FuE Wissensmanagement – Empfehlungen Kommissionsbericht
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
FuE Wissensmanagement – Empfehlungen Kommissionsbericht
Im Rahmen dieser Ausschreibung werden Forschungsdienstleistungen mit Blick auf die Empfehlungen der Endlagerkommission zur wissenschaftlichen Untersuchung und Erforschung von Fragen des Wissensmanagements und Fragen der Datenerhaltung und Tradierung des für spätere Generationen wichtigen Wissens über das Endlager über lange Zeiten hinweg sowie die Sicherung der Verständlichkeit von Daten und Wissen insbesondere mit Bezug auf die lange, generationenübergreifende Dauer des Prozesses und das in seiner zeitlichen wie auch räumlichen Dimension einzigartige Partizipationsverfahren zu erbringen sein. Aufgabe des AN ist u.a. die konzeptionelle Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik, die daraus abzuleitende Entwicklung von Methoden und Instrumenten und deren Transponierung zur praktischen Anwendung in einer lernenden Organisation. Diese Leistungen werden auf Basis eines Rahmenvertrages erbracht, dessen Abschluss Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist.
Im Rahmen dieser Ausschreibung werden Forschungsdienstleistungen mit Blick auf die Empfehlungen der Endlagerkommission zur wissenschaftlichen Untersuchung und Erforschung von Fragen des Wissensmanagements und Fragen der Datenerhaltung und Tradierung des für spätere Generationen wichtigen Wissens über das Endlager über lange Zeiten hinweg sowie die Sicherung der Verständlichkeit von Daten und Wissen insbesondere mit Bezug auf die lange, generationenübergreifende Dauer des Prozesses und das in seiner zeitlichen wie auch räumlichen Dimension einzigartige Partizipationsverfahren zu erbringen sein. Aufgabe des AN ist u.a. die konzeptionelle Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik, die daraus abzuleitende Entwicklung von Methoden und Instrumenten und deren Transponierung zur praktischen Anwendung in einer lernenden Organisation. Diese Leistungen werden auf Basis eines Rahmenvertrages erbracht, dessen Abschluss Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Ausschreibungsunterlagen (Formular Eignungs- und Zuschlagskriterien)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung vonVergabevorschriftengeltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriftenein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.