Beschaffung eines Löschfahrzeuges – LF 10
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Soltau
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Postleitzahl: 29614
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.soltau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Löschfahrzeuges – LF 10
Beschaffung eines Löschfahrzeuges – LF 10 – in 3 Losen
Los 1 – Fahrzeuggestell
Los 2 – Fahrzeugaufbau
Los 3 – Beladung.
Beschaffung eines Löschfahrzeuges – LF 10 – Los 1 – Fahrzeuggestell
Stadtgebiet Soltau
Fahrgestell mit Allradantrieb passend für den Aufbau LF 10 – gemäß Los 2 – genaue Beschreibung erfolgt im Leistungsverzeichnis.
Beschaffung eines Löschfahrzeuges – LF 10 – Los 2 – Fahrzeugaufbau
Stadtgebiet Soltau
Fahrzeugaufbau passend zu Fahrgestell mit Allradantrieb LF 10 gemäß Los 1 – genaue Beschreibung im Leistungsverzeichnis.
Beschaffung eines Löschfahrzeuges – LF 10 – Beladung
Stadtgebiet Soltau
Lieferung einer feuerwehrtechnischen Beladung für das LF 10 – genaue Beschreibung im Leistungsverzeichnis.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Soltau, Poststraße 12, 29614 Soltau
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zugelassene Angebotsabgabe:
Elektronisch in Textform Hinweis:
Bei elektronsicher Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein.
Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (§§ 155 ff GWB). Eine Rüge ist an die Ziff. I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI. 4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 155 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI 4.1)).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Erreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevoschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.