Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung. Referenznummer der Bekanntmachung: 6002096758-reg KarrC Hannover
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30657
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung.
Leistungsgegenstand ist die Durchführung der Ausbildung von bis zu 25 Soldatinnen und Soldaten zum/zur „Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung“ auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes, der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung vom 26.7.2004, dem Ausbildungsrahmenlehrplan in seiner jeweils gültigen Fassung und der Empfehlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages.
Dazu gehört die Vermittlung von Fachwissen, Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen und ggf. die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfungen.
Es ist vorgesehen, dass die Ausbildung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers auf dem Fliegerhorst Diepholz stattfindet.
Die Maßnahme basiert auf einer variablen Teilnehmerzahl von bis zu 25 Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, aus den Laufbahnen der Unteroffiziere, die diese zivilberufliche Qualifikation im Rahmen der ZAW erwerben sollen. Die Ausbildung soll voraussichtlich erstmalig im Mai 2022 beginnen und auch in den Folgejahren ist grundsätzlich ein Beginn jeweils im Mai vorgesehen. Weitere Maßnahmen sind für die Jahre 2023, 2024 und 2025 geplant.
Es ist deshalb nach Zuschlagserteilung beabsichtigt, einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren mit einer vertraglichen Preisbindung zu vereinbaren.
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Durchführung oder Abruf der Lehrgänge besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit