber erwirbt das Eigentum an dem Bauwerk,
— der öffentliche Auftraggeber verfügt über einen Rechtstitel, der ihm die Verfügbarkeit der Bauwerke, die Gegenstand des Auftrags sind, im Hinblick auf ihre öffentliche Zweckbestimmung sicherstellt,
— der öffentliche Auftraggeber zieht wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks,
— der öffentliche Auftraggeber beteiligt sich finanziell an der Erstellung des Bauwerks,
— der öffentliche Auftraggeber übernimmt Risiken für den Fall des wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks.
Vorliegend wird der Ansiedler bereits nicht zu der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verpflichtet. Dem Ansiedler wird zwar das Recht eingeräumt, auf dem ihm – bereits überlassenen – Grundstück eine Lagerhalle zu errichten und die erforderlichen Investitionen über das Erbbaurecht abzusichern. Eine entsprechende Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb trifft ihn – entsprechend der ursprünglichen Regelungen im Mietvertrag – jedoch nicht.
Auch kartellrechtlich besteht keine Pflicht zur Ausschreibung, da das Grundstück nach aktueller Vertragslage bereits bis zum 30.6.2032 gebunden ist. Aufgrund der Tatsache, dass keine Verlängerung dieser vertraglich vereinbarten Laufzeit angestrebt wird, werden andere Unternehmen durch die Umwandlung des Vertrages in ein Erbbaurecht nicht benachteiligt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Horst
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25358
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
§ 135 GWB […]
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. […]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland