Rahmenvereinbarung über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern Referenznummer der Bekanntmachung: 094-RV-COR/2020-03.400
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Handdesinfektion
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Es besteht eine erste Vertragslaufzeit und Preisbindung von 12 Monaten sowie optional eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Auftraggeber 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn.
Spender
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Es besteht eine erste Vertragslaufzeit und Preisbindung von 12 Monaten sowie optional eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Auftraggeber 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn.
Flächendesinfektion
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Es besteht eine erste Vertragslaufzeit und Preisbindung von 12 Monaten sowie optional eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Auftraggeber 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn.
Einwegmasken
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Es besteht eine erste Vertragslaufzeit und Preisbindung von 12 Monaten sowie optional eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Auftraggeber 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn.
FFP3-Masken
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Es besteht eine erste Vertragslaufzeit und Preisbindung von 12 Monaten sowie optional eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Auftraggeber 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn.
Schutzanzüge
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Es besteht eine erste Vertragslaufzeit und Preisbindung von 12 Monaten sowie optional eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Auftraggeber 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn.
Schutzausstattung
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Es besteht eine erste Vertragslaufzeit und Preisbindung von 12 Monaten sowie optional eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Auftraggeber 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn.
Handschuhe
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die mittelbaren und unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von allgemeinen Infektionsschutzgütern zur Eindämmung von COVID-19 aus. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordrucke zu entnehmen.
Die Artikel werden in den Web-Shop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen.
Es besteht eine erste Vertragslaufzeit und Preisbindung von 12 Monaten sowie optional eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Auftraggeber 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Handdesinfektion
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lehrte
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 31275
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Spender
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Minden
NUTS-Code: DEA46 Minden-Lübbecke
Postleitzahl: 32429
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Flächendesinfektion
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lehrte
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 31275
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einwegmasken
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44793
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FFP 3 Masken
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schutzanzüge
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 59063
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Weitere Schutzausstattung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 59063
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Handschuhe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Holdorf
NUTS-Code: DE94F Vechta
Postleitzahl: 49451
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Angabe (1 EUR) zum Gesamtbeschaffungswert und Gesamtwert des Auftrages/Loses handelt es sich um einen symbolischen und nicht um den tatsächlichen Wert.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDYAQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/