Sanierungsträger für das Sanierungsgebiet „Werlte – Stadtmitte“
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Werlte
NUTS-Code: DE949 Emsland
Postleitzahl: 49757
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 5951 / 2014-31
Fax: +49 5951 / 201-53
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sgwerlte.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierungsträger für das Sanierungsgebiet „Werlte – Stadtmitte“
Die Stadt Werlte beabsichtigt, eine mit Städtebauförderungsmitteln des Landes Niedersachsen geförderte städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB durchzuführen. Zur Unterstützung und Begleitung der Stadt Werlte soll ein Sanierungsträger/Sanierungsbeauftragter nach § 158 BauGB für das Sanierungsgebiet „Werlte-Stadtmitte“ beauftragt werden.
Stadt Werlte
Gegenstand des Auftrags ist die Vergabe von Sanierungsträgerleistungen gemäß § 157 BauGB für das Sanierungsgebiet „Werlte - Stadtmitte“.
Die Stadt Werlte beabsichtigt, eine mit Städtebauförderungsmitteln des Landes Niedersachsen geförderte städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB durchzuführen. Zur Unterstützung und Begleitung der Stadt Werlte soll ein Sanierungsträger/Sanierungsbeauftragter nach § 158 BauGB für das Sanierungsgebiet „Werlte-Stadtmitte“ beauftragt werden.
Am 14.7.2020 hat der Stadtrat Werlte die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Werlte-Stadtmitte“ beschlossen.
Die Sanierung wird im umfassenden Verfahren durchgeführt.
Die Dauer des Sanierungsverfahrens wird gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf 10 Jahre befristet.
In den Vorbereitenden Untersuchungen aus dem Jahr 2018 wurde festgestellt, dass der Untersuchungsbereich städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 BauGB aufweist. Diese umfassen insbesondere den baulichen Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf sowie Funktionsschwächen in einzelnen Bereichen. Für einen wesentlichen Teilbereich des Untersuchungsgebietes wurde daher die Festlegung als Sanierungsgebiet zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen empfohlen.
Die Sanierung schließt Ordnungs-, Bau- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb der Stadtmitte ein.
Förderungsprogramm für das Programmjahr 2019 „Stadtumbau West“ mit Gesamtsanierungskosten von ca. 14 Mio. EUR. Das aktuelle Städtebauförderprogramm ist „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“.
Weitere Einzelheiten können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Es soll zunächst eine vierjährige Grundlaufzeit vereinbart werden mit anschließender (automatischer) Verlängerung um jeweils 2 Jahre, wenn der Vertrag nicht zuvor gekündigt wird. Eine Verlängerung ist mehrfach bis zum Abschluss der städtebaulichen Maßnahme möglich.
3 Referenzen – Mindestanforderungen wie folgt:
— 3 Referenzprojekte mit einer Sanierungsfläche von min. 390 000 qm,
— 3 Referenzprojekte mit mindestens 13 Mio. EUR Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme,
— die Referenzobjekte müssen in den letzten 5 Jahren abgeschlossen und vollständig abgerechnet worden sein. Die Auftraggeberin weist gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV darauf hin, dass sie Leistungen berücksichtigen wird, die bis zu 5 Jahre zurückliegen (Stichtag 1.1.2016 – Sind die dem Sanierungsträger übertragenen Aufgaben erfüllt, so zeigt er dies unter Übersendung eines abschließenden Berichts an. Übersendung Abschlussbericht – Definition Stichtag).
Referenzen müssen zwingend Sanierungsträgerreferenzen nach §§ 157, 158 BauGB sein – oder einer vergleichbaren Regelung des Herkunftslandes des Bewerbers.
Sollten mehr als 5 Bewerber die geforderten Mindestreferenzen vorlegen, entscheidet ein Losverfahren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Grundsätzlich akzeptiert die Stadt Werlte die Vorlage von Eigenerklärungen um die Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 VgV und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen (§ 48 Absatz 1 VgV). Gemäß § 48 VgV Absatz 3 akzeptiert die Stadt Werlte als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 – https://uea.publicprocurement.be/.
— BB 1: Eigenerklärung: Erklärung zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen § 48 VgV,
— BB 2: Gewerbezentralregisterauskunft wird durch den Auftraggeber beantragt, bei Aufträgen über [Betrag gelöscht] EUR netto. Bei Herkunftsländern ohne ein Gewerbezentralregisterauskunft ist eine Eigenerklärung des Bewerbers abzugeben,
— BB 3: Eigenerklärung Gewerbeanmeldung, soweit vorhanden,
— BB 4: Eigenerklärung Eintragung Industrie und Handelskammer, soweit vorhanden,
— BB 5: Eigenerklärung – Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt bzw. Bescheinigung in Steuersachen,
— BB 6: Eigenerklärung – Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 8 Abs. 2 NTVergG),
— BB 7: Eigenerklärung – Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft, soweit vorhanden,
— BB 8: Eigenerklärung, der Bewerber ist nicht selbst als Bauunternehmer tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig (entsprechend § 158 BauGB),
— BB 9: – Eigenerklärung Handelsregistereintrag, soweit vorhanden.
Grundsätzlich akzeptiert die Stadt Werlte die Vorlage von Eigenerklärungen um die Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 VgV und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen (§ 48 Absatz 1 VgV). Gemäß § 48 VgV Absatz 3 akzeptiert die Stadt Werlte als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 – https://uea.publicprocurement.be/.
