RV Softwareentwicklung und -betrieb im Rahmen des Projektes SORMAS DEMIS
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE911 Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38124
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 531 / 6181-2304
Fax: +49 531 / 6181-2399
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.helmholtz-hzi.de
Abschnitt II: Gegenstand
RV Softwareentwicklung und -betrieb im Rahmen des Projektes SORMAS DEMIS
1 Einleitung SORMAS (Surveillance, Outbreak Response Management and Analysis System) ist ein vielseitiges System zur Krankheitsüberwachung, zum Management der Ausbruchreaktion und zur Analyse, insbesondere in strukturschwachen Gebieten der Erde. SORMAS deckt sowohl das Management der Ausbruchkontrolle als auch multi-direktionalen Informationsaustausch der fallbasierten Krankheitsüberwachung ganzheitlich ab.
2 Zielsetzung und Rahmenbedingungen
2.1 Zielsetzung SORMAS soll in Deutschland und in anderen Ländern für die Bekämpfung von COVID-19 und anderen Infektionskrankheiten weiterentwickelt und betrieben werden. Insbesondere soll die Interoperabilität mit anderen digitalen Systemen ausgebaut werden. Dies bedeutet große inhaltliche, methodische und technische Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die sich schnell verändernden Anforderungen aufgrund laufend veränderter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu COVID-19 und auch in Bezug auf den Zeitdruck, unter dem die Entwicklung umgesetzt werden muss. Diese erfordert ein gut eingespieltes Netzwerk von Institutionen mit komplementären fachlichen und methodischen Expertisen und Leistungen.
2.2 Rahmenbedingungen Die Empfehlungen der Leitfäden des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sollen berücksichtigt werden. Wenn der Anbieter davon wesentlich abweicht, sind gleichwertige oder bessere Verfahren nachzuweisen und zu erläutern.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).
Der Auftraggeber arbeitet weltweit und muss nationale und internationale Vereinbarungen und Regeln berücksichtigen. Dies kann auch den Umgang mit Daten, Informations- und Kommunikationstechnik betreffen. Die vom Bieter angebotenen Verfahren und Vorgehensweisen werden vom Auftraggeber bezüglich der Einhaltung dieser Verträge überprüft.
Es wird beabsichtigt, für jedes Los einen Rahmenvertrag für die Jahre 2021 und 2022 abzuschließen.
RV Softwareentwicklung und -betrieb im Rahmen des Projektes SORMAS DEMIS
Braunschweig
4.1 Softwareentwicklung
4.1.1 Entwicklungsprozess
4.1.2 Funktionserweiterungen
4.1.3 Schnittstellen
4.1.4 Management und Koordination
4.1.5 Länderspezifische Anpassungen
4.1.6 Wichtige Meilensteine
RV Softwareentwicklung und -betrieb im Rahmen des Projektes SORMAS DEMIS
Braunschweig
4.2 Infrastruktur, Betrieb, DevOps und Datenschutz
4.2.1 Aufbau der nötigen Infrastrukturen
4.2.2 Bereitstellung der Produktionssysteme
4.2.3 IT-Betrieb und Pflege der Produktionssysteme
4.2.4 Bereitstellung der Entwicklungsinfrastruktur
4.2.5 IT-Betrieb und Wartung für die Entwicklungsinfrastruktur
4.2.6 Datenschutz
4.2.7 Management und Koordination
4.2.8 Projektmanagement
Abschnitt IV: Verfahren
Eilige Maßnahme zur Eindämmung der Coroana-Pandemie
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB), nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.