Erbringung von Dienstleistungen zur Umsetzung der Genehmigungen der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen gemäß Planfeststellungsbeschluss Konrad
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung von Dienstleistungen zur Umsetzung der Genehmigungen der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen gemäß Planfeststellungsbeschluss Konrad
Gegenstand der zu erbringenden Arbeiten ist die Umsetzung der Genehmigungen der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen für das zukünftige Endlager Konrad gemäß Planfeststellungsbeschluss (PFB) Anhang 4 im Auftrag der BGE für einen Zeitraum von 4 Jahren (mit Option auf Erweiterung um weitere 2 Jahre).
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter
Siehe hierzu Leistungsbeschreibung.
Optional: 2 Jahre oder 2 mal 1 Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
I.1 Handelsregisterauszug,
I.2 Eigenerklärung über die Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
I.3 Eigenerklärung über die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.
II.1 Umsatz (netto) des Bewerbers Detaillierte Angaben siehe Formular 01.02_Ergänzung zum VHB-Formular 124_LD,
II.2 Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation.
II.1 Notwendiger durchschnittlicher Jahresumsatz der letzten 3 Jahre in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR sowie notwendiger durchschnittlicher Jahresumsatz der letzten 3 Jahre im Tätigkeitsfeld der ausgeschriebenen Leistung in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR.
III.1 Angaben zu Arbeitskräften,
III.2 Referenzen, Darstellung von erbrachten Leistungen,
III.3 Qualitätssicherung Detaillierte Angaben siehe Formular 01.02_Ergänzung zum VHB-Formular 124_LD.
Detaillierte Angaben siehe Formular 01.02_Ergänzung zum VHB-Formular 124_LD
IV. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB §123 und §124.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte §160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.