Beschaffung von mobilen Lüftungsgeräten/UV-C Luftreiniger
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von mobilen Lüftungsgeräten/UV-C Luftreiniger
Für die Besprechungsräume der BGE (Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh) sollen mobile UV-C Luftreinigungsgeräte für Büro- und Besprechungsräume (ca. 81 Räume) für beschafft werden.
Im Leistungsverzeichnis ist die Raumgröße sowie die Personenbelegung angeben.
Pro Angebotsposition ist das Modell/Typenbezeichnung, die benötigte Anzahl an Luftreinigern sowie der Einzel- und der Gesamtpreis anzugeben.
Die Lieferung erfolgt frei Haus an die in der Leistungsbeschreibung benannte Lieferorte.
Die Lieferung hat schnellstmöglich, aber bis spätestens bis zum 31.8.2021 zu erfolgen.
Zusätzlich ist bei Angebotsabgabe pro Gerät ein Produktdatenblatt sowie ein Wirkungsnachweis (Vernichtung SARS-CoV-2-Viren) mitzuliefern.
31224 Peine
Beschaffung von mobile Lüftungsgeräten / UV-C Luftreinigern Für die Besprechungsräume der BGE (Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh) sollen mobile UV-C Luftreinigungsgeräte für Büro- und Besprechungsräume (ca. 81 Räume) für beschafft werden.
Im Leistungsverzeichnis ist die Raumgröße sowie die Personenbelegung angeben.
Pro Angebotsposition ist das Modell / Typenbezeichnung, die benötigte Anzahl an Luftreinigern sowie der Einzel- und der Gesamtpreis anzugeben.
Die Lieferung erfolgt frei Haus an die in der Leistungsbeschreibung benannten Lieferorte.
Die Lieferung hat schnellstmöglich, aber bis spätestens bis zum 31.8.2021 zu erfolgen.
Zusätzlich ist bei Angebotsabgabe pro Gerät ein Produktdatenblatt sowie ein Wirkungsnachweis (Vernichtung SARS-CoV-2-Viren) mitzuliefern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eintragung ins Berufsregister,
— Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft.
— Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der vergebenen Leistung vergleichbar sind,
— Angaben zu Insolvenzverfahren/Liquidation,
— Nachweis über die Zuverlässigkeit als Bewerber,
— Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
— Benennung von mind. 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren,
— Angaben zu Arbeitskräften.
Abschnitt IV: Verfahren
Peine
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Zur Einlegung von Rechtbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.