Beleglesung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30519
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beleglesung
Die Auftraggeberin beabsichtigt, eine Vereinbarung für Dienstleistung für Beleglesung abzuschließen.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, eine Vereinbarung für Dienstleistung für Beleglesung abzuschließen.
Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Unter V.2.1 musste dennoch ein Datum des Vertragsschlusses angegeben werden, um das Formular vollständig ausfüllen zu können. Das hier angegebene Datum ist nicht korrekt. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, geschlossen (§ 135 Abs. 3 GWB).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
ChangeRequests:Für die Individualisierung der Software auf die spezifischen Prozesse der AOKN wäre über die Vertragslaufzeit ein erheblicher finanzieller, nicht wirtschaftlicher Mehraufwand bei den Angeboten anderer Bieter zu kalkulieren. Zusätzlich wäre beim Anbieterwechsel ein hohes zeitliches Risiko sowie nicht wirtschaftliche Leistungen zur Anpassung der Softwareprozesse entstanden, um die Individualisierungen in der erwarteten Qualität vergleichbar herzustellen.
Bei der aktuellen Software handelt es sich um kein Lizenzprodukt, daher kann diese nicht auf einen neuen Dienstleister übertragen werden (Ausschließlichkeitsrecht, d.h. Rechte, die exklusiv einem Unternehmen ein Nutzungsrecht zuweisen). Die Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts ist für die Ausführung des Auftrags erforderlich. Es handelt sich zudem um eine herstellergebundene Hard- und Softwarelösung, um Schnittstellen- und Kompatibilitätsprobleme zu vermeiden und Supportschnittstellen zu minimieren (kein GU). Es besteht keine Eignung bei alternativen Anbietern, eine Hard- und Software inhaltlich und wirtschaftlich aus einer Hand anzubieten.
Support/Operations:Das Setup für Schulung, Herstellung der Betriebsbereitschaft, etc. auf die spezifischen Prozesse würde hohe, nicht wirtschaftliche Kosten verursachen.
In vergleichbaren Projekten wird die bestehende Qualität erst ca. in 3 Jahren nach Anbieterwechsel erreicht. Um einen qualitativ adäquaten Anbieterwechsel realisieren zu können, wäre ein nicht wirtschaftlicher Parallelbetrieb zweier Lösungen mit laufenden Zusatzaufwand für diesen Zeitraum erforderlich.
Zudem soll eine technische Verantwortungsdiffusion vermieden werden, da bei einem Parallelbetrieb die Lauffähigkeit, Verfügbarkeit und Qualität nicht eindeutig zuzuordnen werden kann. Die Lösungen beeinflussen sich aufgrund der hohen Integrationstiefe gegenseitig.
Verarbeitung:Es sind unverhältnismäßig hohe Investitionskosten für die Anbindung neuer Dienstleister bzw. Lösungen am Standort Langenhagen zu erwarten (v.a. Netzwerkinfrastruktur, Sicherheitstechnik, die Parametrisierung der Scanner und Qualitätssicherung auf die spezifischen Prozesse der AOKN). Der Vorlauf zur Anbindung der Netzwerkinfrastruktur ist abhängig von der Anbieterverfügbarkeit. Das Ziel der Herstellung einer kantendisjunkten Backupinfrastruktur gleichzeitig zum Anbieterwechsel ist abhängig von Erdarbeiten sowie einer Planungsfreigabe durch die Region Hannover inkl. Sichtung durch die nds. Kampfmittelbeseitigung. Der Vorlauf hierfür wurde mit einem Zeitraum von 8-18 Monaten angegeben. Zudem besteht auch hier eine Interoperabilität bezogen auf die operativen Verarbeitungssysteme. Darunter ist die Kooperations- und Integrationsfähigkeit technischer Geräte und Systeme zu verstehen; v.a. die Parallelisierbarkeit mit dem oscare- und Peripheriesystemen wäre nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten herzustellen. Im oscare-Umfeld (branchenspezifische SAP-Lösung i.R.e. sog. AOK-Masters) wäre eine Anpassung mit der AOK-Systems umzusetzen; hierzu ist ein zeitlicher Vorlauf von ca. 24 Monaten und ein unverhältnismäßig hoher Investitionsaufwand erforderlich. Ein Wechsel bzw. Parallelbetrieb bringt zudem unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung der Lösung mit sich (Überlappen der Lösungen); zudem bestehen Restriktionen bei der Eingliederung in die bestehende RZ-Infrastruktur (personell/technisch) in Bezug auf die Bandbreite an redundanten Lösungen. Somit ist von einem unwirtschaftlichen Initialaufwand in Bezug auf die Umsetzung der Hardware, des lfd. Supports durch das RZ bzw. der Betreuung von externen Anbietern auszugehen. Diese Faktoren sind zwar prinzipiell monetär unwirtschaftlich und zeitlich sehr verzögert darstellbar, aber inhaltlich und technisch nicht mit der technischen RZ-Ausrichtung kompatibel umsetzbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Langen
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63225
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter II.1.7. und V.2.4. angegebene Gesamtwert der Beschaffung liegt über [Betrag gelöscht] EUR. Dieser kann jedoch jetzt auf Grund der Marktgegebenheiten noch nicht näher spezifiziert werden. Unter II.1.7. und V.2.4. musste dennoch ein Wert angegeben werden, um das Formular vollständig befüllen zu können. Der Wert dient nur dazu, das Formular vollständig auszufüllen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.