Abschluss eines Dienstleistungsvertrags sowie einer Rahmenvereinbarung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen Referenznummer der Bekanntmachung: 0090-DLG/2020-03.220
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Dienstleistungsvertrags sowie einer Rahmenvereinbarung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen
Ausgeschrieben wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Organisation und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen gegen die ASP bei Wildschweinen im möglichen Ausbruchsfall für das Land Niedersachsen.
Darüber hinaus war die Vorhaltung der gesamten personellen und materiellen Ressourcen (Vorhaltekosten) für die unmittelbare Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen im Ausbruchsfall Vertragsbestandteil (Dienstleistungsauftrag).
Aufgrund von begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln durfte das maximale jährliche Budget für die Vorhaltung in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR netto nicht überschritten werden. Angebote, welche das gesamte jährliche Budget überschritten, konnten nicht berücksichtigt werden.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Land Niedersachsen
00000 Niedersachsen
Erfüllungsorte für die in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) beschriebenen Stufen 1 bis 3 waren die jeweiligen vom Auftraggeber in der Beauftragung angegebenen Standorte in Niedersachsen.
Ausgeschrieben wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Organisation und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen gegen die ASP bei Wildschweinen im möglichen Ausbruchsfall für das Land Niedersachsen.
Darüber hinaus war die Vorhaltung der gesamten personellen und materiellen Ressourcen (Vorhaltekosten) für die unmittelbare Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen im Ausbruchsfall Vertragsbestandteil (Dienstleistungsauftrag).
Aufgrund von begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln durfte das maximale jährliche Budget für die Vorhaltung in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR netto nicht überschritten werden. Angebote, welche das gesamte jährliche Budget überschreitten, konnten nicht berücksichtigt werden.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Projekt/Hintergrund:
Ziel war es, im Fall eines Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Wildschweinbestand in Niedersachsen (NDS) die tierseuchenrechtlich gebotenen ASP Bekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich, landesweit einheitlich und auf hohem Niveau durchzuführen.
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) beabsichtigte daher für die effektive Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen im Ausbruchsfall für ein gefährdetes Gebiet gem. § 14 d Abs. 2 der Schweinepestverordnung (SchwPestV), welches ggf. auch ein durch die für die Bekämpfung der ASP zuständigen Behörde (Landkreis) optional festzulegendes Kerngebiet im Sinne des § 14 Abs. 2a SchwPestV umfasste, einen Dienstleistungsvertrag sowie eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer für den Einsatz in NDS abzuschließen.
Der Auftragnehmer kann im Bedarfsfall von den für die Bekämpfung der ASP zuständigen Behörden (Landkreise) mit der Organisation und Durchführung der in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) aufgeführten Maßnahmen (Stufe 1 bis 3) oder Teilen davon beauftragt werden. Die zuständigen Behörden als Auftraggeber sind somit berechtigt, Leistungen auf eigene Rechnung abzurufen.
Um im Seuchenfall schnell mit dem notwendigen Material und Fachkompetenz aktiv werden zu können, hatte der Auftragnehmer schon vor dem Ausbruchsfall entsprechende Vorhaltemaßnahmen (Material und Personal) zu treffen (Stufe 0).
Bei der Auftragsdurchführung war eine effiziente und schnelle Zusammenarbeit mit den Landkreisen sowie dem Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) NDS zu gewährleisten.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss eines Dienstleistungsvertrags sowie einer RV zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen
Ort: Großenkneten
NUTS-Code: DE94D Oldenburg, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 1. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs – ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgte nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wurde auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Angebote waren elektronisch einzureichen.
Das Angebot war mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe war zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führte zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wurde nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren wurden nicht erstattet. Dies galt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgte, waren Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies galt insbesondere für den Fall, dass aushaus haltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden konnten oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten würde etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden könnte (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entstand daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber bestand nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDYEU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle hat ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hingewiesen.
Die Bestimmungen gem. § 160 Abs. 3 GWB lauten:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/