Sicherheitsdienstleistungen in mehreren Flüchtlingsunterkünften im Landkreis Harburg Referenznummer der Bekanntmachung: 2021.0153
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Winsen/Luhe
NUTS-Code: DE933 Harburg
Postleitzahl: 21423
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-harburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitsdienstleistungen in mehreren Flüchtlingsunterkünften im Landkreis Harburg
Der Landkreis Harburg vergibt für 5 Flüchtlingsunterkünfte im Kreisgebiet Sicherheitsdienstleistungen.
Verschiedene Orte im Landkreis Harburg
21423 Winsen/Luhe
Folgende Flüchtlingsunterkünfte im Gebiet des Landkreises sind zu bewachen:
— Bahnhofstraße 3, Handeloh,
— Lüneburger Straße 47-49, Winsen (Luhe),
— Schulstraße 4-6, Asendorf,
— Hauptstraße 42, Gödenstorf,
— Zum Borgfeld 19, Eyendorf.
In 5 Flüchtlingsunterkünften sollen folgende Bewachungsleistungen erbracht werden:
Einrichtung einer stationären Bewachung mit einer Wachkraft pro Schicht durch den AN.
In den übrigen 3 Unterkünften hat ein Revierdienst zu erfolgen. Dabei bewacht eine Wachkraft während der Einsatzzeiten (näheres siehe II.4) d der Leistungsbeschreibung) die 3 vertragsgegenständlichen Flüchtlingsunterkünfte im Wechsel. Hierfür benötigt das Wachpersonal ein vom AN gestelltes Dienstfahrzeug.
Die Vertragslaufzeit endet am 28.2.2024. Die ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit gelten als Probezeit, in welcher der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen kann.
Im Falle eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens gem. §§ 155ff. GWB verzögert sich der Auftragsbeginn entsprechend.
Dem Auftraggeber steht eine einmalige Verlängerungsoption von einem weiteren Jahr zu.
Aufgrund dessen, dass die Zahlen der untergebrachten Flüchtlinge laufend variieren, zudem ein plötzlicher unerwarteter Anstieg des Bedarfs an weiteren Unterbringungsplätzen im Falle einer möglichen neuen Flüchtlingswelle nicht auszuschließen ist, hält der AG 2 zusätzliche Unterkünfte im passiven Betrieb vor. Die Eröffnung dieser 2 passiv betriebenen Einrichtungen kann durch den AG erfolgen, wenn aus humanitären, politischen oder anderen Gründen eine Veränderung der Unterbringungskapazitäten erforderlich wird. Zuletzt wurden beispielsweise Einrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie aktiviert. Die passiv betriebenen Unterkünfte (siehe Anlage 1c und Anlage 1d) können nach Bedarf unter den nach II.4 f. der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen zusätzlich Grundlage des Vertragsverhältnisses werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Der Bieter verfügt zum Zeitpunkt der Angebotsfrist über die erforderliche Erlaubnis nach § 34a GewO, um die ausgeschriebenen Leistungen auszuführen.
2.
— Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 124, 125 GWB vorliegen oder dass bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschlussgründe eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB durchgeführt wurde,
— Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister des Herkunftsstaates, soweit Eintragungspflicht besteht (nicht älter als 6 Monate gerechnet ab Veröffentlichungstag der EU-Bekanntmachung),
— Eigenerklärung, dass keine Einträge in dem Gewerbezentralregister vorliegen. Der Auftraggeber wird entsprechende Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 GewO einholen.
1. Nachweis über das Bestehen bzw. über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungshöhe je Schadensereignis von:
— Personenschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
— Sach- und Vermögensschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
— Obhut- und Bearbeitungsschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
— Schlüsselschäden: [Betrag gelöscht] EUR.
Der Nachweis erfolgt entweder durch Eigenerklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung zu den oben genannten Bedingungen oder alternativ durch Eigenerklärung über den geplanten Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung zu den oben genannten Bedingungen (Anlage 7). Eine Kopie des Versicherungsscheins ist nach Auftragserteilung innerhalb von 2 Wochen vorzulegen.
2. Erklärung über den Umsatz in vergleichbaren Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren in Euro/ netto (Angabe getrennt pro Jahr, mittels Eigenerklärung gem. Anlage 8; VVB 124). (Zur Definition der Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen siehe III.1.2),
3. Erklärung zur Insolvenz bzw. Liquidation (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen). Die Vergabestelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu fordern.
— der Gesamtumsatz muss bezüglich vergleichbarer Aufträge (siehe III.1.2)) im Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre mindestens [Betrag gelöscht] EUR betragen haben (Angabe mittels Eigenerklärung gem. Anlage 8; VVB 124),
— Nachweis über das Bestehen bzw. über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungshöhe je Schadensereignis von:
—— Personenschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
—— Sach- und Vermögensschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
—— Obhut- und Bearbeitungsschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
—— Schlüsselschäden: [Betrag gelöscht] EUR.
