Lieferung eines kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeuges mit Auslegersystem Referenznummer der Bekanntmachung: FD15-2021-01VgV
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aurich
NUTS-Code: DE947 Aurich
Postleitzahl: 26603
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +0[gelöscht]
Fax: +0[gelöscht]05
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aurich.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeuges mit Auslegersystem
Neuanschaffung eins LKW mit Aufbau als kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeug mit Auslegersystem.
Stadt Aurich
Bgm.-Hippen-Platz 1
26603 Aurich
Lieferung eines kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeuges mit Auslegersystem.
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, II OG, Zimmer 221, 26603 Aurich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebote sind in elektronischer Form über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen einzureichen
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUYT3S
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aurich
Postleitzahl: 26603
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.