— WL 1: § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV: Eigenerklärung über eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Deckungssummen mindestens für: Personenschäden 3 Mio. und Vermögens- und Sachschäden von min. 3 Mio. EUR. Für den Fall des Nichtvorliegens einer Betriebshaftpflichtversicherung (mit den entsprechenden Deckungssummen) kann auch die Erklärung (des Versicherers) oder Bewerbers vorgelegt werden, im Auftragsfall eine solche abzuschließen bzw. den Deckungsrahmen entsprechend zu erhöhen,
— WL 2: § 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV Eigenerklärung zum Umsatz des Bewerbers – jährlicher Mindestumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Sanierungsträgerleistungen ohne Treuhandleistungen) von mindestens [Betrag gelöscht] EUR netto (§ 45 Abs. 2 VgV) in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (durchschnittlich) – KO Kriterium,
— WL 3: § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV Eigenerklärung Gesamtumsatz in den Jahren 2018, 2019 und 2020,
— WL 4: auf gesondertes Verlangen können Informationen über die Bilanzen des Bewerbers verlangt werden, § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 VgV.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV Eigenerklärung zum Umsatz des Bewerbers – jährlicher Mindestumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Sanierungsträgerleistungen ohne Treuhandleistungen) von mindestens [Betrag gelöscht] EUR netto (§ 45 Abs. 2 VgV) – KO Kriterium Berufshaftpflichtversicherung bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Deckungssummen mindestens für: Personenschäden 3 Mio. und Vermögens- und Sachschäden von min. 3 Mio. EUR.
Grundsätzlich akzeptiert die Stadt Werlte die Vorlage von Eigenerklärungen um die Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 VgV und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen (§ 48 Absatz 1 VgV). Gemäß § 48 VgV Absatz 3 akzeptiert die Stadt Werlte als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 – https://uea.publicprocurement.be/.
— TL 1: Eigenerklärung (§ 46 Abs. 3 VgV) – Anzahl der in den letzten 3 Geschäftsjahren (2018, 2019, 2020) jahresdurchschnittlich im auftragsrelevanten Bereich (Sanierungsträgerleistungen) beschäftigten Personen, gegliedert nach:
1. Sonstige Bürokräfte/Assistenz (alle sonstigen fachspezifischen Tätigkeiten, insbesondere die Treuhandbuchhaltung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die von Fachkräften mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung ausgeführt werden und notwendigerweise auszuführen sind.
2. Sonstige unmittelbar mit den Aufgaben befasste Fachkräfte (qualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder einem vergleichbaren Qualifikationsniveau ausgeführt werden und notwendigerweise auszuführen sind. Hierzu zählen insbesondere Ingenieurleistungen sowie konzeptionelle Leistungen im Bereich Vermarktung).
3. Projektleiter sowie ihm übergeordnete Prokuristen, Abteilungsleiter, Geschäftsführer (Führungskräfte mit besonderer Qualifikation) (leitende Tätigkeiten).
— TL 2: Eigenerklärung – 3Referenzen (§ 46 Abs. 3 VgV) mit den folgenden Angaben:
—— Auftraggeber (Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer),
—— Projektleiter,
—— Größe/Umfang des Sanierungsgebietes in qm (mindestens 390 000 qm),
—— Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme (mindestens 13 Mio. EUR) – Summe Sanierungs- und Entwicklungsträgerleistung, ohne treuhänderisch verwaltete Summen – netto,
— Leistungszeitraum,
— kurze Beschreibung der Maßnahme,
— TL 3: Eigenerklärung: Organigramm der Mitarbeiter (§ 46 Abs. 3 VgV), die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen,
— TL 4: Eigenerklärung: welche Teile des Auftrags (§ 46 Abs. 3 VgV) vom Bewerber an andere Unternehmen vergeben werden sollen.
1. Referenzen – Mindeststandarts – Eigenerklärung – Anzahl der Referenzen 3:
— Referenzprojekte mit einer Sanierungsfläche von min. 390 000 qm,
— Referenzprojekte mit mindestens 13 Mio. EUR netto Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme – Summe Sanierungs- und Entwicklungsträgerleistung, ohne treuhänderisch verwaltete Summen,
— die Referenzobjekte müssen in den letzten 5 Jahren abgeschlossen und vollständig abgerechnet worden sein. Die Auftraggeberin weist gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV darauf hin, dass sie Leistungen berücksichtigen wird, die bis zu 5 Jahre zurückliegen (Stichtag 1.1.2016). Definition Abschluss der Leistungen – Übersendung des Abschlussberichts: Sind die dem Sanierungsträger übertragenen Aufgaben erfüllt, so zeigt er dies unter Übersendung eines abschließenden Berichts an.
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung: DIN EU – Eigenerklärung -§ 49 Abs. 1 VgV Qualitätssicherheitssystem, zertifiziertes Qualitätssicherheitssystem, nach DIN ISO 9001:2008 oder DIN ISO 9001:2015.
— Eigenerklärung (§§ 46 Abs. 2, 48 Abs. 2 S. 1 VgV) mit diesem Inhalt:
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn:
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen,
— Eigenerklärung zu § 4 NTVergG - Mindestlohnzahlung,
— Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung mit der vorgegebenen Deckungssumme von je 3 Mio. EUR,
— die Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträgers gemäß § 158 BauGB,
— die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Niedersachsen zur Einhaltung der Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) werden Vertragsbestandteil, ebenso wie die zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation erfolgt auf deutsch.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
— § 160 GWB:
1. die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Werlte
Postleitzahl: 49757
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.sgwerlte.de