Lieferung von 2 Dreiachs-LKW-Fahrgestellen mit Pressmüllaufbauten (Hecklader) und Automatikschüttungen nach DIN EN 1501 Referenznummer der Bekanntmachung: 23_2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE-115 303 707
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37079
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.geb-goettingen.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 2 Dreiachs-LKW-Fahrgestellen mit Pressmüllaufbauten (Hecklader) und Automatikschüttungen nach DIN EN 1501
Lieferung von 2 Abfallsammelfahrzeugen als Hecklader und Automatikschüttungen nach DIN EN 1501.
Die Ausschreibung ist in drei Lose unterteilt:
— Los 1: Dreiachs-Low-Entry-LKW-Fahrgestell,
— Los 2: Pressmüllaufbau (Hecklader),
— Los 3: Liftersystem.
Die Gesamtfahrzeuge müssen den Sicherheits- und Konstruktionsanforderungen nach DIN EN 1501 entsprechen.
Als Fahrgestelle kommen ausschließlich Niederflurkonzepte in Betracht. Das Fahrzeug soll als Dreiachser mit gelenkter und entlastbarer Nachlaufachse eingesetzt werden.
Die Pressmüllaufbauten müssen sowohl für die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage als auch für die Erfassung von Haus- und Biomüll geeignet sein. Das Aufbauvolumen sollte möglichst ca. 23 m3 betragen.
Die Automatikausschüttungen müssen MGB-Umleerbehälter in den Größen von 80 Liter - 1 100 Liter leeren können.
Eine Technikvorführung in Form der Bereitstellung eines Vorführfahrzeugs für 5 Arbeitstage bleibt vorbehalten.
Fahrgestell
In der Regel das Herstellerwerk des Pressmüllaufbaus
Lieferung von 2 Dreiachs-LKW- Fahrgestellen (zulässiges Gesamtgewicht 26 000 kg) in Niedrigbauweise (Low Entry) mit lenk- und entlastbarer Nachlaufachse und einem Radstand von 3 900 mm.
Das Fahrzeugchassis in Niederflurbauweise muss die Montage von handelsüblichen Pressmüllaufbauten (Hecklader) und Automatikausschüttungen durch geeignete Vorbereitungen und Ausrüstungen ermöglichen.
Es sollen möglichst Aufbauten mit einem Fassungsvolumen von ca. 23 m3 aufgebaut werden können.
Alle AN (Los 1 — 3) haben nach Zuschlagserteilung unter umfassender Beteiligung des AG zwecks Schnittstellenabsprache bzgl. des Aufbautermins, dem Nebenantrieb usw. Kontakt miteinander aufzunehmen. Der AG behält sich vor, eine Baubesprechung in seinen Räumlichkeiten durchzuführen.
Zu II.2.7): Auslieferung gemäß Bieterangabe, spätestens 26 Wochen nach Auftragserteilung.
Pressmüllaufbau
Herstellerwerk des Pressmüllaufbaus
Lieferung und Einbau von Pressmüllaufbauten zum Aufbau von 2 Abfallsammelfahrzeugen.
Es sind Heckladeraufbauten gemäß DIN EN 1501 anzubieten, welche kompatibel mit einem sogenannten DIN-Lifter und dem unter Los 1 beschriebenen Trägerfahrzeug sind.
Das Gesamtfahrzeug soll im zukünftigen Betrieb mit einem Identsystem zur Tonnenerkennung ausgerüstet werden. Hierzu müssen alle erforderlichen Schnittstellen und Anforderungen vorgerüstet sein.
Alle AN (Los 1-3) haben nach Zuschlagserteilung unter umfassender Beteiligung des AG zwecks Schnittstellenabsprache bzgl. des Aufbautermins, dem Nebenantrieb usw. Kontakt miteinander aufzunehmen. Der AG behält sich vor, eine Baubesprechung in seinen Räumlichkeiten durchzuführen.
Zu II.2.7): Ausführungszeit nach Bieterangabe.
Liftersystem
In der Regel der Standort des Automatikschüttung-Herstellers
Lieferung und Einbau von 2 Automatikschüttungen zum Aufbau von 2 Abfallsammelfahrzeugen.
Es sind Schüttungen für Zweirad- und Vierradbehälter mit einem Fassungsvermögen bis 1 100 Liter (gemäß DIN EN 840-1 und DIN EN 840 bis DIN EN 840-3) anzubieten, welche mit den unter Los 2 beschriebenen Aufbauten kompatibel sind.
