Abfall-Abfuhrleistungen im Kreisgebiet Leer (Festland) — Sammlung und Transport von Rest- und Grünabfall sowie Altpapier Referenznummer der Bekanntmachung: AL01195885
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leer
NUTS-Code: DE94C Leer
Postleitzahl: 26789
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.all-leer.de/Abfallwirtschaftsbetrieb/Aktuelles/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Abfall-Abfuhrleistungen im Kreisgebiet Leer (Festland) — Sammlung und Transport von Rest- und Grünabfall sowie Altpapier
Gegenstand der Ausschreibung ist die sackgebundene Sammlung und der Transport von Rest- und Grünabfällen sowie die behältergestützte Sammlung und Transport von Altpapier im Landkreis Leer (nur Festland).
Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen in Bezug auf die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen von der Insel Borkum.
Landkreis Leer / Kreisgebiet ohne Insel Borkum
Gegenstand der Ausschreibung ist die sackgebundene Sammlung und der Transport von Rest- und Grünabfällen sowie die behältergestützte Sammlung und Transport von Altpapier im Landkreis Leer (nur Festland).
Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen in Bezug auf die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen von der Insel Borkum.
Die Vertragslaufzeit kann sich nach näherer Maßgabe des Entsorgungsvertrages verlängern, höchstens jedoch bis zum 31.3.2032 (Verlängerungsoption).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastede
NUTS-Code: DE946 Ammerland
Postleitzahl: 26180
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter II.1.7) zum Gesamtwert der Beschaffung sowie unter V.2.4) zum Gesamtwert des Auftrags handelt es sich jeweils lediglich um unverbindliche Platzhalter ohne Aussagekraft, insbesondere nicht um die tatsächlichen Daten. Von der Bekanntmachung der tatsächlichen Daten wurde jeweils gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen. Die Daten unterliegen der Geheimhaltung.
Zu Ziffer II.2.5: Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis hat das Angebot mit den geringsten Jahreskosten. Hierbei wurden auch Umweltkosten berücksichtigt, die in Anlehnung an das UBA ermittelt wurden und deren Berücksichtigung bei der Angebotsbewertung sich aus den Vergabeunterlagen ergab.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YD9DRXG.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mithin muss zur Wahrung der Rechte binnen dieser Frist ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden.
Anderenfalls kann dieser nicht mehr auf den gerügten Verstoß gestützt werden.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Ein angeblicher Verstoß gegen Vergabevorschriften, den der Betreffende vor Einreichen eines Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss gegenüber dem Auftraggeber innerhalbeiner Frist von 10 Kalendertagen gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt). Zudem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Werden diese Vorgaben gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht eingehalten, kann ein Nachprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit des Antrags nicht mit Erfolg auf den betreffenden Verstoß gegen Vergabevorschriften gestützt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB; auch bleibt § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB unberührt (siehe § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). Die Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist mit Ablauf des 20.5.2021 verstrichen.
Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB). Unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland