Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Full-Covert Garnituren (konspirative Hör-/ Sprechgarnitur) Referenznummer der Bekanntmachung: 0063-RV-DFS/2020-03.311
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Full-Covert Garnituren (konspirative Hör-/ Sprechgarnitur)
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Full-Covert Garnituren (konspirative Hör-/ Sprechgarnitur) an Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Niedersachsen.
Ausgehend vom ermittelten, unverbindlichen und derzeit geschätzten operativ-taktischen Bedarf werden für die digitalen Handsprechfunkendgeräte (Handheld Radio Terminals; kurz HRT) der BOS in Niedersachsen ca. 200 Full-Covert Grundgarnituren, mit „Im-Ohr“-Hörer (Induktiv, Transduktiv oder Funk) sowie drahtloser PTT zur konspirativen Verwendung als unverbindliche Schätzmenge benötigt, die sowohl digitalfunktauglich (Tetra-BOS-Netz) als auch für Telefonkonferenzen im GSM-Netz geeignet sind.
Weitere Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Der Abruf der Hör-/ Sprechgarnituren (HSG) ist wie folgt geplant:
— ca. 20 % der Gesamtmenge im ersten Jahr,
— ca. 40 % der Gesamtmenge im zweiten Jahr,
— ca. 30 % der Gesamtmenge im dritten Jahr,
— ca. 10 % der Gesamtmenge im vierten Jahr.
Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Full-Covert Garnituren (konspirative Hör-/ Sprechgarnitur) an Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Niedersachsen.
Ausgehend vom ermittelten, unverbindlichen und derzeit geschätzten operativ-taktischen Bedarf werden für die digitalen Handsprechfunkendgeräte (Handheld Radio Terminals; kurz HRT) der BOS in Niedersachsen ca. 200 Full-Covert Grundgarnituren, mit „Im-Ohr“-Hörer (Induktiv, Transduktiv oder Funk) sowie drahtloser PTT zur konspirativen Verwendung als unverbindliche Schätzmenge benötigt, die sowohl digitalfunktauglich (Tetra-BOS-Netz) als auch für Telefonkonferenzen im GSM-Netz geeignet sind.
Weitere Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Der Abruf der Hör-/ Sprechgarnituren (HSG) ist wie folgt geplant:
— ca. 20 % der Gesamtmenge im ersten Jahr,
— ca. 40 % der Gesamtmenge im zweiten Jahr,
— ca. 30 % der Gesamtmenge im dritten Jahr,
— ca. 10 % der Gesamtmenge im vierten Jahr.
Mit der Angebotsabgabe sind vom Bieter zu Erprobungs- und Testzwecken und Bewertung die Positionen 1, 2 und 3 des Angebotsvordruckes in folgender Menge kostenlos zur Verfügung zu stellen.
— 8 x Induktions/Transduktions- oder Funkgarnituren; siehe Angebotsvordruck Pos. 1,
— 8 x Induktions/Transduktions- oder Funkohrhörer für Pos.1; siehe Angebotsvordruck Pos. 2,
— 8 x Drahtlos-PTT für Pos. 1; siehe Angebotsvordruck Pos. 3.
Die Muster sind mittels gesonderter Übersendung per Post bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu über-senden. Der Bieter hat hierfür die Muster mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten Angebots- und Adressaufkleber zu versehen.
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsunterlagen ausschließlich elektronisch über das Vergabeportal des Landes Niedersachsen abzugeben sind. Den Mustern sind keine Angebotsunterlagen beizufügen!
Der Testzeitraum wird ca. 4 Wochen betragen. Der Test wird durch acht Personen durchgeführt. Die Testmuster werden nach Abschluss an den jeweiligen Bieter zurückgesandt, sofern dem Angebot ein Retourschein beigefügt ist, ansonsten verbleiben die Muster beim Auftraggeber. Eine Abholung der Muster durch den Bieter ist ebenfalls möglich.
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zurzeit steht noch nicht fest, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine erneute Ausschreibung erfolgen wird.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDREU.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/