Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Justizministeriums und einem Anbieter für Firmenfitness Referenznummer der Bekanntmachung: 0066-DLG/2020-03.220
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Justizministeriums und einem Anbieter für Firmenfitness
Für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Justizbehörden, einschließlich des Justizvollzugs, des Ambulanten Justizsozialdienstes und der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (HR Nord) in Hildesheim sollte eine Rahmenvereinbarung über Firmenfitnessdienstleistungen mit einem Anbieter für Firmenfitness vergeben werden.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Die Ausschreibung des Verfahrens erfolgte in Anlehnung an die VgV.
Standorte des Firmenfitnessanbieters 00000 Niedersachsen
Für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Justizbehörden, einschließlich des Justizvollzugs, des Ambulanten Justizsozialdienstes und der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (HR Nord) in Hildesheim sollte eine Rahmenvereinbarung über Firmenfitnessdienstleistungen mit einem Anbieter für Firmenfitness vergeben werden.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Das Vertragsverhältnis sollte frühestens nach Ablauf von 48 Monaten enden. Der Vertrag würde sich automatisch maximal zweimal um jeweils weitere 12 Monate verlängern, wenn er nicht vom Konzessionsgeber 3 Monate vor Ablauf der ersten 48 Monate schriftlich gekündigt werden würde. Der Konzessionsnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages. In jedem Fall endet der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von 6 Jahren.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Es handelte sich bei dem Vergabeverfahren um eine Konzession i. S. d. § 105 GWB, wobei der Schwellenwert der Konzession gem. § 106 GWB i. V. m. Art. 8 RL 2014/23/EU nicht überschritten wurde. Die Ausschreibung wurde unter Wahrung der vergaberechtlichen Grundsätze durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vereinbarung mit einem Anbieter für Firmenfitness
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabe des Auftrags erfolgte in Anlehnung an die Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden sowie in Anlehnung an die Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Die Angebotserstellung wurde nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Verfahren wurden nicht erstattet. Dies galt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren –Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDYMN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle hat ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hingewiesen.
Die Bestimmungen gem. § 160 Abs. 3 GWB lauten:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/