Sanierungsträger — Sanierungsgebiet Historische Altstadt Aurich Referenznummer der Bekanntmachung: FD21-2021-01VgV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aurich
NUTS-Code: DE947 Aurich
Postleitzahl: 26603
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +0[removed]
Fax: +0[removed]02
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aurich.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierungsträger — Sanierungsgebiet Historische Altstadt Aurich
Gegenstand des Auftrags ist die Vergabe von Sanierungsträgerleistungen gemäß § 157 Baugesetzbuch (BauGB) für die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Aurich - Historische Altstadt“.
Historische Altstadt Aurich
26603 Aurich
Die Stadt Aurich mit ca. 42 000 Einwohnern befindet sich im Herzen Ostfrieslands im nordwestlichem Niedersachsen. Das Stadtgebiet umfasst eine Fläche von ca. 197 km2, die sich auf 21 Ortsteile aufgliedert. Die Stadt Aurich ist gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen.
Mit dem Sanierungsgebiet „Historische Altstadt Aurich“ wurde die Stadt Aurich im Jahre 2006 in die Städtebauförderung „Normalprogramm“ aufgenommen. Das Sanierungsgebiet umfasst das Kerngebiet der Stadt und weist eine Flächengröße von 28,7 ha auf.
Mit Beschluss vom 22.3.2007 hat der Rat der Stadt Aurich die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Historische Altstadt Aurich“ durch Satzung gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Sanierung sollte innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren umgesetzt werden.
Das grundsätzliche Ziel der Altstadtsanierung ist die Sicherung und eine zukunftsfähige Aufstellung der Kernstadt mit ihren unterschiedlichen Ausprägungen und Ansprüchen.
Der Rat der Stadt Aurich hat im Jahr 2011 die Rahmenplanung „Historische Altstadt Aurich“ beschlossen.
Diverse Sanierungsmaßnahmen wurden in den vergangenen Jahren umgesetzt. Da davon ausgegangen wurde, dass das Förderprogramm seitens des Landes eingestellt wird, hat der Rat der Stadt Aurich im Jahr 2018 das Abschlusskonzept für die Sanierung beschlossen.
Im Januar 2020 hat die Stadt Aurich mit der Fortschreibung des Integrierten Städte-baulichen Entwicklungskonzeptes einen Antrag auf Überführung in das neue Förderprogramm „Lebendige Zentren“ gestellt.
Grundlage für diesen Antrag war zum einen das Abschlusskonzept für die Sanierung. Hinzu kommen weitere Maßnahmen, die in der Fortschreibung des integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes dargelegt sind. Diese Maßnahmen zusammen bilden die Grundlage für die Kosten- und Finanzierungsübersicht.
Das ermittelte Gesamtvolumen der förderfähigen Maßnahmen liegt gemäß Kosten- und Finanzierungsübersicht (26.03.2020) bei 20,584 Mio. EUR. Diese Summe setzt sich zusammen aus den bereits entstandenen Kosten der Maßnahme im Normalprogramm über [Betrag gelöscht] EUR (Grundlage Zwischenabrechnung 2019), aus den Kosten für noch ausstehende Maßnahmen (gemäß Abschlusskonzept) über [Betrag gelöscht] EUR und aus den Kosten für die im Programm „Lebendige Zentren“ vorgesehenen Maßnahmen über [Betrag gelöscht] EUR.
Die Stadt wurde im August 2020 in das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ als Fortsetzungsmaßnahme überführt. Die Laufzeit für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen soll bis zum Jahr 2030 verlängert werden.
Weitere Einzelheiten können den Anlagen entnommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe — Sanierungsträgerleistungen, Sanierungsgebiet Hist. Altstadt Auricht
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE947 Aurich
Postleitzahl: 28359
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE947 Aurich
Postleitzahl: 28359
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUDDNE.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB).
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§160 Abs. 2 GWB).
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.