MegaHub Lehrte – Neubau eines Umschlagbahnhofs(Ubf)-Los 9.4, Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau Referenznummer der Bekanntmachung: 2017/S 169-347580
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bieterportal.noncd.db.de
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
MegaHub Lehrte – Neubau eines Umschlagbahnhofs(Ubf)-Los 9.4, Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau
MegaHub Lehrte – Neubau eines Umschlagbahnhofs(Ubf)-Los 9.4, Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau
Lehrte
Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
MegaHub Lehrte – Neubau eines Umschlagbahnhofs(Ubf)-Los 9.4, Gewerke Ingenieur-, Oberbau- und Hochbau
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Lehrte
Zusätzlicher Kabelschacht und Änderungen am Trafo West
Änderungen der Schächte an der Trafostation West
Die MKA 64 wurde ursprünglich mit der Begründung, dass durch die koordinierte Kabeltiefbauplanung der aufgetretene Sachverhalt hätte berücksichtigt werden müssen dem Grunde nach abgelehnt. Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts wird die MKA von der Projektleitung dem Grunde nach anerkannt. Es handelt sich dabei um eine zur Leistungserbringung notwendigen Anpassung. Die zusätzlichen Leistungen können und müssen parallel und ineinander verzahnt zu den bestehenden Leistungen ausgeführt werden. Mit Vergabe der Leistung an einen anderen AN kommt es zu einer unwirtschaftlichen Zersplittung des Auftrages. Die gesonderte Wertung und Vertragsabwicklung des neuen AN führt zu einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Aufwand im Verhältnis zur Gesamtvergabe an das Los 9.4. Mit der Splitterung entstehen vermeidbare Zusatzkosten und signifikante Verzögerungen im Bauablauf auf Grund der engen örtlichen und zeitlichen Verzahnung sowie starken Abhängigkeit verschiedener zu erbringender Leistungsteile.