21-0173 Fernwärmekonzessionsvertrag Referenznummer der Bekanntmachung: 21-0173 Fernwärmekonzessionsvertrag
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wolfsburg
NUTS-Code: DE913 Wolfsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38440
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wolfsburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
21-0173 Fernwärmekonzessionsvertrag
Die Auftraggeberin schreibt hiermit den Abschluss eines Fernwärmekonzessionsvertrages für das Kernstadtgebiet der Stadt Wolfsburg ohne die 1972 eingemeindeten Ortsteile (Stadt Fallersleben, Gemeinden Almke, Barnstorf, Ehmen, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf, Mörse, Neindorf, Sandkamp und Sülfeld sowie Stadt Vorsfelde nebst den Gemeinden Brackstedt, Kästorf, Neuhaus, Nordsteimke, Reislingen, Velstove, Warmenau und Wendschott) als Dienstleistungskonzession aus.
Zur Sicherung der Fernwärmeversorgung hat die Stadt für Teile des Kernstadtgebietes durch Satzungen aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) einen Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Fernwärmeversorgung zugunsten der Stadtwerke Wolfsburg GmbH (STAWAG) bzw. der LSW Netz GmbH & Co. KG begründet.
Stadt Wolfsburg Porschestraße 49
38440 Wolfsburg
Kernstadtgebiet der Stadt Wolfsburg ohne die 1972 eingemeindeten Ortsteile.
Die Auftraggeberin schreibt hiermit den Abschluss eines Fernwärmekonzessionsvertrages für das Kernstadtgebiet der Stadt Wolfsburg ohne die 1972 eingemeindeten Ortsteile (Stadt Fallersleben, Gemeinden Almke, Barnstorf, Ehmen, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf, Mörse, Neindorf, Sandkamp und Sülfeld sowie Stadt Vorsfelde nebst den Gemeinden Brackstedt, Kästorf, Neuhaus, Nordsteimke, Reislingen, Velstove, Warmenau und Wendschott) als Dienstleistungskonzession aus.
Bisher gibt es keinen Fernwärmekonzessionsvertrag. Der neue Konzessionsvertrag soll möglichst zum 1. Januar 2022 beginnen.
Zur Sicherung der Fernwärmeversorgung hat die Stadt für Teile des Kernstadtgebietes durch Satzungen aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) einen Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Fernwärmeversorgung zugunsten der Stadtwerke Wolfsburg GmbH (STAWAG) bzw. der LSW Netz GmbH & Co. KG begründet.
Die Vergabestelle behält sich vor, den Zuschlag auf Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten (§ 12 Abs. 1 KonzVgV i. V. m. § 17 Abs. 11 VgV). Anstelle eines Bietergesprächs würde die Vergabestelle in diesem Fall ausschließlich Unklarheiten in den Angeboten schriftlich aufklären, soweit dies erforderlich sein sollte. Ein Nachschieben von Angebotsinhalten ist in diesem Fall nicht möglich.
Kein Gegenstand der Vergabe ist die Fernwärmeerzeugung.
Technische und wirtschaftliche Daten zur Fernwärmeversorgung werden den Interessenten nach Abgabe einer strafbewährten Verschwiegenheitserklärung über das Portal bereit gestellt. Die Verschwiegenheitserklärung ist über das Portal abrufbar.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 44 Abs. 1 VgV gilt entsprechend), ersatzweise Eigenerklärung dazu, ob und wenn ja welche Einträge im Gewerbezentralregister bestehen, falls der Auszug nachweislich nicht bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist vorliegt. Der Auszug ist bis spätestens zum Bietergespräch nachzureichen.
b) Handelsregisterauszug - soweit Eintragung im Handelsregister erforderlich ist und besteht - andernfalls Erklärung zu den Vertretungsverhältnissen - § 44 Abs. 1 VgV gilt entsprechend.
c) Eigenerklärung darüber, dass in den letzten 5 Jahren Steuern, Abgaben und Beiträge zu Berufsgenossenschaften und Krankenkassen regelmäßig und ordnungsgemäß gezahlt werden oder Erklärung der Finanzbehörden und der zuständigen Stellen über die regelmäßige Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu Berufsgenossenschaften und Krankenkassen sowie
d) Eigenerklärung des Geschäftsführers oder Vorstands, Werkleiters oder vergleichbarem Vertreter des Bieters dazu, ob Vorstrafen vorliegen (§ 123 Abs. 1 GWB) oder über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder es sich in Liquidation befindet (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
e) Eigenerklärung des Geschäftsführers oder Vorstands, Werkleiters oder vergleichbarem Vertreter des Bieters dazu, dass keine Interessenkonflikte und kein berufliches Fehlverhalten in Anlehnung an §§ 124 Abs. 1, 154 Nr. 2 a GWB vorliegt.
Sämtliche Unterlagen zur Eignung dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Auf die Möglichkeit der Selbstreinigung (§ 125 GWB) wird verwiesen.
