Vergabe Gewerbegrundstück Präsident-Herwig-Straße 4 Referenznummer der Bekanntmachung: C9
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cuxhaven
NUTS-Code: DE932 Cuxhaven
Postleitzahl: 27472
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nports.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Gewerbegrundstück Präsident-Herwig-Straße 4
Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (im Folgenden: Niedersachsen Ports) ist die größte Infrastrukturbetreiberin öffentlicher Seehäfen, Inselversorgungshäfen und Regionalhäfen an der deutschen Nordseeküste.
Niedersachsen Ports steht im Bereich des Seehafen Cuxhaven das Grundstück C9 (Neuer Fischereihafen – Präsident-Herwig-Str. 4) mit einer Größe von ca. 2 265 m2 als Eigentümerin zur Verfügung, auf welchem eine den in Ziff. 7 des Informationsmemorandums dargestellten Mindestanforderungen entsprechende Ansiedlung realisiert werden kann und soll. Es soll vorrangig ein Unternehmen angesiedelt werden, dessen Tätigkeitsfeld eine hafenaffine, gewerbliche Nutzung realisiert und/oder damit verbundenen Dienstleistungen (z. B. Verarbeitung, Produktion und Verkauf von Fisch) umfasst. Diese Zielsetzung wird im Rahmen der Wertung berücksichtigt werden. Auch eine nicht hafenaffine Ansiedlung (z. B. sonstige Lebensmittelproduktion) ist denkbar.
Vor diesem Hintergrund führt Niedersachsen Ports dieses Verhandlungsverfahren für eine (möglichst hafenaffine) gewerbliche Ansiedlung auf dem Grundstück C9 mittels Abschluss eines Miet- oder Erbbaurechtsvertrages (mit Verpflichtung zur Nutzung gem. verhandeltem Nutzungszweck sowie im Falle des Erbbaurechtsvertrages zum Bau und zur Inbetriebnahme) durch.
Eine Vergabe des Grundstücks ist nur im Ganzen möglich.
Zur Vereinfachung werden Miet- und Erbbaurechtsvertrag im Folgenden zusammenfassend als „Grundstücksvertrag“ bezeichnet.
Unternehmen, die sich für den Abschluss eines Grundstücksvertrages interessieren, werden im Folgenden unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand zusammenfassend „Bieter“ genannt. Dies gilt auch für Unternehmenszusammenschlüsse/Bietergemeinschaften.
Seehafen Cuxhaven
Präsident-Herwig-Straße 4
27472 Cuxhaven
Der Seehafen Cuxhaven liegt an der Mündung der Elbe in die Nordsee, mit kurzer Entfernung zum Nord-Ostsee-Kanal, mit seeseitig kurzen Revierfahrten und direkten Seeschiffs- und Binnenschiffs-, Wasserstraßen-, Straßen- und Bahnanbindungen an den Hafen Hamburg. Cuxhaven ist ein Mehrzweckhafen mit den Schwerpunkten Stückgut-, Pkw- und Offshore-Umschlag. Der Hafen verfügt über einen direkten Anschluss an die Autobahn A27 (Richtung Bremen) und die Bundesstraße 73 Richtung Hamburg. Insgesamt werden jährlich rd. 2,8 Mio. Tonnen im Seehafen Cuxhaven umgeschlagen.
Niedersachsen Ports steht im Bereich des Seehafen Cuxhaven das Grundstück C9 (Neuer Fischereihafen – Präsident-Herwig-Str. 4) mit einer Größe von ca. 2 265 m2 als Eigentümerin zur Verfügung, auf welchem eine den in Ziff. 7 des Informationsmemorandums dargestellten Mindestanforderungen entsprechende Ansiedlung realisiert werden kann und soll. Es soll vorrangig ein Unternehmen angesiedelt werden, dessen Tätigkeitsfeld eine hafenaffine, gewerbliche Nutzung realisiert und/oder damit verbundenen Dienstleistungen (z. B. Verarbeitung, Produktion und Verkauf von Fisch) umfasst. Auch eine nicht hafenaffine Ansiedlung (z. B. sonstige Lebensmittelproduktion) ist denkbar.
Niedersachsen Ports führt dieses Verhandlungsverfahren für eine (möglichst hafenaffine) gewerbliche Ansiedlung auf dem Grundstück C9 mittels Abschluss eines Miet- oder Erbbaurechtsvertrages (mit Verpflichtung zur Nutzung gem. verhandeltem Nutzungszweck sowie im Falle des Erbbaurechtsvertrages zum Bau und zur Inbetriebnahme) durch.
Die Mindestlaufzeit des abzuschließenden Grundstücksvertrages beträgt 5 Jahre.