Alle Auftragnehmer (Los 1-3) haben nach Zuschlagserteilung unter umfassender Beteiligung des AG zwecks Schnittstellenabsprache bzgl. des Aufbautermins, dem Nebenantrieb usw. Kontakt miteinander aufzunehmen. Der AG behält sich vor, eine Baubesprechung in seinen Räumlichkeiten durchzuführen.
Zu II.2.7): Ausführungsfrist gemäß Bieterangabe.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit diesem Angebot sind folgende Nachweise unbedingt einzureichen:
— Handels- bzw. Berufsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate zum Stichtag 25.3.2021),
— Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes sowie der Sozialversicherungen und der zuständigen Berufsgenossenschaft,
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach 123 Abs. 1-4 GWB und nach 124 Abs.1 GWB (Formblatt „124a_Erklaerung zur Zuverlaessigkeit_Lieferleistung“).
Die vorgenannte Erklärung wird zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte eine der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden.
Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die von der AG abrufbare Eintragung in das allgemein zugängliche Präqualifikationsverzeichnis (z. B. https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/ bzw. einer anderen für den AG kostenfreien Datenbank innerhalb der EU). Im Falle einer Präqualifizierung kann dies bei Abgabe eines Angebots durch Angabe der Registrierungsnummer angeben werden. Sofern von dem AG Nachweise gefordert werden, die nicht in den v. g. Datenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Nicht präqualifizierte Unternehmen können mit dem Angebot als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung entweder eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124_LD_Eigenerklaerung_zur_Eignung_Liefer_Dienstleistungen) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) abgeben. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Die Erklärungen müssen in deutscher Sprache verfasst oder ggf. von einem amtlich anerkannten Übersetzer übersetzt, aktuell sein und noch den gegenwärtigen Tatsachen entsprechen.
Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von [Betrag gelöscht] EUR ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlags- / Auftragserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz abzurufen. Alternativ wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Mit diesem Angebot sind folgende Nachweise unbedingt einzureichen:
— Eigenerklärung über den Nettogesamtumsatz des Bieters für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Bei einer Bietergemeinschaft sind die jeweiligen Gesamtumsätze der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr unter Gesamtumsatz anzugeben. Sofern die entsprechenden Angaben nicht verfügbar sind ist dies zu erläutern,
— Eigenerklärung über den Nettoumsatz der mit der vorliegenden Aufgabenstellung vergleichbaren Leistungen für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Sollte der tätigkeitsbezogene Umsatz nicht genau ermittelt werden können, ist jeweils ein tätigkeitsbezogener Umsatz anzugeben, der in dem betreffenden Geschäftsjahr mindestens erzielt worden ist. Der Wert ist dann entsprechend zu kennzeichnen. Bei einer Bietergemeinschaft sind die jeweiligen Umsätze im Tätigkeitsbereich des Auftrags der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren. Die Summe ist je Geschäftsjahr unter Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages anzugeben. Sofern die entsprechenden Angaben nicht verfügbar sind ist dies zu erläutern,
— Erklärung, dass das Unternehmen der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist,
— Erklärung, dass der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern nachgekommen wurde,
— Erklärung des Unternehmens, dass über das Vermögen der Firma kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
— eine Erklärung des Unternehmens, dass sich die Firma nicht in Liquidation befindet.
Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom der AG abrufbare Eintragung in allgemein zugängliche Präqualifikationsverzeichnisse oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124_LD_Eigenerklaerung_zur_Eignung_Liefer_Dienstleistungen) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft folgende Angaben und Erklärungen zu machen bzw. abzugeben und folgende Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen:
— mindestens 3 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und / oder Dienstleistungsaufträge der in den letzten Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen jeweils durch Angabe der Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunktes und des Auftraggebers; der Auftraggeber akzeptiert auch einschlägige Liefer- und Dienstleistungen, die bis zu 5 Jahre zurückliegen),
— Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren ersichtlich ist,
— Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Institutionen oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen.
Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom der AG abrufbare Eintragung in allgemein zugängliche Präqualifikationsverzeichnisse oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124_LD_Eigenerklaerung_zur_Eignung_Liefer_Dienstleistungen) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
— Bietergemeinschaften sind als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaften mit bevollmächtigten Vertretern zu bilden. Die Abgrenzungen der Aufgabenverteilung innerhalb der Bietergemeinschaft sind eindeutig anzugeben,
— Unterbeauftragungen sind zugelassen. Hierbei ist zu beachten, dass auch Schwester- und Tochterunternehmen des Bieters als Unterauftragnehmer gelten.
