MegaHub Lehrte – Neubau eines Umschlagbahnhofs(Ubf)-Los 9.4, Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau Referenznummer der Bekanntmachung: 2017/S 169-347580
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bieterportal.noncd.db.de
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
MegaHub Lehrte – Neubau eines Umschlagbahnhofs(Ubf)-Los 9.4, Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau
MegaHub Lehrte – Neubau eines Umschlagbahnhofs(Ubf)-Los 9.4, Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau
Lehrte
Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
MegaHub Lehrte – Neubau eines Umschlagbahnhofs(Ubf)-Los 9.4, Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Lehrte
Weitere zus. Leistungen AGV-Halle II
Weitere zus. Leistungen AGV-Halle II
Die MKA 101 wurde ursprünglich mit der Begründung, dass die Planung einer Sicherheitsbeleuchtung in der AGV-Halle bereits in der funkt. Leistungsbeschreibung der Hochbauten beschrieben war dem Grunde nach abgelehnt. Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts wird die Mehrkostenanzeige von der Projektleitung dem Grunde nach anerkannt. Es handelt sich dabei um eine zur Leistungserbringung notwendigen Anpassung. Die zusätzlichen Leistungen können und müssen parallel und ineinander verzahnt zu den bestehenden Leistungen ausgeführt werden. Mit Vergabe der Leistung an einen anderen AN kommt es zu einer unwirtschaftlichen Splittung des Auftrages. Die gesonderte Wertung und Vertragsabwicklung des neuen AN führt zu einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Aufwand im Verhältnis zur Gesamtvergabe an das Los 9.4. Mit der Splitterung entstehen vermeidbare Zusatzkosten und signifikante Verzögerungen im Bauablauf auf Grund der engen örtlichen und zeitlichen Verzahnung von Leistungsteilen.