Lieferung eines Hochdruckspül- und Saugfahrzeuges mit Auslegersystem Referenznummer der Bekanntmachung: FD15-2021-02VgV
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aurich
NUTS-Code: DE947 Aurich
Postleitzahl: 26603
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +0[gelöscht]
Fax: +0[gelöscht]02
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aurich.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Hochdruckspül- und Saugfahrzeuges mit Auslegersystem
Neuanschaffung eines LKW mit Aufbau als kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeuges mit Auslegersystem.
Stadt Aurich
Bürgermeister-Hippen-Platz 1
26603 Aurich
Lieferung eines kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeuges mit Auslegersystem.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind die nachfolgenden Erklärungen anzugeben (Mindestanforderung):
1. Eigenerklärung zur Eignung nach dem beigefügten Formblatt 124 LD. Dies beinhaltet u.a.:
— Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB,
— Erklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation,
— Erklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
2. Erklärung nach § 4 Abs. 1, 2 NTVergG.
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus
Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, II OG, Zimmer 221, 26603 Aurich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUDY21
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag-geber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.