Konrad 2 — Baugrube Umladehalle ZEA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konrad 2 — Baugrube Umladehalle ZEA
Das Bergwerk Konrad in Salzgitter wird zur Anlage für die Endlagerung fester und verfestigter radioaktiver Abfälle umgerüstet.
Dafür werden diverse übertägige Anlagen, Gebäude und infrastrukturelle Maßnahmen errichtet bzw. durchgeführt. Diese Maßnahmen laufen seit 2009 und werden 2027 abgeschlossen sein.
Gleichzeitig erfolgt auf der Schachtanlage der Umbau bzw. die Sanierung der untertägigen Grubenanlagen und des dazugehörigen Schachtes/Schachtförderanlage.
Auf der Schachtanlage Konrad 2 ist für das Bauteil A1 der Umladehalle (ZEA) der Verbau der Baugrube nach der aktuellen VOB/C 2019 Verbauarbeiten ATV DIN 18303 auszuführen. Die Errichtung der Baugrube wird als vorgezogene Maßnahme ausgeführt. Bei der Ausführung der Leistung sind folgende Randbedingungen zu berücksichtigen:
— Baugrube mit wasserdichtem Verbau mit Einschränkung für das Einbringen des Verbaus (kein Rammen),
— Rückverankerung allseitig mit Erdankern und umlaufender Gurtung,
— Baugrubengröße L x B x T: ca. 60,4 m x 28,0 m x 6,0/6,9 m,
— Baugrubenaushub teilweise als Nassaushub ab einer Tiefe von ca. -3,9 m,
— offene Wasserhaltung mit vorauslaufender Trockenlegung über innenliegende Brunnen.
Salzgitter, Bleckenstedt
Siehe II.1.4).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Konrad 2 — Baugrube Umladehalle ZEA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Floß
NUTS-Code: DE23 Oberpfalz
Postleitzahl: 92685
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rechnungsstellung erfolgt elektronisch (X-Rechnung).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.