Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Funkstreifen w/b, neutral und KFZ neutral Hybridantrieb (PHEV) Referenznummer der Bekanntmachung: 080-RV-KFZ/2020-03.331
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Funkstreifen w/b, neutral und KFZ neutral Hybridantrieb (PHEV)
Vergeben wurde ein Auftrag über eine Rahmenvereinbarungen in 3 Losen mit jeweils einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Funkstreifenwagen w/b (Los 1), wie auch Funkstreifenwagen neutral (Los 2) und KFZ neutral Hybridantrieb (PHEV) (Los 3) für die Dienststellen der Polizei des Landes Niedersachsen.
Funkstreifenwagen w/b
Vergeben wurde ein Auftrag über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Funkstreifenwagen w/b für die Dienststellen der Polizei des Landes Niedersachsen.
Angaben zum jeweiligen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Funkstreifenwagen neutral
Vergeben wurde ein Auftrag über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Funkstreifenwagen w/b für die Dienststellen der Polizei des Landes Niedersachsen.
Angaben zum jeweiligen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Kraftfahrzeug neutral
Vergeben wurde ein Auftrag über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Funkstreifenwagen w/b für die Dienststellen der Polizei des Landes Niedersachsen.
Angaben zum jeweiligen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Funkstreifen w/b, neutral und KFZ neutral Hybridantrieb (PHEV)
Ort: Wolfsburg
NUTS-Code: DE913 Wolfsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38436
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDDMF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle hat ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hingewiesen.
Die Bestimmungen gem. § 160 Abs. 3 GWB lauten:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/