Samtgemeinde Fürstenau / Regenerative Heizwärmeversorgung ausgewählter Gebäude der Samtgemeinde Fürstenau Referenznummer der Bekanntmachung: LKOS 2020 - 123
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osnabrück
NUTS-Code: DE944 Osnabrück, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 49082
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: +49 541 / 501-61100
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-osnabrueck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Samtgemeinde Fürstenau / Regenerative Heizwärmeversorgung ausgewählter Gebäude der Samtgemeinde Fürstenau
Regenerative Heizwärmeversorgung ausgewählter Gebäude der Samtgemeinde Fürstenau.
49584 Fürstenau
Die Samtgemeinde Fürstenau möchte einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Aktuell notwendige Erneuerungsinvestitionen von Heizungsanlagen in kommunalen Liegenschaften bieten eine Möglichkeit, auf CO2-neutrale und damit erneuerbare Technologien umzustellen. Die politischen Gremien haben sich dabei auch offen für ein regeneratives Nahwärmenetz ausgesprochen.
Leistungsgegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Gewährleistung der Wärmeversorgung von 5 Gebäuden der Samtgemeinde Fürstenau unterschiedlicher Nutzung (Schule, Verwaltung, Sporthalle) über die nächsten 20 Jahre. Dies beinhaltet
— die technische Konzeptionierung (Planung),
— die Umsetzung (Bau und Errichtung),
— die Finanzierung und
— den Betrieb der Wärmeversorgung inklusive Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Betrieb und Wärmelieferung).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenau
NUTS-Code: DE94E Osnabrück, Landkreis
Postleitzahl: 49584
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYNYTJD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 220 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag [auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens] ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland