MPLS Datenleitungen Referenznummer der Bekanntmachung: 1-1.2-2021-00057
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26121
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lwk-niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
MPLS Datenleitungen
Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Bereitstellung von WAN-Diensten in 2 Leistungsstufen.
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Mars-la-Tour-Str. 4a
26121 Oldenburg
Fast 40 Dienststellen in ganz Niedersachsen sind anzubinden bzw. auszustatten. Die genaue Darstellung ist in den Anlagen zur Ausschreibung enthalten.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit Sitz der zentralen Verwaltung in Oldenburg betreibt ein Weitverkehrsnetzwerk (WAN) in MPLS-Technik zur Anbindung seiner Außenstellen innerhalb des Landes Niedersachsen. Der Vertrag zur Bereitstellung dieser Dienstleistung endet mit Ablauf des Jahres 2021, so dass über diese Auftragsbekanntmachung ein (neuer) Anbieter für die Erbringung einer adäquaten Leistung für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2025 gesucht wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— das Unternehmen ist gewerberechtlich ordnungsgemäß angemeldet bzw. entsprechende gewerberechtliche Erlaubnisse sind erteilt,
— das Unternehmen ist im entsprechenden Register eingetragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
— das Unternehmen kommt den Verpflichtungen nach, Beiträge zu den Berufsgenossenschaften zu zahlen und werden der Verpflichtung auch weiterhin nachkommen,
— das Unternehmen erfüllt die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen,
— für das Unternehmen liegen keine Gründe vor, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG), nach § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz oder nach § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) führen können,
— keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt und auch gegen das Unternehmen wurde keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 89c, 108e, 129, 232, 233, 261, 263, 264, 268, 283ff, 298, 299, 333 oder 334 des Strafgesetzbuches.
Nachweis der Eignung durch:
— Angabe des Umsatzes des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten 3abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einfluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
— Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Nachweis der Eignung durch:
— Angabe über die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— Angabe über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal.
Näheres siehe Vergabeunterlagen.
Besondere Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen, Vergabehandbuch des Bundes, Dokument Nr. 634, beigefügt bei den Vertragsbedingungen.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Vergabehandbuch des Bundes, Dokument Nr. 635, beigefügt bei den Vertragsbedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen
(§ 55 Abs. 2 S. 2 VgV)
Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen
(§ 55 Abs. 2 S. 2 VgV)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YD1DDPB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen dieses Vergabeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland