Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 Referenznummer der Bekanntmachung: 202431-COR/2021-03.423
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2
Für das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) sollen insgesamt 5 000 000 Stück Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 beschafft werden.
Der Antigen-Test muss in Einzelverpackungen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Dadurch soll die größtmögliche Flexibilität bei Einsatz und Verteilung in Schulen und Dienststellen des Landes Niedersachsen gewährleistet werden. Sind je Test nicht alle notwendigen Zubehörteile (wie Gebrauchsanweisung und Extraktionslösung) vorhanden, sondern muss z. B. für die Durchführung mehrerer Tests dieselbe Flasche Extraktionslösung verwendet werden, steht dies dem o. g. Verwendungszweck der Antigen-Tests entgegen – zumal die gebotene Abstandswahrung bei "Teilen" einer Verpackung nicht mehr gewährleistet ist.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. den Angebotsvordrucken zu entnehmen.
Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2
Für das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) sollen insgesamt 5 000 000 Stück Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 beschafft werden.
Der Antigen-Test muss in Einzelverpackungen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Dadurch soll die größtmögliche Flexibilität bei Einsatz und Verteilung in Schulen und Dienststellen des Landes Niedersachsen gewährleistet werden. Sind je Test nicht alle notwendigen Zubehörteile (wie Gebrauchsanweisung und Extraktionslösung) vorhanden, sondern muss z. B. für die Durchführung mehrerer Tests dieselbe Flasche Extraktionslösung verwendet werden, steht dies dem o. g. Verwendungszweck der Antigen-Tests entgegen – zumal die gebotene Abstandswahrung bei „Teilen“ einer Verpackung nicht mehr gewährleistet ist.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. den Angebotsvordrucken zu entnehmen.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2
Für das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) sollen insgesamt 5 000 000 Stück Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 beschafft werden.
Der Antigen-Test muss in Einzelverpackungen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Dadurch soll die größtmögliche Flexibilität bei Einsatz und Verteilung in Schulen und Dienststellen des Landes Niedersachsen gewährleistet werden. Sind je Test nicht alle notwendigen Zubehörteile (wie Gebrauchsanweisung und Extraktionslösung) vorhanden, sondern muss z. B. für die Durchführung mehrerer Tests dieselbe Flasche Extraktionslösung verwendet werden, steht dies dem o. g. Verwendungszweck der Antigen-Tests entgegen – zumal die gebotene Abstandswahrung bei "Teilen" einer Verpackung nicht mehr gewährleistet ist.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. den Angebotsvordrucken zu entnehmen.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2
Für das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) sollen insgesamt 5 000 000 Stück Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 beschafft werden.
Der Antigen-Test muss in Einzelverpackungen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Dadurch soll die größtmögliche Flexibilität bei Einsatz und Verteilung in Schulen und Dienststellen des Landes Niedersachsen gewährleistet werden. Sind je Test nicht alle notwendigen Zubehörteile (wie Gebrauchsanweisung und Extraktionslösung) vorhanden, sondern muss z. B. für die Durchführung mehrerer Tests dieselbe Flasche Extraktionslösung verwendet werden, steht dies dem o. g. Verwendungszweck der Antigen-Tests entgegen – zumal die gebotene Abstandswahrung bei „Teilen“ einer Verpackung nicht mehr gewährleistet ist.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. den Angebotsvordrucken zu entnehmen.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2
Für das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) sollen insgesamt 5 000 000 Stück Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 beschafft werden.
Der Antigen-Test muss in Einzelverpackungen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Dadurch soll die größtmögliche Flexibilität bei Einsatz und Verteilung in Schulen und Dienststellen des Landes Niedersachsen gewährleistet werden. Sind je Test nicht alle notwendigen Zubehörteile (wie Gebrauchsanweisung und Extraktionslösung) vorhanden, sondern muss z. B. für die Durchführung mehrerer Tests dieselbe Flasche Extraktionslösung verwendet werden, steht dies dem o. g. Verwendungszweck der Antigen-Tests entgegen – zumal die gebotene Abstandswahrung bei „Teilen“ einer Verpackung nicht mehr gewährleistet ist.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. den Angebotsvordrucken zu entnehmen.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2
Für das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) sollen insgesamt 5 000 000 Stück Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 beschafft werden.
Der Antigen-Test muss in Einzelverpackungen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Dadurch soll die größtmögliche Flexibilität bei Einsatz und Verteilung in Schulen und Dienststellen des Landes Niedersachsen gewährleistet werden. Sind je Test nicht alle notwendigen Zubehörteile (wie Gebrauchsanweisung und Extraktionslösung) vorhanden, sondern muss z. B. für die Durchführung mehrerer Tests dieselbe Flasche Extraktionslösung verwendet werden, steht dies dem o. g. Verwendungszweck der Antigen-Tests entgegen – zumal die gebotene Abstandswahrung bei „Teilen“ einer Verpackung nicht mehr gewährleistet ist.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. den Angebotsvordrucken zu entnehmen.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A) Mit dem Angebot sind sämtliche der nachfolgend unter diesem Abschnitt, den Abschnitten „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ und „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen.
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Beabsichtigt ein Bieter sich mit einer Bietergemeinschaft an dem Vergabeverfahren zu beteiligen, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen und zusammen mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils von allen Mitgliedern bzw. dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen gem. § 47 Abs. 1 VgV der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter den Abschnitten „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ und „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ bezeichneten Erklärungen, Nachweise und Angaben (Unterlagen) für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen.
Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle – bis zur Vergabeentscheidung die Unterauftragnehmer zu benennen und Erklärungen der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung).
B) Die geforderten Eignungsunterlagen bzgl. dieses Abschnitts im Einzelnen:
— Angaben zur Firma und zum Firmenprofil (näheres ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Vordruck zu entnehmen),
— ggf. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Subunternehmen,
— ggf. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten,
— ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft.
Die Erklärungen hinsichtlich der Bonität des Unternehmens und des Umsatzes sind im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten (siehe Abschnitt Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister).
— Referenzen, über die wesentlichen, in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer. Eine entsprechende Tabelle ist im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten. (siehe Abschnitt Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister).
— Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie Sozial- und Umweltstandards (siehe Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“),
— Erklärung zur Berücksichtigung sozialer Kriterien gem. § 11 NTVergG.
Abschnitt IV: Verfahren
Maßnahme zur Bekämpfung der Corona Pandemie und zur Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Einrichtungen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 1. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) – ab einem geschätzten Auftragswert von [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDDYC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle hat ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hingewiesen.
Die Bestimmungen gem. § 160 Abs. 3 GWB lauten:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/