Durchführung von Luftsicherheitskontrollen gem. § 5 und § 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und Besetzung der Einlegerposition auf dem Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg Referenznummer der Bekanntmachung: 03-0801-538-65-BWE
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30453
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.strassenbau.niedersachsen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE911 Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38108
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.fhbwe.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Luftsicherheitskontrollen gem. § 5 und § 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und Besetzung der Einlegerposition auf dem Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg
Gemeinsame Ausschreibung für die:
1. Erbringung von Bestreifungs- und Überwachungsleistungen sowie Kontrollen nach § 8 Abs. 1 LuftSiG für die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH, und
2. die Erbringung von Kontrollen nach § 5 LuftSiG und Tätigkeiten des Auflegers/Einweisers („Einlegerposition“) für die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr („NLStBV“).
Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Lilienthalplatz 5
38108 Braunschweig
Die NLStBV und die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH führen das vorliegende Ausschreibungsverfahren als (gelegentliche) gemeinsame Vergabe i.S.d. § 4 Sektorenverordnung durch. Die NLStBV führt das Ausschreibungsverfahren federführend durch. Es handelt sich um 2 separate Auftragsverhältnisse. Es sind jeweils separate Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen. Die geschätzten Gesamtauftragswerte unter Ziff. II.2.6) und II.1.5) sind jeweils separat zu berücksichtigen. Die NLStBV ist für die Wahrnehmung der in § 5 LuftSiG benannten Aufgaben zuständig. Sie beabsichtigt, im Rahmen dieser Ausschreibung folgende Leistungen zu beauftragen:
— die Durchsuchung von Personen und ihre Überprüfung in sonstiger Weise,
— die Durchsuchung/Durchleuchtung von Gegenständen, die in den Sicherheitsbereich des Flugplatzes verbracht werden, insbesondere Handgepäck, sowie
— Durchsuchung/Durchleuchtung/die sonstige geeignete Überprüfung von Fracht, Reisegepäck.
Postsendungen und sonstigen Gegenständen.
Das für die Kontrollen gemäß § 5 LuftSiG eingesetzte Personal muss den Richtlinien über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen (BMI – P II 4 – 643 201/1) genügen. Die eingesetzten Mitarbeiter müssen ferner mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung nach den
Rechtlichen Vorgaben als Luftsicherheitsassistenten ausgebildet sein und anschließend fortgebildet werden, vgl. dazu die „Konzeption für die Fortbildung von Luftsicherheitsassistenten“ (BMI – P II 4- 643 520-1/7). Zusätzlich ist die Einlegerposition zu besetzen. Der Gesamtbedarf an Kontrollstunden wird auf ca. 14 000 Kontrollstunden pro Jahr und somit auf insgesamt ca. 56 000 Kontrollstunden über die mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren geschätzt. Der Bedarf an Einsatzstunden für die Einlegerposition wird auf ca. 1 920 Stunden pro Jahr und somit auf insgesamt ca. 7 680 Kontrollstunden über die mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren geschätzt. Diese Schätzungen sind unverbindlich und als Richtwerte zu betrachten. Pandemie-bedingt wird der Betrieb aktuell mit verringerter Besetzung geführt. Die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH hat aufgrund nationaler Behördenverbindlicher Vorgaben (Rahmenplan Luftsicherheit und Luftsicherheitsanordnungen) und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, 4, 5 LuftSiG zur Gewährleistung der Luftsicherheit am Flughafen Braunschweig-Wolfsburg folgende Aufgaben, die sie im Rahmen des ausgeschriebenen Vertrags zu übertragen beabsichtigt:
— die Bestreifung der Umzäunung des Flughafens durch Sicherheitskräfte oder ggfs. zukünftig Drohnen,
— die Überwachung und Sicherung des temporär sensiblen Sicherheitsbereiches wie Ankunfts- und Abflugräumlichkeiten und des Vorfeldbereichs durch Sicherheitskräfte zu den Abfertigungszeiten,
— die Durchführung der Zugangskontrolle an personell gesicherten Kontrollstellen in Verbindung mit Fahrzeug-, Waren- und Personenkontrollen,
— teilweise die Begleitung von Nichtflughafenausweisinhabern zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben,
— die Überwachung von Anlässen auf der Luftseite des FH (die nicht über die Ausweisordnung der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH abgedeckt sind) in Absprache mit dem Flughafenbetreiber das für die Aufgaben gem. § 8 LuftSiG eingesetzte Personal muss gem. jeweils geltender Vorschriften für seine Tätigkeit nach der Personalgruppe Nr. 11.2.3.1,3-5,9,10 der DVO (EU) 2015/1998 für den Einsatz als Luftsicherheitskontrollkraft geschult, ggf. rezertifiziert sein. Durch den Auftragnehmer sind an 365/366 Tagen im Jahr innerhalb der Betriebszeiten die aufgeführten Maßnahmen durchzuführen. In den Jahren 2018 und 2019 ergab sich ein Stundenabruf von jeweils rund 15 000 Stunden beim Dienstleister. Stunden für zusätzliche Bewachungsmaßnahmen (5. Bulletpoint) sind hierin nicht enthalten. Diese Angaben sind Richtwerte, keine Obergrenze. Der Abruf richtet sich nach den jeweiligen Betriebszeiten des Flughafens. Weitere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.
Die Verträge verlängern sich maximal um jeweils ein Jahr, wenn dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Textform angezeigt wird.
Für die Auswahl der Bewerber werden die Auftraggeber nur die von dem Bewerber als Nr. 1.-3. Gekennzeichneten Referenzen nach Maßgabe der Wertungsmatrix (vgl. für weitere Einzelheiten die Vergabeunterlagen) mit Punkten bewerten (für die Eignungsprüfung ist die Anzahl der Referenzen Unbeschränkt). Die NLStBV wird die Angaben der Bewerber prüfen und ggf. durch Kontaktaufnahme mit dem Referenzgeber verifizieren. Auf Basis dieser Punktwertung erstellen die Auftraggeber sodann für den jeweils zu vergebenden Auftrag eine Rangfolge unter den Bewerbern. Die NLStBV fordert anschließend jeweils die 4 Bestplatzierten geeigneten Bewerber (maßgeblich ist die Gesamtpunktzahl) auf, ein Angebot abzugeben. Bei Gleicher Punktzahl über eine Rangposition erfolgt ein Entscheid per Los. Die übrigen Bewerber werden nicht am weiteren Verfahren teilnehmen.
Die geschätzten Gesamtauftragswerte unter Ziff. II.2.6) und II.1.5) sind jeweils separat für den von der NLStBV zu vergebenden Auftrag und den von der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg zu vergebenden Vertrag zu berücksichtigen.
Vertragsbeginn für beide zu vergebenden Aufträge ist voraussichtlich der 1. September 2021.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt mit Abgabe einer Eigenerklärung, dass er auf gesonderte Anforderung der NLStBV seine Erlaubnis zur Berufsausübung in geeigneter Weise nachweisen wird. Soweit er nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, eintragungspflichtig ist, erklärt der Wirtschaftsteilnehmer mit Abgabe einer Eigenerklärung, dass er auf gesonderte Anforderung der NLStBV einen aktuellen Auszug (ggf. in Kopie) aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem vergleichbaren Register seines Heimatlandes vorlegen wird.
1. Eigenerklärungen zum Nettojahresgesamtumsatz des Wirtschaftsteilnehmers sowie sein Nettojahresumsatz in dem für die Aufträge relevanten Geschäftsbereich in jedem der letzten 4 abgeschlossenen Geschäftsjahre
2. Eigenerklärung über Abschluss einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 7,67 Mio. EUR pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden sowie mindestens [Betrag gelöscht] EUR pro Schadensfall für das Abhandenkommen von Sachen und Vermögensschäden jeweils pro Kalenderjahr zweifach maximiert spätestens 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung. Bei Zuschlag ist der Versicherungsschutz nachzuweisen.
Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
1. Kurze Unternehmensbeschreibung: Rechtsform, Überblick über das Spektrum der gesamten Geschäftstätigkeit/Geschäftsfelder, Art und Umfang der Tätigkeit im Bereich der Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen, Darstellung zur Organisation des Wirtschaftsteilnehmers/Angaben zu Standorten, Struktur, hierarchischem Aufbau und Mitarbeiterstruktur, Verbindungen mit anderen Unternehmen der Branche.
2. Vorlage mindestens 3 vergleichbarer Referenzen über Leistungen, die in den letzten 3 Jahrenabgeschlossen wurden; als vergleichbare werden Referenzleistungen mit folgenden Merkmalen betrachtet:
Abgeschlossen wurden; als vergleichbare werden Referenzleistungen mit folgenden Merkmalen betrachtet:
— Dienstleistungen auf nationalen/internationalen Flughäfen, mit nicht nur unwesentlichem Verkehrsaufkommen (zumindest regelmäßig verkehrende grenzüberschreitende Flüge), im Bereich der Kontrolle von Fluggästen, Handgepäck und aufgegebenem Gepäck nach § 5 LuftSiG und/oder
— Dienstleistungen auf nationalen/internationalen Flughäfen, mit nicht nur unwesentlichem Verkehrsaufkommen (zumindest regelmäßig verkehrende grenzüberschreitende Flüge), im Bereich der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen nach § 8 LuftSiG oder gemäß Anhang, insbesondere Ziff. 1.3 zur VO (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 und/oder
— Dienstleistungen im Bereich der Personenkontrolle bei Großveranstaltungen:
Mit stoßweiser Durchsuchung größerer Menschenmengen (z. B. Konzerte, Stadtfeste, Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen etc.) und unter Einsatz von Torsonden, Handsonden oder Durchleuchtungsgeräten und/oder
— Dienstleistungen im Bereich der Personenkontrolle in Liegenschaften mit besonderer Gefährdungseinstufung.
