Rahmenvereinbarung über Postdienstleistungen für das Land Niedersachsen Referenznummer der Bekanntmachung: 092-RV-PDL/2020-03.440
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Postdienstleistungen für das Land Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlichrechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN als Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g in 5 Regionallosen aus (§ 21 VgV). Die Vergabe erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los und regelt die Bedingungen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Einzelaufträge. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) erbracht werden.
Zu den Postsendungen zählen:
— Briefe aller Formate,
— Postkarten,
— Nachweispflichtige Sendungen (Einschreiben),
— Dialogpost.
Einzelheiten zu dem darüber hinaus zu beschaffenden Randsortiment sind der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Leitregion 21
Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlichrechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN als Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g in 5 Regionallosen aus (§ 21 VgV). Die Vergabe erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los und regelt die Bedingungen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Einzelaufträge. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) erbracht werden.
Zu den Postsendungen zählen:
— Briefe aller Formate,
— Postkarten,
— Nachweispflichtige Sendungen (Einschreiben),
— Dialogpost.
Einzelheiten zu dem darüber hinaus zu beschaffenden Randsortiment sind der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Der Vertrag endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn, soweit der Auftraggeber nicht von seinem einseitigen, in seinem freien Belieben stehenden Optionsrecht (Gestaltungsrecht) zur zweimaligen Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens 12 Monate Gebrauch macht. Die Ausübung des Vertragsverlängerungsoptionsrechts seitens des Auftraggebers bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung ausüben wird, wird dem jeweiligen Auftragnehmer spätestens bis zum 15. November 2022 schriftlich mitgeteilt.
Leitregion 29
Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlichrechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN als Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g in 5 Regionallosen aus (§ 21 VgV). Die Vergabe erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los und regelt die Bedingungen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Einzelaufträge. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) erbracht werden.
Zu den Postsendungen zählen:
— Briefe aller Formate,
— Postkarten,
— Nachweispflichtige Sendungen (Einschreiben),
— Dialogpost.
Einzelheiten zu dem darüber hinaus zu beschaffenden Randsortiment sind der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Der Vertrag endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn, soweit der Auftraggeber nicht von seinem einseitigen, in seinem freien Belieben stehenden Optionsrecht (Gestaltungsrecht) zur zweimaligen Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens 12 Monate Gebrauch macht. Die Ausübung des Vertragsverlängerungsoptionsrechts seitens des Auftraggebers bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung ausüben wird, wird dem jeweiligen Auftragnehmer spätestens bis zum 15. November 2022 schriftlich mitgeteilt.
Leitregion 26
Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlichrechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN als Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g in 5 Regionallosen aus (§ 21 VgV). Die Vergabe erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los und regelt die Bedingungen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Einzelaufträge. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) erbracht werden.
Zu den Postsendungen zählen:
— Briefe aller Formate,
— Postkarten,
— Nachweispflichtige Sendungen (Einschreiben),
— Dialogpost.
Einzelheiten zu dem darüber hinaus zu beschaffenden Randsortiment sind der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Der Vertrag endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn, soweit der Auftraggeber nicht von seinem einseitigen, in seinem freien Belieben stehenden Optionsrecht (Gestaltungsrecht) zur zweimaligen Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens 12 Monate Gebrauch macht. Die Ausübung des Vertragsverlängerungsoptionsrechts seitens des Auftraggebers bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung ausüben wird, wird dem jeweiligen Auftragnehmer spätestens bis zum 15. November 2022 schriftlich mitgeteilt.
Leitregion 27/28
Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlichrechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN als Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g in 5 Regionallosen aus (§ 21 VgV). Die Vergabe erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los und regelt die Bedingungen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Einzelaufträge. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) erbracht werden.
Zu den Postsendungen zählen:
— Briefe aller Formate,
— Postkarten,
— Nachweispflichtige Sendungen (Einschreiben),
— Dialogpost.
Einzelheiten zu dem darüber hinaus zu beschaffenden Randsortiment sind der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Der Vertrag endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn, soweit der Auftraggeber nicht von seinem einseitigen, in seinem freien Belieben stehenden Optionsrecht (Gestaltungsrecht) zur zweimaligen Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens 12 Monate Gebrauch macht. Die Ausübung des Vertragsverlängerungsoptionsrechts seitens des Auftraggebers bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung ausüben wird, wird dem jeweiligen Auftragnehmer spätestens bis zum 15. November 2022 schriftlich mitgeteilt.