Niedersachsen Ports weist darauf hin, dass der hier abzuschließende Grundstücksvertrag aufgrund der darin enthaltenen Pflicht zum Betrieb und der vorrangigen Zielsetzung von Niedersachsen Ports, umschlagbezogene Entgelte zu generieren, nach Einschätzung von Niedersachsen Ports voraussichtlich eine Konzession i.S.d. § 105 GWB darstellen wird.
Nachrangig ist zwar auch die Realisierung von nicht umschlaggenerierenden hafenaffinen Ansiedlungen denkbar. Aufgrund der Priorisierung von umschlaggenerierenden Ansiedlungen, ist die Ausgestaltung des Verfahrens auf Grundlage der §§ 97 ff. GWB und der Konzessionsvergabeverordnung nach Auffassung von Niedersachsen Ports jedoch zwingend.
Daher wird der abzuschließende Grundstücksvertrag wird im Rahmen eines europaweiten, wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben, welches sich nach den Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) richtet. Da eine entsprechende Auswahlmöglichkeit auf der Vergabeplattform „Deutsches Vergabeportal“ (www.dtvp.de) nicht zur Verfügung steht, wurde das Verfahren als der Sektorenverordnung unterfallend bezeichnet und das entsprechende Bekanntmachungsformular gewählt. Niedersachsen Ports stellt jedoch klar, dass diese (technisch erforderliche) Fehlbezeichnung auf dem deutschen Vergabeportal nichts an der Maßgeblichkeit der KonzVgV für die Ausgestaltung des Verfahrens ändert.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in der Bekanntmachung angegebene Vergabekammer sich selbst – angesichts der Möglichkeit, auch einen Grundstücksvertrag abzuschließen, der keine Konzession darstellt – als nicht zuständig gem. § 155 GWB einordnet.
Die Laufzeit des Erbbaurechts- oder Mietvertrages kann ggf. in eine Grundlaufzeit und Verlängerungsoption(en) aufgeteilt werden. Sie richtet sich jedoch – bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren – nach § 3 KonzVgV und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die in der Bekanntmachung angegebene Laufzeit ist daher nur als exemplarisch zu verstehen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die nachstehenden Angaben und Formalitäten sind erforderlich, um die Einhaltung von Auflagen zu überprüfen und sind im Falle von Bietergemeinschaften von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen. Bereits mit dem Teilnahmeantrag sind unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formblätter einzureichen:
1. Eigenerklärung des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft, dass keine der in den §§ 123 und 124 GWB bzw. Art. 38 Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU genannten Verfehlungen vorliegen, die einen Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten. Soweit diese Erklärung nicht oder nur mit Einschränkungen abgegeben werden kann, ist darzustellen, welche der in den §§ 123, 124 GWB/Art. 38 Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU genannten Verfehlungen vorliegen und ob bereits Maßnahmen zur Selbstreinigung gem. § 125 GWB/Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/23/EU ergriffen worden sind. Entsprechende Nachweise wird Niedersachsen Ports ggf. anfordern.
2. Eigenerklärung des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft, mit welcher dieser/diese bestätigt/en, dass weder sein/ihr Unternehmen noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft des Unternehmens auf einer der in den Anlagen zu den Verordnungen (EG) 881/2002 und 2580/2001 sowie der Anlage des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP (jeweils in der von dem Rat aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung) befindlichen Terrorlisten erscheint.
3. Eigenerklärung des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft, dass diesem/diesen das sich aus den Verordnungen (EG) 881/2002 und 2580/2001 sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (jeweils in der von dem Rat aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung) ergebende Verbot der Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln an der Terrorbereitschaft verdächtige Personen oder Organisationen (Bereitstellungsverbot) bekannt ist. Ihm/Ihnen ist weiterhin bekannt, dass dies u. a. zur Folge hat, dass kein Arbeitsentgelt an einen Arbeitnehmer gezahlt werden darf, welcher auf einer der im Zusammenhang mit den vorgenannten Verordnungen bzw. dem Standpunkt des Rates stehenden Terrorlisten geführt wird. Der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt, sicherzustellen, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
4. Eigenerklärung des Bieters, die vorstehenden Erklärungen auch von Nachunternehmen zu fordern und vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Zustimmung von Niedersachsen Ports zur Unterbeauftragung unaufgefordert vorzulegen.
5. Darstellung der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bindungen und Beteiligungsverhältnisse des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft; alternativ oder zusätzlich: Konzern-Organigramm beifügen.
Auf gesondertes Verlangen von Niedersachsen Ports ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate ist, einzureichen.
Die nachstehenden Angaben sind im Falle von Bietergemeinschaften von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen.
1. Angaben zum Gesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, auf bes. Anforderung ggf. nachzuweisen z. B. durch Auszüge aus den Geschäftsberichten. Angaben zum vergleichbaren Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, auf bes. Anforderung ggf. nachzuweisen z. B. durch Auszüge aus den Geschäftsberichten. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach dem von dem Bieter im Rahmen seines Teilnahmeantrages angegebenen hafenaffinen Nutzungszweck.
Auf gesondertes Verlangen von Niedersachsen Ports sind einzureichen:
2. Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Lageberichte des Bieters für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist; soweit keine Offenlegung nach deutschem Recht vorgeschrieben ist, sind vergleichbare Unterlagen, zumindest Angaben betreffend Bilanzsumme, Umsatz, Jahresüberschuss und Fremdkapital für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
3. Geeigneter Nachweis, dass der Bieter die für sein Projekt geschätzten Herstellungskosten aufbringen kann (z. B. Bereitschaftserklärung einer Bank zur Finanzierung oder Nachweis hinreichender Eigenmittel). Der Nachweis muss der Höhe nach beziffert sein.
4. Vorlage einer schriftlichen Bankauskunft zum Zahlungsverhalten (die Auskunft soll zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein).
Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist mit dem Teilnahmeantrag eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Niedersachsen Ports behält sich vor, im Laufe des weiteren Verfahrens beglaubigte Übersetzungen anzufordern.
Niedersachsen Ports weist darauf hin, dass zum Nachweis der Eignung auch die Einreichung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) akzeptiert wird. Soweit für die nachstehend geforderten Angaben keine Eintragungsmöglichkeit in der EEE vorgesehen ist, sind diese unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formblätter einzureichen.
Je Bieter/Bietergemeinschaft müssen die nachfolgenden Angaben mindestens einmal eingereicht werden. Mehrfacheinreichung von verschiedenen Mitgliedern der Bietergemeinschaft ist möglich.
Der Bieter hat seine technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen durch nachvollziehbare Darstellung seiner Erfahrungen mit mindestens einer vergleichbaren (den Mindestanforderungen der Ziff. 7 des Informationsmemorandums entsprechenden) Ansiedlung (Referenz) in einer selbst zu erstellenden Anlage. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach dem von dem Bieter im Rahmen seines Teilnahmeantrages angegebenen Nutzungszweck.
Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist mit dem Teilnahmeantrag eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Niedersachsen Ports behält sich vor, im Laufe des weiteren Verfahrens beglaubigte Übersetzungen anzufordern.
Niedersachsen Ports weist darauf hin, dass zum Nachweis der Eignung auch die Einreichung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) akzeptiert wird. Soweit für die nachstehend geforderten Angaben keine Eintragungsmöglichkeit in der EEE vorgesehen ist, sind diese unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formblätter einzureichen.
Im Verfahren zugelassen sind:
a) natürliche und juristische Personen als Einzelunternehmer (Bieter) oder
b) ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen zu einer Bietergemeinschaft zur Verwirklichung einer konkreten Ansiedlung. Ein solcher Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft ist bis zur Angebotsabgabe zulässig, soweit dieser keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. § 1 GWB). Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sowohl im Verfahren, als auch im Zuge der Vertragsdurchführung gesamtschuldnerisch haften und ein für die Vertretung bevollmächtigtes Mitglied bestimmen. Es ist eine entsprechende Bietergemeinschaftserklärung abzugeben.
c) Unternehmen dürfen jeweils nur Mitglied oder Nachunternehmer eines Bieters sein, sofern nicht nachgewiesen ist, dass eine Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes ausgeschlossen ist. Die Mitgliedschaft in einer Bietergemeinschaft schließt demnach eine zusätzliche Teilnahme als Bieter aus, sofern nicht nachgewiesen ist, dass eine Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes ausgeschlossen ist.
Soweit ein Bieter einen Dritten mit der Führung des Verfahrens beauftragt (Projektentwickler oder sonstiger Dritter als Verhandlungsführer), ist auf Anforderung von Niedersachsen Ports eine Vollmacht zur Vertretung vorzulegen. Vor Abschluss eines Grundstücksvertrages muss schriftlich bestätigt werden, dass sich der Vollmachtgeber die im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse und Äußerungen des Vertreters als eigene Kenntnis der Vertragsumstände zurechnen lässt.
Niedersachsen Ports behält sich vor, für die positive Eignungsprüfung des Bieters und/oder des Projektes angemessene Vertragssicherheiten (Harte Patronatserklärung, Bürgschaft etc.) zu fordern.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine noch zu gründende Projektgesellschaft als Vertragspartner von Niedersachsen Ports vorzusehen.
Folgende Mindestanforderungen werden an ein Ansiedlungsprojekt auf dem hier gegenständlichen Grundstück gestellt:
a) auf dem Ansiedlungsgrundstück soll eine gewerbliche, hafenaffine Ansiedlung (z. B.: Produktion, Verarbeitung oder Verkauf von Fisch verwirklicht werden und/oder
b) auf dem Ansiedlungsgrundstück soll eine gewerbliche, aber nicht hafenaffine Ansiedlung (z. B.: Lebensmittelproduktion) verwirklicht werden,
c) in dem Betrieb vor Ort sollen mindestens 5 Arbeitnehmer eingesetzt werden.
Um die voraussichtliche Erfüllung dieser Mindestanforderungen darzulegen sind die in den zur Verfügung gestellten Formblättern abgefragten Projektangaben (inkl. Kurzdarstellung Ansiedlung) bereits mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Enthalten die im Laufe dieses Verfahrens zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter Niedersachsen Ports unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
Für die Teilnahme an dem hier gegenständlichen Verfahren wird keine Vergütung gewährt. Ebenso wenig erfolgt ein Ersatz von Auslagen.
2. Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden diese allen anderen zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Bietern anonymisiert und zusammen mit der Antwort von Niedersachsen Ports zur Verfügung gestellt. Die Bieter geben mit Einreichung ihrer jeweiligen Frage die Erlaubnis, diese – soweit mit Blick auf die erforderliche Anonymisierung möglich – in dem übersandten Wortlaut an die übrigen Bieter weiterleiten zu dürfen.
Niedersachsen Ports weist darauf hin, dass Rückfragen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich über den Projektraum der Vergabeplattform zu stellen sind. Das Senden von Nachrichten über die Kommunikationsfunktion der Plattform durch den jeweiligen Bieter erfordert dessen Registrierung („Teilnahme“). Sollte dies aus in der Plattform selbst begründeten technischen Gründen wider Erwarten nicht möglich sein, sind Rückfragen per E-Mail an Niedersachsen Ports zu richten. Bei solchen Rückfragen per E-Mail trägt der jeweilige Bieter das Übermittlungsrisiko. Niedersachsen Ports empfiehlt, eine Eingangsbestätigung anzufordern.
3. Anonymisierte Bieterfragen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen werden während des Teilnahmewettbewerbs ebenfalls in dem Projektraum der Vergabeplattform zum Download zur Verfügung gestellt.
4. Niedersachsen Ports behält sich vor, die Teilnahmefrist bis zu dreimal um jeweils 30 Kalendertage zu verlängern, wenn 3 Stunden vor Ablauf der jeweiligen Teilnahmefrist kein Teilnahmeantrag eingegangen ist. Die verlängerte Frist läuft jeweils wiederum bis 11.00 des 31. Tages nach dem ursprünglichen Fristablauf. Falls das derart errechnete Fristende auf einen Wochenend- oder Feiertag fällt, gilt § 193 BGB. Die Frist endet dann um 11.00 Uhr an dem auf den Wochenend- oder Feiertag folgenden nächsten Werktag.
5. Niedersachsen Ports wird die Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, unvollständige oder ergänzungsbedürftige Teilnahmeanträge zu ergänzen oder fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzureichen.
6. Für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren werden keinerlei Entschädigungen gezahlt.
7. Niedersachsen Ports und deren Kontrollgremien werden die Zuschlagsfähigkeit der Ergebnisse der Verhandlungen über den Grundstücksvertrag unter anderem anhand der in dem Informationsmemorandum abgeforderten Angaben bzw. der im Verlauf der Verhandlungen mitgeteilten weiteren Wertungskriterien ermitteln. Die Bieter werden keinen Anspruch aus Abschluss eines Grundstücksvertrages haben.
8. Alle Informationen, die die Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten, sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte – mit Ausnahme der von den Bietern eingeschalteten Berater – ist nicht gestattet. Der Bieter hat die von ihm eingeschalteten Berater ebenfalls zur Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes zu verpflichten. Die Bieter haben zu garantieren, dass sie ihre Bewerbungen oder Angebote nicht mit Wettbewerbern erörtern oder in anderer Weise gegen das Vertraulichkeitsgebot verstoßen. Verstöße können als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise gewertet werden und zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren führen. Niedersachsen Ports weist darauf hin, dass die Vergabeunterlagen eine Vertragsstrafenregelung für den Fall enthält, dass aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen wurde, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
9. Die Bieter erklären sich durch die Teilnahme an diesem Verfahren damit einverstanden, dass die von ihnen im Zuge des Vergabeverfahrens übermittelten Unterlagen und Daten (inkl. etwaiger personenbezogener Daten) von Niedersachsen Ports zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens und im Anschluss an dieses zum Zwecke der Auftragsausführung bzw. Erfüllung der Niedersachsen Ports obliegenden Dokumentationspflicht gespeichert werden. Die Bieter haben zu garantieren, dass nur solche Daten an Niedersachen Ports übersandt werden, zu deren Übermittlung sie datenschutzrechtlich berechtigt sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YX9RY08
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu Wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vergabekammer sich selbst – angesichts der Möglichkeit, auch einen Grundstücksvertrag abzuschließen, der keine Konzession darstellt – als nicht zuständig gem. § 155 GWB einordnet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html