Beabsichtigt der Bieter gemäß seinem Angebot, sich bei der Erfüllung des Auftrags im Hinblick auf die Eignung anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe), so sind die o. g. Eigenerklärungen, Nachweise und sonstigen Unterlagen auf gesondertes Verlangen auch für diese abzugeben.
Bieter, deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen durch die Europäische Kommission, das Bundeskartellamt oder ein ordentliches Gericht festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer Kartellabsprache der AG hinreichende Anhaltpunkte vorliegen, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind.
§ 17 VOL/B;
Mit Angebotsabgabe werden folgende Zahlungsziele akzeptiert:
— Los 1: Innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach erfolgter Abnahme beim Auftragnehmer des Los 2 (=Rohbauabnahme).
Die Zahlungsfrist beginnt nach mängelfreier Lieferung der Fahrgestelle, erfolgter Rohbauabnahme beim Auftragnehmer des Loses 2 und Vorliegen einer prüfbaren Rechnung.
— Los 2 und Los 3: Innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach erfolgter Endabnahme.
Der Auftraggeber kann in begründeten Fällen den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.
Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Göttingen
Zentrale Vergabestelle -Zimmer 102-Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Die Angebotseröffnung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen werden unter https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/3/tenderId/99825 zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Bieter müssen sich für den Abruf der Vergabeunterlagen und für die Angebotsabgabe auf der eVergabePlattform registriert (https://www.meinauftrag.rib.de/public/registerCompany) und beworben (http://meinauftrag.rib.de/hilfe/bewerben.html) haben. Für die Abgabe eines Angebotes verwenden Sie den Bieterclient ava-sign 2020 der Vergabeplattform (http://meinauftrag.rib.de/hilfe/hilfe-zu-ava-sign-2019.html).
Informationen erhalten Sie auch unter http://meinauftrag.rib.de/hilfe/erste_schritte.html. Unter http://meinauftrag.rib.de/hilfe/angebot-abgeben-abgabeassisten.html sind u. a. Schulungsvideos für die elektronische Angebotsabgabe abrufbar. Ein möglichst umgehender Abruf der Vergabeunterlagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber wird im Bieterinteresse empfohlen.
1) Unternehmen haben die Vergabeunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit der Unterlagen sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, so haben sie unverzüglich und vor Abgabe eines Angebots darauf hinzuweisen. Unternehmen werden aufgefordert, ihre Fragen im Interesse einer schnellen Beseitigung von Unklarheiten frühzeitig und vorab zu übermitteln. Unternehmen haben Verstöße gegen Vergabevorschriften zu rügen. Es gelten die Bestimmungen in § 160 Abs. 3 GWB. Soweit der Rüge nicht abgeholfen wird, ist das rügende Unternehmen insbesondere verpflichtet, innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einzureichen. Ansonsten ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig. Bieter / Bewerber stehen in der Verantwortung, eventuelle Nachträge und Mitteilungen zu beziehen; derartige Informationen können nur registrierten oder legitimierten Bewerbern automatisch zugesandt werden. Alle nicht registrierten Bewerber müssen regelmäßig die auf der Vergabeplattform einsehbaren Vergabeunterlagen einschl. Fragen-/Antwortenkatalog auf etwaige Änderungen prüfen (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 17.10.2016 –Z3-3-[removed] / 16).
2) Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden;
3) Aufwendungen des Bieters im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere für die Angebotserstellung, werden nicht vergütet. Mit Angebotsabgabe erklärt sich der Bieter mit dieser Regelung einverstanden.
4) Fragen zu den Vergabeunterlagen oder Auskünfte zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis zum 17.3.2021 – 12.00 Uhr per E-Mail ([removed]) oder vorzugsweise über das Vergabeportal (http://meinauftrag.rib.de/hilfe/frage_stellen.html) gestellt werden. Später eingehende Fragen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt das anfragende Unternehmen.
5) Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch abgewickelt. Das Angebot ist spätestens zum unter Ziff. IV.2.2) festgelegten Termin ausschließlich in elektronischer Form über das Vergabeportal einzureichen.
Eine Angebotsabgabe in Papierform, Fax oder E-Mail ist nicht zulässig und führt zwingend zum Angebotsausschluss.
6) Die Abgabe von Nebenangeboten sind nicht zugelassen.
7) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Jeder Beteiligte hat bei Angebotsabgabe auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies im Angebot entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von Der Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-93032.html
Betreffend die Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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