4719F50701 – Untersuchung der Aufgaben von Sachverständigen und das Ressourcenverhältnis zur Regulierungsbehörde im internationalen Vergleich Erhebung der Wahrnehmung von regulatorischen Funktionen in regulatorischen Systemen verschiedener Staaten Referenznummer der Bekanntmachung: Z 6 - BASE62220/4719F50701
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Salzgitter
NUTS-Code: DE912 Salzgitter, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38226
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.base.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
4719F50701 – Untersuchung der Aufgaben von Sachverständigen und das Ressourcenverhältnis zur Regulierungsbehörde im internationalen Vergleich Erhebung der Wahrnehmung von regulatorischen Funktionen in regulatorischen Systemen verschiedener Staaten
Untersuchung der Aufgaben von Sachverständigen und das Ressourcenverhältnis zur Regulierungsbehörde im internationalen Vergleich Erhebung der Wahrnehmung von regulatorischen Funktionen in regulatorischen Systemen verschiedener Staaten.
Salzgitter
Das BASE ist Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes für kerntechnische Sicherheit und nukleare Entsorgung. Es prüft, ob die gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen zum Transport sowie zur Zwischen- und Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erfüllt sind. Das BASE betreibt Forschung und berät die Bundesregierung zu Fragen der nuklearen Sicherheit. Es führt die atomrechtliche Aufsicht über die Endlager Konrad und Morsleben sowie die Schachtanlage Asse II. Weiterhin reguliert und koordiniert das BASE die im Jahr 2017 begonnene Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle.
Bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben als Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Bundes während der Errichtung, des Betriebes und der Stilllegung einer Anlage sind Standards für die Überwachungsmethoden und -instrumente sowie aufsichtliche Prozesse zu beachten. Diese werden sowohl durch nationale Anforderungen als auch durch ein internationales Regelwerk (z. B. die Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO)) definiert. Das internationale Regelwerk gibt durch die dort verankerten Anforderungen einen Rahmen vor. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit liegt bei den jeweiligen Staaten. Die konkrete Ausgestaltung der Infrastruktur, der Behördenlandschaft, des Regelwerkes und der einzelnen Prozesse kann hierbei unterschiedlich sein.
Im Rahmen dieses Vorhabens sollen unterschiedliche regulatorische Systeme und deren Ausgestaltung durch die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden unter Berücksichtigung der Aufgaben von Sachverständigenorganisationen in verschiedenen Ländern dargestellt und analysiert werden. Hierbei sollen u. a. die Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Institutionen, Schnittstellen und personelle Ressourcen untersucht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
4719F50701 – Untersuchung der Aufgaben von Sachverständigen und das Ressourcenverhältnis zur Regulierungsbehörde im internationalen Vergleich Erhebung der Wahrnehmung von regulatorischen Funktionen in regulatorischen Systemen verschiedener Staaten
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren des Bundes ist das Bundeskartellamt – Vergabekammer des Bundes, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn. Gemäß §160 Abs. 3 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Auftraggebers gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext ergeben, müssen innerhalb der Bewerbungsfrist gerügt werden. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o. g. Anschrift nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden, vergl. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB.