Einbau von Abbiegeassistenzsystemen für LKW und Geräteträger (Unimog) Referenznummer der Bekanntmachung: 184499-ZKF/2020-03.331-2
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Einbau von Abbiegeassistenzsystemen für LKW und Geräteträger (Unimog)
Der Auftrag umfasst den Einbau und die Justierung eines Abbiegeassistenzsystems als Kamera-Monitor-System in die Lkw und Geräteträger (Unimog) der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) inkl. Lieferung an insgesamt 56 Dienststellen in ganz Niedersachsen nach Einzelabruf durch die jeweiligen Dienststellen. Das Abbiegeassistenzsystem an Lkw und Unimog dient zur Warnung des Fahrers, falls beim Rechtsabbiegevorgang ein Radfahrer oder andere gefährdete Verkehrsteilnehmer übersehen werden können. Alle Lkw und Geräteträger (Unimog) verfügen über ein CAN-Bus-System. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) und der Anlage 1 zu entnehmen.
Erfüllungsorte sind die in der den Vergabeunterlagen beigefügten Anlage 1 genannten Dienststellen der NLStBV
Der Auftrag umfasst den Einbau und die Justierung eines Abbiegeassistenzsystems als Kamera-Monitor-System in die Lkw und Geräteträger (Unimog) der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) inkl. Lieferung an insgesamt 56 Dienststellen in ganz Niedersachsen nach Einzelabruf durch die jeweiligen Dienststellen. Das Abbiegeassistenzsystem an Lkw und Unimog dient zur Warnung des Fahrers, falls beim Rechtsabbiegevorgang ein Radfahrer oder andere gefährdete Verkehrsteilnehmer übersehen werden können. Alle Lkw und Geräteträger (Unimog) verfügen über ein CAN-Bus-System. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) und der Anlage 1 zu entnehmen.
Bei der Angabe in II.2.7) zur Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems handelt es sich um eine fiktive Angabe.
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:
— Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ – sofern möglich – auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten 3 abgeschlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem anderen berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ des Weiteren Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 47 Abs. 1 VgV im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).
In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „Angaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II und VI des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen. Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen.
Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein Konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem den Vergabeunterlagen beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 47 Abs. 1 VgV im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).
In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „Angaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I), II) und VI) des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen.
Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen.
Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung).
Beabsichtigt ein Bieter, zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise) oder der einschlägigen beruflichen Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, so ist der Bieter verpflichtet, dieses Unternehmen für die Erbringung derjenigen Leistung, für die diese Kapazität benötigt wird, auch tatsächlich einzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein kon-zernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 36 VgV zu erbringen – auch ohne sich nach § 47 VgV zugleich auf deren Leistungsfähigkeit gem. §§ 45 und 46 VgV zu berufen –, sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzulegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen des/der Unterauftragnehmer/s zu überprüfen. Ferner hat der Bieter zu versichern, dass die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung besitzen sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.
Zu diesen Zwecken hat der Bieter Ziffer 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Bei Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Unterauftragnehmer die sonstigen Eignungskriterien nicht erfüllt.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benennen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbrin-gung erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung sowie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die:
— schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder
— unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder
— sich in der Berufsausbildung befindet.
Die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeitsschutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht.
— Abgabe der Erklärung zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards (siehe Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 1. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs – ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben:
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
— dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
— dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe den den Vergabeunterlagen beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) geforderten Anforderungen erfüllt werden. Die aufgeführten Mindestvorgaben sind vom Bieter zu erfüllen. Abfragen in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) sind an den vorgegebenen Stellen entsprechend zu beantworten. Die ausgefüllte Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) ist zusammen mit dem Angebot einzureichen. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
Der Bieter hat seinem Angebot Prospekte oder Ähnliches sowie Datenblätter für alle angebotenen Geräte, eine Aufstellung der Kundendienststationen in Niedersachsen sowie eine Allgemeine Be-triebserlaubnis (ABE) i. S. d. § 22 StVZO beizulegen.
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Der Angebotsvordruck ist zwingend mit dem Namen (Firma) des Bieters zu versehen. Zur Kennzeichnung des Abschlusses der Erklärung ist am Ende des Angebotsvordrucks zudem zwingend der Name der erklärenden – natürlichen – Person einzutragen. Fehlt eine dieser beiden Angaben, führt dies gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV zum Ausschluss des Angebots von der weiteren Wertung.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail oder über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Rahmen der Angebotsprüfung zur Verifizierung des Angebots, auf welches der Zuschlag erfolgen soll, ein Mustergerät anzufordern. Dieses Gerät muss im Wesentlichen die Anforderungen der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) erfüllen und ist innerhalb von 10 Tagen zur Erprobung zur Verfügung zu stellen, betriebsfertig zu installieren und nach Abschluss der Erprobung wieder zu deinstallieren. Die Erprobung erfolgt im Land Niedersachsen. Diese Leistungen werden vom Bieter ohne Berechnung durchgeführt.
Der Erprobungszeitraum beträgt 5 Werktage.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendetwerden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDRE8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
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Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/