Bekanntmachung des Abschlusses eines Vertrages zur Kompressions- und Narbentherapie gem. § 127 Abs. 1 SGB V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung des Abschlusses eines Vertrages zur Kompressions- und Narbentherapie gem. § 127 Abs. 1 SGB V
Die KKH gibt hiermit den Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V zur Versorgung ihrer versicherten mit Hilfsmitteln der Kompressionstherapie (Produktgruppe 17) bekannt. Es wurden vertragliche Regelungen für
— rund- und flachgestrickte Kompressionsware,
— Narbenkompression getroffen. Vertragsbeginn ist der 15.4.2021.
Dem Vertrag kann über Verbände / Innungen oder direkt ggü. der KKH beigetreten werden.
Altverträge über den vdek wurden gekündigt und verlieren mit Inkrafttreten des Vertrages ihre Gültigkeit. Weiterhin sind Versorgungen nicht mehr nach dem Festbetrags-LEGS einzureichen.
Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert.
Die KKH gibt hiermit den Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V zur Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln der Kompressionstherapie (Produktgruppe 17) bekannt. Im Einzelnen wurden vertragliche Regelungen zur Versorgung mit
— rund- und flachgestrickte Kompressionsware,
— Narbenkompression getroffen. Vertragsbeginn ist der 15.4.2021.
Dem Vertrag kann über Verbände / Innungen oder direkt ggü. der KKH beigetreten werden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Regelungen zur Genehmigungsfreiheit (unter Berücksichtigung der Höchstgrenze) für
— alle festbetragsgeregelten Versorgungen,
— zur Vorversorgung identische lymphatische Folgeversorgungen getroffen wurden. Die erstmalige Versorgung nach diesem Vertrag schließt sich an bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Versorgungen mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel an. Das heißt, etwaige Vorversorgungen sind in allen Belangen zu berücksichtigen.
Altverträge über den vdek wurden gekündigt und verlieren mit Inkrafttreten des Vertrages ihre Gültigkeit. Weiterhin sind Versorgungen nicht mehr nach dem Festbetrags-LEGS einzureichen.
Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Leistungsanbieter müssen die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Weiterhin ist eine Präqualifizierung für den Versorgungsbereich für welchen Hilfsmittel abgegeben werden sollen zwingend.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 SGB V nur durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) gemäß § 126 Absatz 1a und Absatz 2 SGB V nachgewiesen werden kann. Eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ein Beitritt zu einem abgeschlossenen Vertrag ist nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation werden geschlossene Verträge gemäß § 127 Abs. 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei den Verträgen nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 - Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei den unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl von Verhandlungspartnern stattfindet.
Ort: entfällt
Land: Deutschland