Dienstleistungen im Bereich von Textilreinigung für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Osnabrück Referenznummer der Bekanntmachung: 0021-DLG/2019-03.219-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen im Bereich von Textilreinigung für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Osnabrück
Für die LAB NI sollten mehrere Dienstleistungen im Bereich Textilreinigung für die Erstaufnahmeeinrichtung Osnabrück nach Maßgabe und Vorgabe der LAB NI vergeben werden.
Die Auftragnehmer sollten die Landesaufnahmebehörde als Dienstleister nach Maßgabe und den Vorgaben der Landesaufnahmebehörde, Erstaufnahmeeinrichtung Standort Osnabrück (im Folgenden „Einrichtung“ genannt), mit Plätzen für bis zu 600 anspruchsberechtigten Personen mit den in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu den Losen 1 und 2 genannten Leistungen unterstützen.
Die zu vergebenden Vereinbarungen umfassten:
— Los 1 – Sachgemäße Wäschepflege von Haus- und Objektwäsche,
— Los 2 – Sachgemäße Wäschepflege von persönlicher Bekleidung der Bewohner.
Sachgemäße Wäschepflege von Haus- und Objektwäsche
Leistungsumfang war unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland für die Vergabe der Dienstleistung „sachgemäße Wäschepflege von Haus- und Objektwäsche“ an eine gewerbliche Wäscherei geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und normativen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung, das Abholen und der Transport von Schmutzwäsche von vom Dienstleistungsnehmer zu benennenden Abholstellen, die sachgemäße Wäschepflege (Reinigung) dieser Schmutzwäsche an der vom Auftragnehmer zu benennenden Betriebsstätte des Auftragnehmers sowie der Rücktransport der bearbeiteten Wäsche an die vom Dienstleistungsnehmer zu benennenden Anlieferstellen.
Die Leistung war frei Verwendungsstellen (Abhol- und Anlieferstellen) des Dienstleistungsnehmers anzubieten und auszuführen.
Der Auftraggeber behielt sich vor, die Details der Auftragsausführung in einer Dienstanweisung regeln zu lassen.
Zur Vermeidung der Einschleppung von Schädlingen war die Wäscherei verpflichtet, regelmäßig Kontrollen über einen evtl. Befall des Betriebes durchzuführen und zu dokumentieren. Für die Bekämpfung waren ausschließlich vom RKI/Umweltbundesamt geprüfte und anerkannte Mittel und Verfahren einzusetzen.
Der Dienstleistungsnehmer hatte das Recht, seinerseits auf eigene Kosten zusätzliche Waschgangkontrollen und Verfahrensüberprüfungen ohne Voranmeldung durchführen zu lassen.
Der Vertrag lief zunächst 24 Monate und verlängerte sich durch aktives Ziehen der Option jeweils um ein weiteres Jahr. Für Los 1 bestand zweimal die Möglichkeit der Vertragsverlängerung.
Der Vertrag in Los 1 endete spätestens am 30.6.2025. Einer gesonderten Kündigung bedurfte es in diesem Fall nicht.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Sachgemäße Wäschepflege von persönlicher Bekleidung der Bewohner
Leistungsumfang war unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland für die Vergabe der Dienstleistung „sachgemäße Wäschepflege von persönlicher Bekleidung“ an eine gewerbliche Wäscherei in den Räumen des Dienstleistungsnehmers geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und normativen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung, die sachgemäße Wäschepflege (Reinigung) dieser Schmutzwäsche.
Der Auftraggeber behielt sich vor, die Details der Auftragsausführung in einer Dienstanweisung regeln zu lassen.
Zur Vermeidung der Einschleppung von Schädlingen war die Wäscherei verpflichtet, regelmäßig Kontrollen über einen evtl. Befall des Betriebes durchzuführen und zu dokumentieren. Für die Bekämpfung sind ausschließlich vom RKI/Umweltbundesamt geprüfte und anerkannte Mittel und Verfahren einzusetzen.
Eine Fachkraft für Hygiene war vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Der Dienstleistungsnehmer hatte das Recht, seinerseits auf eigene Kosten zusätzliche Waschgangkontrollen und Verfahrensüberprüfungen ohne Voranmeldung durchführen zu lassen.
Der Vertrag lief zunächst 24 Monate und verlängerte sich durch aktives Ziehen der Option jeweils um ein weiteres Jahr. Für Los 2 bestand zweimal die Möglichkeit der Vertragsverlängerung.
Der Vertrag in Los 2 endete spätestens am 30.6.2025. Einer gesonderten Kündigung bedurfte es in diesem Fall nicht.
Angaben zum jeweiligen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellt nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sachgemäße Wäschepflege von Haus- und Objektwäsche
Ort: Sögel
NUTS-Code: DE949 Emsland
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sachgemäße Wäschepflege von persönlicher Bekleidung der Bewohner
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 1. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) – ab einem geschätzten Auftragswert von [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDYRC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“