Zusätzliche Berufliche Orientierung an niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen Referenznummer der Bekanntmachung: 15.4-32576-40/02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30173
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mk.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zusätzliche Berufliche Orientierung an niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen
Das Ziel des Projektes ist die Entwicklung und Erprobung schulform- und möglichst berufsbereichs- und regionalspezifischer Formate der zusätzlichen Beruflichen Orientierung für die Schülerinnen und Schüler der vollzeitschulischen Bildungsgänge der niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem Berufsabschluss führen.
Niedersächsisches Kultusministerium
Hans-Böckler-Allee 5
30173 Hannover
Niedersachsen
Die Abteilung „Berufliche Bildung“ des Niedersächsischen Kultusministeriums beabsichtigt, eine wissenschaftliche Institution mit Knowhow auf den Gebieten Berufliche Orientierung/Übergang Schule-Beruf/Berufliche Bildung mit einer wissenschaftlichen Begleitung und der Projektleitung des geplanten Pilotprojekts „Zusätzliche Berufliche Orientierung an niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen“ für den Zeitraum vom 15.7.2021 bis zum 31.12.2022 zu beauftragen. Als Bestandteil der anstehenden Bund-Land-Vereinbarung Bildungsketten für die Jahre 2021-2026 wird das Projekt zu 100 % mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.
Das Ziel des Projektes ist die Entwicklung und Erprobung von schulform- und möglichst berufs-bereichs- und regionalspezifischen praxisnahen (nach Möglichkeit betriebsnahen) Formaten der zusätzlichen Beruflichen Orientierung (BO), die den Schülerinnen und Schülern der folgenden Schulformen der niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen (BBS) eine passgenaue und begründete Berufswahlentscheidung und den Einstieg in eine einschlägige Ausbildung bzw. einen einschlägigen Studiengang erleichtern:
— Berufseinstiegsschule,
— 1-jährige Berufsfachschule,
— Fachoberschule und
— Berufliches Gymnasium.
Die Erprobung der zu entwickelnden BO-Formate soll mithilfe von Anbietern bzw. Trägern der Beruflichen Bildung an 4 Standorten entsprechend der Aufteilung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung erfolgen. Dabei sind die zu entwickelnden und zu erprobenden BO-Formate so zu konzipieren und aufzubereiten, dass sie nach dem Abschluss des Projektes sowohl von Anbietern bzw. Trägern der Beruflichen Bildung als auch von den Lehrkräften der BBS in Zusammenarbeit mit Berufsberaterinnen bzw. Berufsberatern der jeweiligen Arbeitsagentur durchgeführt werden können.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es werden Angaben zu folgenden Merkmalen gefordert:
— Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen,
— Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,
— Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation,
— Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.
— Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§§ 123, 124 GWB),
— Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Es werden Angaben zu folgenden Merkmalen gefordert:
— Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— Angaben zu Arbeitskräften.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YD7DRAV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.mw.niedersachsen.de
Es gelten die Regelungen des § 160 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.