Formblätter können hierzu über das Portal abgerufen werden.
a) Bankenerklärung (nicht älter als 6 Monate) zur Finanz- und Liquiditätssituation des Interessenten - § 45 Abs. 4 Nr. 1 VgV gilt entsprechend.
b) Vorlage der Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre - § 45 Abs. 4 Nr. 3 VgV gilt entsprechend,
c) Eigenerklärungen über den Gesamtumsatz des Unternehmens der letzten 3 Jahre - § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV gilt entsprechend.
d) Eigenerklärungen über den Umsatz des Fernwärmeversorgungsbetriebs der letzten 3 Geschäftsjahre § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV gilt entsprechend.
e) Eigenerklärung der Unternehmen, die nicht derzeitiger Konzessionsinhaber sind, dazu, dass sie wirtschaftlich in der Lage wären, die Fernwärmeversorgung (Kunden und Fernwärmeversorgungsnetz) zu übernehmen sowie Nachweis dazu, wie der Fernwärmebezug sichergestellt ist.
Sämtliche Unterlagen zur Eignung (mit Ausnahme der Bankenerklärung) dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Auf die Möglichkeit der Selbstreinigung (§ 125 GWB) wird verwiesen.
a) Eine Auflistung der in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen im Bereich der Fernwärmeversorgung (einschließlich der Angabe der Vertragslaufzeiten und des Auftraggebers) - § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV gilt entsprechend.
b) Erklärung dazu, wie die Fernwärmeversorgung abgesichert werden soll und Nachweis, dass der Interessent über die personelle und technische Leistungsfähigkeit für die Fernwärmeversorgung nach den für den Vergabegegenstand geltenden technischen Vorgaben (z. B. AGFW) für die zu übernehmende Konzession verfügt (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV gilt entsprechend).
3.1 Bietergemeinschaft
§§ 24 - 26 KonzVgV sind izu beachten. Die Leistung kann auch in Form einer Bietergemeinschaft erbracht werden. Bietergemeinschaften mit einem bevollmächtigten Vertreter (Formblatt Bietergemeinschaft) sind zulässig und einzelnen Bietern gleichgestellt. Für die Bieter der Bietergemeinschaft gelten dieselben Nachweispflichten. § 26 Abs. 3 KonzVgV und § 47 VgV sind zu beachten und ggf. sind entsprechende Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
3.2 Eignungsleihe
Bieter sind berechtigt, soweit sie selbst ganz oder teilweise nicht über die geforderten Eignungsnachweise verfügen, diese auch über Dritte (sog. Eignungsleihe) zu erbringen. Hierzu hat der Bieter den Dritten sowie die Art und Weise und den Umfang seiner beabsichtigten Inanspruchnahme zu benennen. Im Falle der Eignungsleihe gelten für den Nachweis der Eignung des Dritten dieselben Nachweispflichten. § 26 Abs. 3 KonzVgV und § 47 VgV sind zu beachten und es sind ggf. entsprechende Verpflichtungserklärungen des Nachunternehmers vorzulegen. Daneben ist der Bieter verpflichtet, seine eigene Eignung zu III.1.2.a)-d) und III.1.1 nachzuweisen und die geforderten Unterlagen hierzu einzureichen. Gleichzeitig wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass ein Pächter - in seiner Funktion als Fernwärmeversorger - für die Laufzeit des Pachtvertrages einen Schuldbeitritt zu den netzbetrieblichen Pflichten des Bieters im Rahmen des Angebots zu erklären hat, falls der Pächter und der Bieter nicht als Bietergemeinschaft auftreten sollten.
3.3 Bekannte Änderungen auf Bieterseite während des Ausschreibungsverfahrens bereits bei Abgabe der Eignungsnachweise bekannte Änderungen auf Bieterseite sind der Auftraggeberin anzuzeigen. Ergänzend weist die Auftraggeberin darauf hin, dass § 132 GWB angewendet wird.
3.4 Ausschließungsgründe
Die Auftraggeberin wird Bieter aus Bietergemeinschaften aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie als selbständige Bieter im vorliegenden Verfahren auftreten und gleichzeitig potentiell oder tatsächlich die Möglichkeit haben, Angebotsinhalte der Bietergemeinschaft zu kennen oder darauf Einfluss zu nehmen. Das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen den Geheimhaltungsgrundsatz ist vom Bieter in diesen Fällen nachzuweisen. Ein Ausschlussgrund besteht gleichermaßen für Nachunternehmer, die gleichzeitig als Bieter auftreten, wenn ein Verstoß gegen den Geheimhaltungsgrundsatz von der Auftraggeberin festgestellt werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YD2DT2Y.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Es wird auf das Rügeregime gem. § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Danach sind erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen.
Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu rügen. Gleiches gilt für Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind.
Sollte die Vergabestelle einer Rüge nicht abhelfen, hat der Bieter die Möglichkeit, binnen einer Frist von 15 Tagen nach Zugang des Nichtabhilfeschreibens ein Vergabenachprüfungsverfahren nach § 160 GWB einzuleiten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10707
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]