Leitregion 34/37
Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlichrechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN als Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g in 5 Regionallosen aus (§ 21 VgV). Die Vergabe erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los und regelt die Bedingungen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Einzelaufträge. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) erbracht werden.
Zu den Postsendungen zählen:
— Briefe aller Formate,
— Postkarten,
— Nachweispflichtige Sendungen (Einschreiben),
— Dialogpost.
Einzelheiten zu dem darüber hinaus zu beschaffenden Randsortiment sind der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Der Vertrag endet spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn, soweit der Auftraggeber nicht von seinem einseitigen, in seinem freien Belieben stehenden Optionsrecht (Gestaltungsrecht) zur zweimaligen Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens 12 Monate Gebrauch macht. Die Ausübung des Vertragsverlängerungsoptionsrechts seitens des Auftraggebers bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung ausüben wird, wird dem jeweiligen Auftragnehmer spätestens bis zum 15. November 2022 schriftlich mitgeteilt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Leistungsfähigkeit und die Fachkunde der Bieter beurteilen zu können, sind sämtliche der nachfolgend unter diesem Abschnitt, den Abschnitten „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ und „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) mit dem Angebot vorzulegen. Die vorzulegenden Unterlagen sind zusätzlich in dem Dokument „Auflistung der Bieternachweise“, welche den Vergabeunterlagen beiliegt, aufgeführt.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Der künftige Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns im Besitz einer gültigen Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung zu sein. Der Nachweis ist 2 Wochen nach Zuschlagserteilung unaufgefordert beim Auftraggeber vorzulegen (siehe Ziffer 2.7 dieser Leistungsbeschreibung). Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Eigenerklärung zum Versicherungsschutz“ enthalten. Die Haftpflichtversicherung umfasst die Abdeckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Rahmen der Auftragsdurchführung entstanden sind. Die Deckungssumme der Versicherung beträgt:
— für Personen- und Sachschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR,
— für Vermögensschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR, die auch die Verletzung von Vorschriften zum Datenschutz (einschließlich Sozialdaten) in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR umfasst.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Punkt B der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Punkt A der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied auszufüllen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde gem. § 47 Abs. 1 VgV der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).
In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „Angaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II, V und VII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen. Ebenso ist der Vordruck Umsatz und Referenzen in dem Umfang auszufüllen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten des bzw. die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dritten beruft.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen (Dritte) nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Be-schluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Im Falle der Eignungsleihe ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese/n benannten Dritten bei der Auftragsdurchführung in dem Umfang einzusetzen, wie er den/die Dritten zur Auftragsdurchführung benennt und sich auf dessen/deren Fachkunde und/oder Leistungsfähigkeit beruft.
Beabsichtigen Bieter, wesentliche Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (vgl. Art. 71 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen -, haben sie alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Wesentliche Teile des Auftrags sind die „Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart“ sowie die „Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g“.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s ist die unter Punkt D. Ziff. 1 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführte Unterlage für diese/n Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Eine namentliche Benennung der Unterauftragnehmer im Angebot ist nicht erforderlich.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benennen und ggf. die unter Punkt D. Ziff. 2 und 4 benannten Unterlagen vorzulegen. Ferner sind – ebenfalls auf Verlangen der Vergabestelle – Erklärungen der Unterauftragnehmer sowie der benann-ten eignungsrelevanten Dritten einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer bzw. der benannten Dritten zugreifen kann (Verpflichtungserklärung). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
Bedient sich ein Auftragnehmer bei der Ausführung von Teilen der Leistung der DPAG als Unterauftragnehmer, verlangt der Auftraggeber keine Vorlage einer Verpflichtungserklärung der DPAG. Auch werden in diesem Sonderfall keine Nachweise, wie sie für Unterauftragnehmer angefordert werden, verlangt. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von wesentlichen Unterauftragnehmern“ ist in diesem Fall ebenfalls nicht auszufüllen.
