Durchführung einer Bodenschutzkalkung mit Luftfahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: 4/2021/00015
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Uelzen
NUTS-Code: DE93A Uelzen
Postleitzahl: 29525
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.waldmaerker.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung einer Bodenschutzkalkung mit Luftfahrzeugen
Durchführung einer forstlichen Bodenschutzkalkung mit Luftfahrzeugen im Zuständigkeitsbereich in den privaten Wäldern der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Lüneburg GmbH im Zuständigkeitsbereiche des Forstamtes Uelzen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Durchführung einer forstlichen Bodenschutzkalkung in privaten Wäldern im Bereich der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Lüneburg GmbH im Zuständigkeitsbereich des Forstamtes Uelzen in den Bezirksförstereien Bodenteich, Polau und Reinstorf-Nord auf 732,19 ha.
— Bez. Fö. Bodenteich: 395,16 ha,
— Bez. Fö. Polau: 288,48 ha,
— Bez. Fö. Reinstorf-Nord: 48,55 ha.
Durchführung einer forstlichen Bodenschutzkalkung mit Luftfahrzeugen im Landkreis Uelzen auf 732,19 ha mit 3,28 to/ha. Das entspricht einer Menge von 2 401,5932 to. Die Leistung umfasst die Beschaffung und Anlieferung von kohlensaurem Magnesiumkalk gemäß Düngemittelverordnung vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2482) einschließlich der Zwischenlagerung und Umschlag, ihre Ausbringung mit geeigneter Technik in gleichmäßiger Verteilung und geforderter Ausbringungsmenge gemäß Leistungsbeschreibung.
Als Kalke sind kohlen- und kieselsaure Kalkdüngemittel zugelassen, die hinsichtlich der Mindestgehalte, typbestimmender Bestandteile, Aufmahlungen und Schadstoffgehalten den Vorgaben der Düngemittelverordnung in der in der neuesten Fassung entsprechen.
Zusätzliche Anforderungen sind:
— Die Gehalte an Magnesium müssen mindestens 15 % MgCO3 (3 t/ha CaCo3 Äquivalent!) betragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Fristverkürzung durch die Vorinformation vom 7.2.2020. nach § 38 VgV. Amtsblatt: 2021/S-027-066753.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sommerland
NUTS-Code: DE93A Uelzen
Postleitzahl: 25358
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Durchführung der Maßnahme erfolgt unter Inanspruchnahme von öffentlichen Zuwendungen („Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maß-nahmen im Land Niedersachsen“ RdErl. d. ML v. 1.12.2020 – 406-64030/1-2.6 - VORIS 79100. Nur durch das Gelingen der Arbeiten, der Einhaltung der Leistungsbeschreibung geforderten Angaben, der Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsfristen usw. bleiben die förderrechtlichen, bewilligten Zuschussvoraussetzungen gegeben. Sollte es zu nicht vereinbarten Änderungen kommen und auf Grund dessen keine oder nur eine teilweise Auszahlung der Zuwendungen erfolgen, haftet der Auftragnehmer für den Zuwendungsausfall, sowie der damit eventuell verbundenen Sanktionen.
Eine Zuschlagserteilung ist nur möglich, sofern ein bewilligter Zuwendungsbescheid bzw. ein auf Grundlage eines Änderungsantrages beantragter Zuwendungsbescheid beim Auftraggeber vorliegt.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YD1D6RB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammerden Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs.1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach§134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).