1. Nachweis mindestens 3 unterschiedlicher Referenzen für Sicherheitsdienstleistungen, davon mindestens eine in sozialen Einrichtungen mit temporärer oder dauerhafter Beherbergung/Unterbringung von geflüchteten Personen,
— das Leistungsende darf nicht vor dem Jahr 2019 liegen,
— der Leistungszeitraum muss mindestens 9 Monate betragen haben. Nicht abgeschlossene Referenzen werden nur zugelassen, wenn Leistungen hieraus seit mindestens 9 Monaten (gerechnet ab dem Veröffentlichungstag der EU-Bekanntmachung) erbracht werden,
— Betreuung von Flüchtlingsunterkünften mit einer Gesamtbelegung von durchschnittlich mindestens 40 Personen.
2. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den letzten 3 Jahren ersichtlich ist (Angaben getrennt pro Jahr) mit Angaben zu:
— Anzahl Beschäftigte insgesamt,
— Angabe des Objekts mit Adresse,
— Art der Unterkunft,
— Kapazität der Einrichtung (Angabe in Plätzen, bei Bietergemeinschaft oder Nachunternehmerschaft: Angabe des Eigenleistungsanteils),
— Auftragsgegenstand,
— Anzahl des eingesetzten Personals an Sicherheitsmitarbeitern,
— Leistungsbeginn und Leistungsende (Angabe in Monat und Jahr),
— Kurzbeschreibung des erbrachten konkreten Leistungsspektrums (als vergleichbare Leistungen werden die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Aufgaben angesehen (insbesondere Leistungen bzgl. der Objektbewachung - und Sicherung
— Auftraggeber vergleichbarer Leistungen.
3. Qualifikationen des Personals:
3.1. Der Auftragnehmer hält für die ordnungsgemäße Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte das erforderliche Personal bereit. Er verpflichtet sich, ausschließlich Personal einzusetzen, das die persönliche Zuverlässigkeit (im behördlichen Sinn) besitzt und für diese Tätigkeiten auch geeignet ist (§ 34 a Absatz 1a GewO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der BewachV). Dem Auftraggeber sind für alle Wachkräfte erweiterte Führungszeugnisse nach §§ 30a, 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG für die eingesetzten Wachkräfte vorzulegen.
3.2. Die eingesetzten Wachkräfte haben folgende Qualifikation zu erfüllen:
25 % der Mitarbeiter müssen den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO erbringen, alternativ Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, IHK-geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit sein oder andere nach § 8 Nr.1-3 BewachV i. V. m. § 12 BewachVO genannte anerkannte Nachweise erbringen.
Die übrigen eingesetzten Wachkräfte müssen den Nachweis über ein Unterrichtungsverfahren gem. §§ 6,7 BewachV erbringen oder über die Anerkennung anderer Nachweise i. S. d. § 8 BewachV. Eine mindestens zweijährige Berufserfahrung aus dem Bereich von Sicherdienstleistungen ist ebenfalls zu erfüllen.
Sofern die genannten Qualifikationen im Ausland erworben sein sollte, ist dem AG eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorzulegen.
3.3. Das gesamte vom AN einzusetzende Personal muss weiterhin folgende Erfahrungen/ Qualifikationen aufweisen:
a) Erfahrung im Umgang mit ausländischen Personen,
b) Erste-Hilfe-Ausbildung,
c) Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift (Mindest-)Niveau B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
d) Fremdsprachenkenntnisse, mindestens Grundkenntnisse in einer asylrelevanten Sprache (z.B.: englisch, arabisch, farsi, türkisch, kurdisch, französisch…) zu verfügen.
Die entsprechenden Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
3.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Wachpersonal im notwendigen Umfang zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben auf eigene Kosten zu schulen und weiterzubilden. Nachweise hierüber sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
3.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter schriftlich über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Ein schriftlicher Nachweis hierüber ist vorzulegen.
3.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter einzusetzen, die über interkulturelle Kompetenzen verfügen, vorurteilsfrei gegenüber ausländischen Mitmenschen sind und über Empathie verfügen.
3.7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegenüber seinen Beschäftigten die Regelungen zum Mindestlohn nach NTVergG zu beachten.
3.8. Der AG behält sich vor, das Personal des AN durch das Landesamt für Verfassungsschutz überprüfen zu lassen. Der AN erklärt sich mit Angebotsabgabe hiermit einverstanden.
4. Angabe, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (vgl. Anlagen 12 und 13).
1. Nachweis mindestens 3 unterschiedlicher Referenzen für Sicherheitsdienstleistungen, davon eine in sozialen Einrichtungen mit temporärer oder dauerhafter Beherbergung/Unterbringung von geflüchteten Personen:
— das Leistungsende darf nicht vor dem Jahr 2019 liegen,
— der Leistungszeitraum muss mindestens 9 Monate betragen haben. Nicht abgeschlossene Referenzen werden nur zugelassen, wenn Leistungen hieraus seit mindestens 9 Monaten (gerechnet ab dem Veröffentlichungstag der EU-Bekanntmachung) erbracht werden,
— Betreuung mindestens einer Flüchtlingsunterkunft.
2. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den letzten 3 Jahren ersichtlich ist (Angaben getrennt pro Jahr) mit Angaben zu:
— Anzahl Beschäftigte insgesamt,
— Angabe des Objekts mit Adresse,
— Art der Unterkunft,
— Kapazität der Einrichtung (Angabe in Plätzen, bei Bietergemeinschaft oder Nachunternehmerschaft: Angabe des Eigenleistungsanteils),
— Auftragsgegenstand,
— Anzahl des eingesetzten Personals an Sicherheitsmitarbeitern,
— Leistungsbeginn und Leistungsende (Angabe in Monat und Jahr),
— Kurzbeschreibung des erbrachten konkreten Leistungsspektrums (als vergleichbare Leistungen werden die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Aufgaben angesehen (insbesondere Leistungen bzgl. der Objektbewachung -und Sicherung:
— Auftraggeber vergleichbarer Leistungen.
3. Qualifikationen des Personals:
3.1. Der Auftragnehmer hält für die ordnungsgemäße Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte das erforderliche Personal bereit. Er verpflichtet sich, ausschließlich Personal einzusetzen, das die persönliche Zuverlässigkeit (im behördlichen Sinn) besitzt und für diese Tätigkeiten auch geeignet ist (§ 34 a Absatz 1a GewO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der BewachV). Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die erweiterten Führungszeugnisse nach §§ 30a, 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG für die eingesetzten Wachkräfte vorzulegen.
3.2. Die eingesetzten Wachkräfte haben folgende Qualifikation zu erfüllen:
25 % der Mitarbeiter müssen den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO erbringen, alternativ Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, IHK-geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit sein oder andere nach § 8 Nr.1-3 BewachV i. V. m. § 12 BewachVO genannte anerkannte Nachweise erbringen.
Die übrigen eingesetzten Wachkräfte müssen den Nachweis über ein Unterrichtungsverfahren gem. §§ 6,7 BewachV erbringen oder über die Anerkennung anderer Nachweise i. S. d. § 8 BewachV. Eine mindestens zweijährige Berufserfahrung aus dem Bereich von Sicherdienstleistungen ist ebenfalls zu erfüllen.
Sofern die genannten Qualifikationen im Ausland erworben sein sollte, ist dem AG eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorzulegen.
3.3. Das gesamte vom AN einzusetzende Personal muss weiterhin folgende Erfahrungen/Qualifikationen aufweisen:
a) Erfahrung im Umgang mit ausländischen Personen,
b) Erste-Hilfe-Ausbildung,
c) Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift (Mindest-)Niveau B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
d) Fremdsprachenkenntnisse, mindestens Grundkenntnisse in einer asylrelevanten Sprache (z. B.: englisch, arabisch, farsi, türkisch, kurdisch, französisch…) zu verfügen.
Die entsprechenden Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
3.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Wachpersonal im notwendigen Umfang zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben auf eigene Kosten zu schulen und weiterzubilden. Nachweise hierüber sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
3.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter schriftlich über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Ein schriftlicher Nachweis hierüber ist vorzulegen.
3.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter einzusetzen, die über interkulturelle Kompetenzen verfügen, vorurteilsfrei gegenüber ausländischen Mitmenschen sind und über Empathie verfügen.
3.7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegenüber seinen Beschäftigten die Regelungen zum Mindestlohn nach NTVergG zu beachten.
3.8. Der AG behält sich vor, das Personal des AN durch das Landesamt für Verfassungsschutz überprüfen zu lassen. Der AN erklärt sich mit Angebotsabgabe hiermit einverstanden.
4. Angabe, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (vgl. Anlagen 12 und 13).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sommer 2023
Die Vergabeunterlagen (inkl. der Aufforderung zur Angebotsabgabe) sind im Internet unter dem oben unter Ziffer I.3) genannten Link frei zugänglich abrufbar; einer Abforderung bei der Vergabestelle bedarf es somit nicht.
Rückfragen der Bieter als auch die Antworten der Vergabestelle werden in anonymisierter Form allen Bewerbern im Internet unter dem vorgenannten Link zur Verfügung gestellt, soweit in den Antworten wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden.
Die Bieter sind angehalten regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse die aktuellen Bewerberinformationen der Vergabestelle einzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich im Internet unter dem angegebenen Link veröffentlicht werden.
Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
Sofern Sie in diesem Vergabeverfahren personenbezogene Daten wie beispielsweise Namen, Vornamen oder Kontaktdaten Ihrer Mitarbeiter*innen angeben, werden diese durch die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Harburg erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Die Erhebung der personenbezogenen Daten dient ausschließlich dem Zweck der Durchführung des Vergabeverfahrens. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
Bekanntmachungs-ID: CXTMYYDYD46
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).