Die Bieter müssen Lizenznehmer nach § 5 Abs. 1 PostG (Postgesetz) und § 6 PostG und ggf. Inhaber einer Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff PostG der Bundesnetzagentur (BNetzA) sein, soweit der Auftrag für sie entgeltgenehmigungspflichtige Leistungen enthält. Die Nachweise (nicht beglaubigte Kopien) über die Lizenz nach §§ 5 ff. PostG und die Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff PostG der BNetzA sind zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft muss die Entgeltgenehmigung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden, welches nach dem Angebot entgeltgenehmigungspflichtige Leistungen ausführen soll.
Sofern Bieter als Konsolidierer auftreten, muss keine Entgeltgenehmigung der DPAG vorgelegt werden. Zusätzlich ist von den Bietern eine Eigenerklärung vorzulegen, dass gegen sie kein Verfahren zum Widerruf der Lizenz nach § 9 PostG eingeleitet worden ist.
Zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und des Umsatzes der letzten 3 abgeschlossenen Jahre zu machen.
Als weiteren Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter für jedes von ihm angebotene Los einen durchschnittlichen Mindestjahresumsatz (in Euro netto) in dem Tätigkeitsbereich des hier ausgeschriebenen Auftrags (Brief- und Postsendungen, keine Paket- oder Kurierdienstleistungen) aus den vergangenen 3 Jahren in folgenden Höhen nachzuweisen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zum Umsatz und Referenzen“ enthalten:
— Los 2 – Leitregion 21: ca. [Betrag gelöscht] EUR,
— Los 3 – Leitregion 29: ca. [Betrag gelöscht] EUR,
— Los 4 – Leitregion 26: ca. [Betrag gelöscht] EUR,
— Los 5 – Leitregion 27/28: ca. [Betrag gelöscht] EUR,
— Los 8 – Leitregion 34/37: ca. [Betrag gelöscht] EUR.
Für den Fall, dass ein Bieter Angebote für mehrere oder alle Lose abgibt, hat er einen durchschnittlichen Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Brief- oder sonstige Postsendungen, nicht Paket- oder Kurierdienstleistungen) aus den letzten 3 Jahren nachzuweisen, der mindestens der Summe der geforderten Mindestjahresumsätze dieser Lose entspricht.
Weist der für den Zuschlag mehrerer oder aller Lose vorgesehene Bieter diesen erhöhten durchschnittlichen Mindestjahresumsatz nicht nach, wird diesem der Zuschlag nur für die Anzahl von Losen erteilt, für die er den summierten durchschnittlichen Mindestjahresumsatz nachweisen konnte. Aus diesem Grunde hat der Bieter bei Abgabe von Angeboten auf mehrere oder alle Lose mit Angebotsabgabe zu erklären, in welcher Reihenfolge er in einem solchem Fall die Berücksichtigung seiner Ange-bote wünscht, also welches Angebot prioritär, sekundär, tertiär usw. bezuschlagt werden soll.
Die Erklärung ist bei der Abgabe von Angeboten auf mehrere oder alle Lose zwingend mit den Angeboten einzureichen. Tritt der oben beschriebene Fall ein und ein Bieter soll den Zuschlag für mehrere oder alle Lose erhalten und liegt in diesem Fall die Erklärung über die zu berücksichtigende Reihen-folge auch auf Nachforderung nicht vor, werden sämtliche Angebote des Bieters vom Verfahren ausgeschlossen.
Zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in ihrer Art vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes pro Jahr in Euro netto, des Auftragsumfangs (Sendungsvolumen p. a.), des Auftragszeitraums, der Art der erbrachten Leistungen sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zum Umsatz und Referenzen“ enthalten.
Als in der Art vergleichbar gelten Aufträge über die Abholung, Beförderung und deutschlandweite Zustellung von Postsendungen (Brief- oder sonstige Postsendungen, keine Paket- oder Kurierdienstleistungen). Referenzen, die vor 2018 beendet wurden, werden nicht berücksichtigt. Laufende bzw. nicht abgeschlossene Leistungen müssen seit mindestens einem Jahr (02/2020) erbracht werden.
Für die Leistungserbringung darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat. Eine Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Vordruck ist vom Bieter, und im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft vom bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft, zu unterschreiben und zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards. Die entsprechenden Angaben hat der Bieter in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ zu machen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 1. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen – einschließlichDienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) – ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärungsiehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendetwerden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDYHE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/