Beschaffung von 4 Bussen für die Verkehrsbetriebe Wesermarsch GmbH
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nordenham
NUTS-Code: DE94G Wesermarsch
Postleitzahl: 26954
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vbw-wesermarsch.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von 4 Bussen für die Verkehrsbetriebe Wesermarsch GmbH
Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von 4 Bussen für die Verkehrsbetriebe Wesermarsch GmbH.
Nordenham
Der Leistungsumfang erstreckt sich auf 4 Busse. Für die technischen Spezifikationen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Ausschreibende Stelle ist die Verkehrsbetriebe Wesermarsch GmbH (VBW). Die Verkehrsbetriebe Wesermarsch GmbH mit Sitz in Nordenham betreibt mit ihrem modernen Omnibusfuhrpark als Inhaber von Linienkonzessionen den ÖPNV und den Schülerverkehr in der nördlichen Wesermarsch sowie den Stadtverkehr in Brake und Nordenham. Durch die VBW erfolgt auch die Zuschlagserteilung.
Die Lieferung muss bis spätestens 30.6.2021 erfolgen. Ein entsprechender Fertigungs- und Lieferplan ist 4 Wochen nach Auftragsvergabe vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70327
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis zu II.1.7) und V.2.4):
Auf die Angabe des Auftragswertes wurde gem. § 38 Abs. 6 SektVO verzichtet. Der Eintragung eines Werts erfolgt ausschließlich aus technischen Gründen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: +49 4131150
Fax: [gelöscht]
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).