Betrieb einer Koordinierungsstelle für Familienhebammen und Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen (FGKiP) im Landkreis Rotenburg (Wümme) Referenznummer der Bekanntmachung: 67/21/51
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rotenburg (Wümme)
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lk-row.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb einer Koordinierungsstelle für Familienhebammen und Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen (FGKiP) im Landkreis Rotenburg (Wümme)
Die Koordinierungsstelle für Familienhebammen soll im Sinne von § 74 Abs. 1 SGB VIII durch einen freien Träger der Jugendhilfe eingerichtet und betrieben werden.
Das Angebot der Familienhebammen soll flächendeckend im gesamten Landkreis Rotenburg (Wümme) durch die Koordinierungsstelle organisiert werden.
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Die Koordinierungsstelle für Familienhebammen soll im Sinne von § 74 Abs. 1 SGB VIII durch einen freien Träger der Jugendhilfe eingerichtet und betrieben werden.
Das Angebot der Familienhebammen soll flächendeckend im gesamten Landkreis Rotenburg (Wümme) durch die Koordinierungsstelle organisiert werden. Dabei soll der Zugang niedrigschwellig erfolgen, d.h. Betroffene wenden sich direkt an die Koordinierungsstelle. Die Koordinierungsstelle vernetzt sich insbesondere mit Kliniken, Gynäkologen, freiberuflichen (Familien-)Hebammen, Beratungsstellen und dem Jugendamt. Ziel ist, das Angebot bekannt zu machen und den Familien die Zugänge zu erleichtern. Ergänzend werden die Betroffenen, auf eigenen Wunsch hin, von der Koordinierungsstelle in sozialen Angelegenheiten beraten und bei Bedarf in weiterführende Hilfeangebote der Jugend- und Gesundheitshilfe vermittelt.
Eine Vertragsverlängerung um jeweils 2 Jahre ist bis zu zweimal möglich. Die Vertragsverlängerung um 2 Jahre erfolgt automatisch, soweit keine der beiden Vertragsparteien das Vertragsverhältnis bis zum 30.09. des laufenden Jahres kündigt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis Träger der freien Jugendhilfe i. S. des § 75 SGB VIII; Eigenerklärung zur Eignung, Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Nachweise (Insolvenz, Liquidation, Zuverlässigkeit, Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsleistungen, Unfallversicherung, Anmeldung Berufsgenossenschaft, Referenzen über vergleichbare Leistungen) sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Anforderung an die Fachkräfte/Mitarbeiter/innen
Eignung gemäß § 72a SGB II, die koordinierenden Fachkräfte verfügen über eine pädagogische (Fach)Hochschulausbildung bzw. einer den und sind fachlich, pädagogisch und aufgrund ihrer methodischen und didaktischen Kenntnisse zur Durchführung ihrer Aufgaben geeignet.
Die eingesetzten Familienhebammen und Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen sind gem. der bundesweit vereinbarten Qualitätsstandards der Bundesstiftung Frühe Hilfen (BSFH) qualifiziert.
Eigenerklärung zur Eignung, Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Nachweise (Insolvenz, Liquidation, Zuverlässigkeit, Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsleistungen, Unfallversicherung, Anmeldung Berufsgenossenschaft, Referenzen über vergleichbare Leistungen) sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Eigenerklärung zur Eignung, Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Nachweise (Insolvenz, Liquidation, Zuverlässigkeit, Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsleistungen, Unfallversicherung, Anmeldung Berufsgenossenschaft, Referenzen über vergleichbare Leistungen) sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.