Sanierung Dethlinger Teich – Objektschutz
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Soltau
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Postleitzahl: 29614
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 5191 / 970-629
Fax: +49 5191 / 970-99629
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.heidekreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Dethlinger Teich – Objektschutz
Der Auftragnehmer übernimmt für die Zeit vom 5.7.2021 bis voraussichtlich 12.1.2026 für den Landkreis Heidekreis als Auftraggeber bei der anstehenden Sanierung des Dethlinger Teiches den „Rund-um-die-Uhr“-Objektschutz (24/7).
Der ehemalige Dethlinger Teich ist heute lediglich eine Ortsbezeichnung, da keine Teichfläche mehr vorhanden ist. Er liegt rund 2,5 km nördlich von Trauen, 3 km südöstlich von Munster; 1 km west-südwestlich liegt die Siedlung Dethlingen und 2 km östlich die Munsteraner Ortschaft Oerrel nahe an der Bundesstraße 71 und der OHE-Bahnstrecke Munster – Beckedorf.
Der Auftragnehmer übernimmt für die Zeit vom 5.7.2021 (12 Uhr) bis voraussichtlich 12.1.2026 (8 Uhr) für den Landkreis Heidekreis als Auftraggeber bei der anstehenden Sanierung des Dethlinger Teiches den „Rund-um-die-Uhr“-Objektschutz (24/7; 24 Std. pro Tag, 7 Tage pro Woche). Der Objektschutz erfolgt hierbei mit jeweils zwei bewaffneten, ausgebildeten und zuverlässigen Wachpersonen gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.1.1. Nachweis über die Erlaubnis zur Berufsausübung. Der Nachweis kann durch die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise erbracht werden.
1.1.2. Erklärung, dass die in § 123 Abs. 1 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bieter keine Anwendung finden.
1.1.3. Erklärung, dass der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen ist.
1.1.4. Erklärung, dass der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
1.1.5. Erklärung, dass der Bieter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine Verfehlungen begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, er insbesondere keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbsbezwecken oder bewirken.
1.1.6 Erklärung, dass der Bieter in den letzten zwei Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem. §19Abs. 1 i. V. m. § 21 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] EUR belegt worden ist.
1.2.1 – Angaben des Bieters zum Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
1.2.2 – Angaben des Bieters zu Insolvenzverfahren und Liquidation.
1.3.1 – Nachweis einer gültigen Erlaubnis nach § 28 Waffengesetz zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen
1.3.2 – Nachweis, das ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 90001 : 2015 eingeführt wurde
1.3.3 – Anlage 1 der Leistungsbeschreibung – Eigenerklärung der Bieter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed] / 3307 / 3308
Fax: [removed]
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.