3. Nachweis oder eine Erklärung über ein von unabhängiger Stelle ständig überwachtes System der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements (z. B. DIN EN ISO 9000 ff. oder vergleichbar),
4. Angabe der durchschnittlichen jährlichen Anzahl der Beschäftigten und der Führungskräfte des Unternehmens der letzten 3 Jahre im Bereich der Personen- und/oder Gepäckkontrollen im Luftsicherheitsbereich o. a. unter 2. genannten relevanten Bereichen (z. B. Zugangskontrollen bei Großveranstaltungen oder zugangsgesicherten Gebäuden bzw. Geländen),
5. Nachweis der Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Unternehmens mit geeigneter Ausstattung unter Angabe des Ortes der Ausbildung,
6. Nachweis über die Anzahl der verfügbaren Dozenten bzw. Trainer inkl. eines Nachweises/einer Erklärung über deren Qualifikation im Bereich der Aus- und Fortbildung. Für den von der NLStBV zu vergebenden Auftrag müssen Nachweise/eine Erklärung über deren Qualifikation im Bereich der Aus- und Fortbildung von
Luftsicherheitsassistenten erbracht werden.
Hinweis: Der Nachweis von Luftsicherheitsassistenten wird im Rahmen der Eignungsprüfung des von der NLStBV zu vergebenden Auftrags noch nicht verlangt. Die NLStBV weist allerdings darauf hin, dass die Kontrollen nach § 5 LuftSiG gemäß der Leistungsbeschreibung NLStBV und der „Richtlinie über die
Anforderung an das Kontrollpersonal zum Vollzug des § 5 LuftSiG“ (BMI – P II 4 – 643 201/1) lediglich von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern und nach bestandener Qualifizierung gem. § 7 LuftSiG erbracht werden dürfen und zum Vertragsbeginn entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden sein muss.
Hinweis: Im Rahmen der Eignungsprüfung zum von der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH zu vergebenden Auftrag wird das Vorliegen der gemäß Ziff. 8 der Leistungsbeschreibung Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH, der DVO 2015/1998 und § 7 LuftSiG verlangten Qualifizierungen nicht vorausgesetzt. Der Auftraggeber weist jedoch darauf hin, dass die Qualifikationen bei Leistungsantritt vorliegen müssen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Geforderte Mindeststandards:
Die Bewerber müssen mindestens 3 mit den ausgeschriebenen Leistungen nach Art, Umfang und Schwierigkeit vergleichbare Leistungen nennen, deren Ausführungsbeginn nicht in der Zukunft bzw. deren Abschluss nicht vor dem Jahr 2017 liegt, anderenfalls wird der Teilnahmeantrag vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeiter im Bereich der Personen- und/oder Gepäckkontrollen im Luftsicherheitsbereich oder anderen nach Ziff. 2 relevanten Bereichen eingesetzten Beschäftigten und Führungskräfte (im Jahresdurchschnitt) kommen für einen Zuschlag nicht in Betracht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Erbringung der Kontrollvorgänge nach § 5 LuftSiG ist der Einsatz von Unterauftragnehmern aufgrund der besonderen Sicherheitssensibilität der Dienstleistung nicht zugelassen (§ 47 Abs. 5 SektVO). Das Verfahren ist als zweigestuftes Verfahren ausgestaltet.
1. Phase: Die NLStBV wird nach Ablauf der Teilnahmefrist die Eignung der Bewerber prüfen, die fristgerecht einen Teilnahmeantrag eingereicht haben (Eignungsprüfung). Geeignet sind nur solche Bewerber, die die Anforderungen an die Eignung erfüllen. Die Eignungsprüfung erfolgt dabei anhand der Eignungskriterien und -belege, die in Ziffern III.2) der Bekanntmachung sowie in den Vergabeunterlagen aufgeführt sind. Im Anschluss an die Eignungsprüfung wählen die NLStBV und die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH für ihren jeweiligen Auftrag die Bewerber aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (Auswahlentscheidung im Teilnahmewettbewerb). Dabei können nur solche Bewerber ausgewählt werden, deren Eignung zuvor festgestellt wurde. Ausgewählt wird entsprechend der Wertungsmatrix und den dort genannten objektiven und nicht-diskriminierenden Auswahlkriterien. Die NLStBV fordert anschließend jeweils die 4 bestplatzierten geeigneten Bewerber (maßgeblich ist die Gesamtpunktzahl) auf, ein Angebot abzugeben. Bei gleicher Punktzahl über eine Rangposition erfolgt ein Entscheid per Los. Die übrigen Bewerber werden nicht am weiteren Verfahren teilnehmen.
2. Phase: Die Auftraggeber wählen form- und fristgerecht eingereichte Angebote der ausgewählten Bewerber anhand objektiver, nichtdiskriminierender Zuschlagskriterien aus.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YY6DD66
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.