Rahmenvereinbarung über Postdienstleistungen für das Land Niedersachsen Referenznummer der Bekanntmachung: 092-RV-PDL/2020-03.440
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Postdienstleistungen für das Land Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN als Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g in 5 Regionallosen aus (§ 21 VgV). Die Vergabe erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los und regelt die Bedingungen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Einzelaufträge. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) erbracht werden.
Zu den Postsendungen zählen:
— Briefe aller Formate;
— Postkarten;
— Nachweispflichtige Sendungen (Einschreiben);
— Dialogpost.
Einzelheiten zu dem darüber hinaus zu beschaffenden Randsortiment sind der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Beabsichtigen Bieter, wesentliche Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (vgl. Art. 71 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen -, haben sie alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Wesentliche Teile des Auftrags sind die „Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart“ sowie die „Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g“.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s ist die unter Punkt D. Ziff. 1 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführte Unterlage für diese/n Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Eine namentliche Benennung der Unterauftragnehmer im Angebot ist nicht erforderlich.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benennen und ggf. die unter Punkt D. Ziff. 2 und 4 benannten Unterlagen vorzulegen. Ferner sind – ebenfalls auf Verlangen der Vergabestelle – Erklärungen der Unterauftragnehmer sowie der benannten eignungsrelevanten Dritten einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer bzw. der benannten Dritten zugreifen kann (Verpflichtungserklärung). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
Bedient sich ein Auftragnehmer bei der Ausführung von Teilen der Leistung der DPAG als Unterauftragnehmer, verlangt der Auftraggeber keine Vorlage einer Verpflichtungserklärung der DPAG. Auch werden in diesem Sonderfall keine Nachweise, wie sie für Unterauftragnehmer angefordert werden, verlangt. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von wesentlichen Unterauftragnehmern“ ist in diesem Fall ebenfalls nicht auszufüllen.
Die Bieter müssen Lizenznehmer nach § 5 Abs. 1 PostG (Postgesetz) und § 6 PostG und ggf. Inhaber einer Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff PostG der Bundesnetzagentur (BNetzA) sein, soweit der Auftrag für sie entgeltgenehmigungspflichtige Leistungen enthält. Die Nachweise (nicht beglaubigte Kopien) über die Lizenz nach §§ 5 ff. PostG und die Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff PostG der BNetzA sind zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 36 VgV zu erbringen – auch ohne sich nach § 47 VgV zugleich auf deren Leistungsfähigkeit gem. §§ 45 und 46 VgV zu berufen -, sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzulegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen des/der Unterauftragnehmer/s zu überprüfen. Ferner hat der Bieter zu versichern, dass die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung besitzen sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.
Zu diesen Zwecken hat der Bieter Ziff. 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Bei Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Unterauftragnehmer die sonstigen Eignungskriterien nicht erfüllt.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benennen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung sowie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
Des Weiteren sind – ebenfalls auf Verlangen des Auftraggebers- die unter Nr. D 2. der Auflistung der Bieternachweise genannte Eigenerklärung in dem Umfang vorzulegen, in dem der Bieter den Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt.